Ist der echt? [HVT Basismodell Lockangebot]

Und wenn man das drunter liest, weis man wo der Hase im Pfeffer liegt, nur wenn das Fahrzeug auf die behinderte Person zugelassen wird. In der Zulassung wird dann auch die Steuerbefreiung wegen der Behinderung eingetragen, und dann komm mal in eine Kontrolle und die behinderte Person ist nicht im Fahrzeug, dann haste ganz schnell ein Verfahren am Hals wegen Steuerhinderziehung. Da ich das Auto nutze auch um auf Arbeit zu fahren, fällt das dann flach, außer du schaffst es den Beamten den Kausalen zusammenhang deiner Arbeit und dem Leben deines Kindes zu erklären, da sehe ich leider schwarz. :rolleyes:

Der Fahrer und der Halter eines Fahrzeuges müssen nicht ein und die selbe Person sein !
Man kann auch ein Auto besitzen und dessen Halter sein ,ohne eine Fahrerlaubnis zu besitzen .
 
Der Fahrer und der Halter eines Fahrzeuges müssen nicht ein und die selbe Person sein !
Man kann auch ein Auto besitzen und dessen Halter sein ,ohne eine Fahrerlaubnis zu besitzen .
Selbst Minderjährige können meines Wissens nach als Halter eingetragen sein.
 
Selbst Minderjährige können meines Wissens nach als Halter eingetragen sein.

Klar darf ein minderjähriger Halter sein, aber ich darf dann nicht mehr fahren ohne meine behinderte Tochter, da das Auto dann Steuerbefreit ist und ich es nicht mehr für mich privat nutzen darf, nur mit Ihr zusammen, so die Aussage des FA.

Es geht mir nicht um die Zulassungsvoraussetzungen, die sind mir klar, sondern um die Nutzungzulassung für ein Fahrzeug, was auf behinderte zugelassen ist, und damit fallen für mich, und für alle die behinderte Kinder haben und den Wagen für Arbeitsweg nutzen, diese Rabatte alle ins Wasser!! Abgesehen das die Autos in Vergleichbarem Segment immer noch deutlich teurer sind selbst mit Rabatt.
 
Zuletzt bearbeitet:
Klar darf ein minderjähriger Halter sein, aber ich darf dann nicht mehr fahren ohne meine behinderte Tochter, da das Auto dann Steuerbefreit ist und ich es nicht mehr für mich privat nutzen darf, nur mit Ihr zusammen, so die Aussage des FA.

Es geht mir nicht um die Zulassungsvoraussetzungen, die sind mir klar, sondern um die Nutzungzulassung für ein Fahrzeug, was auf behinderte zugelassen ist, und damit fallen für mich, und für alle die behinderte Kinder haben und den Wagen für Arbeitsweg nutzen, diese Rabatte alle ins Wasser!! Abgesehen das die Autos in Vergleichbarem Segment immer noch deutlich teurer sind selbst mit Rabatt.

Wieso darfst du nicht fahren ? Dann dürfte ja niemand einen Firmenwagen fahren , der ihn nicht gehört !
 
Behindertenfahrzeug

Erläuterung:

Das steuerbegünstigte Fahrzeug darf nicht zur Beförderung von Gütern - ausgenommen Handgepäck -, zur entgeltlichen Beförderung von Personen - ausgenommen die gelegentliche Mitbeförderung - und grundsätzlich nur von dem Behinderten selbst benutzt werden. Die Benutzung durch andere Personen ist nur statthaft, wenn sie im
Zusammenhang mit seiner Fortbewegung oder seiner Haushaltsführung steht.
Im Zusammenhang mit seiner Fortbewegung steht z.B. die Rückfahrt der Begleitperson, die ihn zur Arbeitsstätte gebracht hat, die Hinfahrt, um ihn dort abzuholen, Alleinfahrten zur Garage, Werkstatt oder Tankstelle.
Mit seiner Haushaltsführung stehen nur solche Fahrten in Zusammenhang, die unmittelbar seinem Haushalt dienen.
Fahrten durch andere Personen - auch Ehegatte - sind dagegen steuerschädlich, wenn sie zur Erledigung von deren Angelegenheiten unternommen werden (z.B. Fahrten zu deren Arbeitsstätte).
Hinter dem steuerbegünstigten Fahrzeug darf nur ein Wohnanhänger, Sportanhänger oder ein Anhänger zur Mitbeförderung eines Krankenfahrstuhls mitgeführt werden, nicht aber ein gewerblicher Anhänger, da das Fahrzeug sonst mittelbar der Güterbeförderung dienen würde.
Wird das steuerbegünstigte Fahrzeug zweckfremd benutzt, entfällt die Steuervergünstigung für diese Zeit, mindestens aber für die Dauer eines Monats. Die zweckfremde Benutzung ist dem Finanzamt unverzüglich schriftlich anzuzeigen;
ebenso der Wegfall der Voraussetzungen für die Steuervergünstigung. Andernfalls ist die Einleitung eines Verfahrens wegen Steuerhinterziehung bzw. fahrlässiger Steuerverkürzung möglich.
 
Behindertenfahrzeug

Erläuterung:

Das steuerbegünstigte Fahrzeug darf nicht zur Beförderung von Gütern - ausgenommen Handgepäck -, zur entgeltlichen Beförderung von Personen - ausgenommen die gelegentliche Mitbeförderung - und grundsätzlich nur von dem Behinderten selbst benutzt werden. Die Benutzung durch andere Personen ist nur statthaft, wenn sie im
Zusammenhang mit seiner Fortbewegung oder seiner Haushaltsführung steht.
Im Zusammenhang mit seiner Fortbewegung steht z.B. die Rückfahrt der Begleitperson, die ihn zur Arbeitsstätte gebracht hat, die Hinfahrt, um ihn dort abzuholen, Alleinfahrten zur Garage, Werkstatt oder Tankstelle.
Mit seiner Haushaltsführung stehen nur solche Fahrten in Zusammenhang, die unmittelbar seinem Haushalt dienen.
Fahrten durch andere Personen - auch Ehegatte - sind dagegen steuerschädlich, wenn sie zur Erledigung von deren Angelegenheiten unternommen werden (z.B. Fahrten zu deren Arbeitsstätte).
Hinter dem steuerbegünstigten Fahrzeug darf nur ein Wohnanhänger, Sportanhänger oder ein Anhänger zur Mitbeförderung eines Krankenfahrstuhls mitgeführt werden, nicht aber ein gewerblicher Anhänger, da das Fahrzeug sonst mittelbar der Güterbeförderung dienen würde.
Wird das steuerbegünstigte Fahrzeug zweckfremd benutzt, entfällt die Steuervergünstigung für diese Zeit, mindestens aber für die Dauer eines Monats. Die zweckfremde Benutzung ist dem Finanzamt unverzüglich schriftlich anzuzeigen;
ebenso der Wegfall der Voraussetzungen für die Steuervergünstigung. Andernfalls ist die Einleitung eines Verfahrens wegen Steuerhinterziehung bzw. fahrlässiger Steuerverkürzung möglich.

Und der Weg zur Arbeit , steht auch im Zusammenhang mit der Haushaltsführung ! Denn ohne den Arbeitslohn funktioniert der Haushalt nicht .

Manchmal könnte man denken , ihr habt mehr Angst als Vaterlandsliebe !
 
Mein Weg zur Arbeit hat nichts mit der Haushaltsführung meiner Tochter zu tun. Hätte sie einen eigenen Haushalt und ich führe für sie einkaufen, würde ihre Haushaltshilfe nach Hause bringen oder ähnliches dann wäre das eine Nutzung für ihre Haushaltsführung.

So ist es eben mein Auto und meine Tochter nutzt den (miserablen) ÖPNV kostenlos. Wäre ein Auto auf sie zugelassen bekäme sie die Wertmarke für die kostenlose Nutzung des ÖPNV nicht.
GdB 50%, wie es bei mehr % aussieht weiß ich bisher nicht.
 
Behindertenfahrzeug

Erläuterung:

Das steuerbegünstigte Fahrzeug darf nicht zur Beförderung von Gütern - ausgenommen Handgepäck -, zur entgeltlichen Beförderung von Personen - ausgenommen die gelegentliche Mitbeförderung - und grundsätzlich nur von dem Behinderten selbst benutzt werden. Die Benutzung durch andere Personen ist nur statthaft, wenn sie im
Zusammenhang mit seiner Fortbewegung oder seiner Haushaltsführung steht.
Im Zusammenhang mit seiner Fortbewegung steht z.B. die Rückfahrt der Begleitperson, die ihn zur Arbeitsstätte gebracht hat, die Hinfahrt, um ihn dort abzuholen, Alleinfahrten zur Garage, Werkstatt oder Tankstelle.
Mit seiner Haushaltsführung stehen nur solche Fahrten in Zusammenhang, die unmittelbar seinem Haushalt dienen.
Fahrten durch andere Personen - auch Ehegatte - sind dagegen steuerschädlich, wenn sie zur Erledigung von deren Angelegenheiten unternommen werden (z.B. Fahrten zu deren Arbeitsstätte).
Hinter dem steuerbegünstigten Fahrzeug darf nur ein Wohnanhänger, Sportanhänger oder ein Anhänger zur Mitbeförderung eines Krankenfahrstuhls mitgeführt werden, nicht aber ein gewerblicher Anhänger, da das Fahrzeug sonst mittelbar der Güterbeförderung dienen würde.
Wird das steuerbegünstigte Fahrzeug zweckfremd benutzt, entfällt die Steuervergünstigung für diese Zeit, mindestens aber für die Dauer eines Monats. Die zweckfremde Benutzung ist dem Finanzamt unverzüglich schriftlich anzuzeigen;
ebenso der Wegfall der Voraussetzungen für die Steuervergünstigung. Andernfalls ist die Einleitung eines Verfahrens wegen Steuerhinterziehung bzw. fahrlässiger Steuerverkürzung möglich.

Dann müsste in der Theorie eine ohnehin im Haushalt "belastete" Familie mindesten 2 Fahrzeuge haben, da sonst immer unterstellt werden kann, dass ein Familienmitglied dieses Fahrzeug früher oder später ach so verbotenerweise Zweckentfremden wird ;-)
 
Dann müsste in der Theorie eine ohnehin im Haushalt "belastete" Familie mindesten 2 Fahrzeuge haben, da sonst immer unterstellt werden kann, dass ein Familienmitglied dieses Fahrzeug früher oder später ach so verbotenerweise Zweckentfremden wird ;-)

Richtig ! Denn selbst die , Frau zu Hause , braucht ja ein Auto , während de rgatte mit Auto zur Arbeit ist , um in dieser Zeit mit dem behinderten Kind , Termine ( z.B. Arzt ) wahrnehmen zu können , da man ja doch nicht immer auf Fahrdienste , Taxi etc. zurückgreifen kann .
 
Dann müsste in der Theorie eine ohnehin im Haushalt "belastete" Familie mindesten 2 Fahrzeuge haben, da sonst immer unterstellt werden kann, dass ein Familienmitglied dieses Fahrzeug früher oder später ach so verbotenerweise Zweckentfremden wird ;-)
Oder alternativ anstatt eines zweiten Fahrzeuges die 10.- Euro Kraftfahrzeugsteuer jeden Monat zahlen. Man müsste mal mit spitzem Bleistift rechnen, was günstiger ist.
 
Firmenwagen die privat genutzt werden müssen sogar als geldwerter Vorteil (=Einkommen) bei der Einkommenssteuer angesetzt werden
Eben.

Die werden, wenn man Angestellter ist, gleich vom Gehalt abgezogen. Da stehen dann imaginäre 500 Euro plus auf der Monatsabrechnung, die man nicht gezahlt bekommt. Daraus ergeben sich 250 Euro minus, die man real abdrücken muss. Kenn' ich.
 
Dacianer.de - die Dacia-Community

Statistik des Forums

Themen
41.061
Beiträge
1.016.871
Mitglieder
70.632
Neuestes Mitglied
susett
Zurück