wenn du eine abnehmbare (AHK) hast MUSST du sie bei nicht gebrauch abnehmen....

Das ist kein Gesetz, sondern die Praxis stammt aus einem Urteil, auf das sich sämtliche Versicherer seit langem berufen. Darin steht, dass sie berechtigt sind, alleine aus der Situation, dass du Gefahren durch die Teilnahme am Straßenverkehr "billigend" in Kauf nimmst, 10% abzuziehen.

Das hat nichts mit Schuld oder Teilschuld zu tun. Mir ging es mit meinem Totalschaden damals so und der RA bestätigte, dass sie das (leider) dürfen.
Macht JEDE Versicherung so, die bezahlen muss, deshalb immer höher schätzen lassen!

Es hat auch nichts mit dem "Betrieb eines KFZs" zu tun, was ich ja in keinster Weise jemals geschrieben habe (war also eine Interpretation, kein Lesen an sich), sondern mit der freiwilligen Teilnahme an generellen Gefahrensituationen.

Rechtsanwalt fragen oder selbst Unfall haben, dann weißt du es. ;)

Ich will auch gar nicht groß diskutieren, war so und ist auch heute noch so bei Versicherungen und wer es anders meint, soll sich halt einfach erkundigen, falls er davon betroffen wäre, das spart viel unnötiges Geschreibe im Forum und verhindert ein ausschweifendes OT.
Gruß Toni

Welches Urteil ist das? Wenn sich alle Versicherer darauf berufen, muss es ein BGH-Urteil sein.

Unfälle hatte ich schon den ein oder anderen, aber bei keiner Regulierung wurde irgendetwas abgezogen. Ich habe in meiner Versicherungspraxis bisher noch kein Regulierungsschreiben gesehen, in dem eine Kürzung auf Grund eines Urteils abgezogen wurde.

Du schreibst: "dass du das Risiko eingegangen bist, am Straßenverkehr teilzunehmen". Stimmt, hängt nicht zwangsläufig mit dem Betrieb eines Kfz zusammen, wenn es nach Deiner auffassung auch für Fußgänger gilt, denn auch die nehmen am Straßenverkehr teil.
 
Gang und gäbe ist es bei Motorradunfällen, die nicht selbstverschuldet sind. Da wird das allgemeine Betriebsrisiko des Motorrad höhrer eingeschätzt als das des Autos. Und die Differenz wird teilweise abgezogen.

Hardy
 
Bei KFZ gibt es seit dem Jahr 2000 die Haftung aus der Betriebsgefahr (abgeleitet aus § 7 StVG)! Unabhängig von der Schuldfrage kann der Geschädigte auf bis zu 20 % seines Schadens sitzen bleiben, wenn deutlich wird, dass er den Schaden hätte verhindern können.

An eine grundsätzliche Regelung diesbezüglich bei den Versicherern mag ich aber nicht glauben, da sicherlich im Einzelfall gerichtlich geprüft werden müsste, ob der Geschädigte einen Unfall hätte vermeiden können.

Hat aber nichts damit zu tun, ob ich eine abnehmbaren Anhängerkupplung bei Nichtgebrauch abzunehmen oder nicht!
 
Unabhängig von der Schuldfrage kann der Geschädigte auf bis zu 20 % seines Schadens sitzen bleiben, wenn deutlich wird, dass er den Schaden hätte verhindern können.

Moin,

so.
D.h es dürfte dann in Endeffekt nur darum gehen zu klären ob und welcher Höhe durch die nicht entfernte AHK ein Schaden entstanden ist.
D.h. wie hoch der Anteil durch die AHK am gesamten Schaden ist. Ein Schaden ist ja sowieso entstanden.

Und davon dann die 20%.

Das zu klären dürfte wohl i.d.R. die Höhe dieses Anteils überschreiten
 
@ LOGANMCCV

BGH-Entscheidungen sind gar nicht nötig. Es sind Urteile diverser Amtsgerichte.
Ich habe etliche Bekannte am Finanzamt, die mir erzählten, dass die Gesetzeslage zwischenzeitlich nicht mehr überschaubar ist. Der Grund ist der, dass es nachlesbare GESETZE gibt und gegen jedes Gesetz schon x-mal geklagt wurde mit einer gerichtlichen Entscheidung. Diese Entscheidungen werden mit in die Abwägungen der GesetzesINTERPRETATION von den Behörden (in unserem Fall von Versicherungen genützt) einbezogen. Insofern gibt es zwar Gesetze, das ist schon richtig, aber wie es von den Gerichten ausgelegt wird, welche Urteile dazu schon gefällt wurden und somit von Dritten umgesetzt wird, steht auf einem völlig anderen Blatt.

Es gibt ja auch klare Gesetze, Steuern zu bezahlen, aber ab einer bestimmten Größe an Steuerlast und Wichtigkeit des Unternehmens wird nur mehr verhandelt, aber nicht mehr das bezahlt, was gefordert wird. Das ist in diesen Größenordnungen leider Alltag.

Juristerei ist scheinbar oft diffus und nachvollziebar schon gleich gar nicht.
Gruß Toni
 
Zuletzt bearbeitet:
Moin,

wenn jemand aber einen Schaden beglichen haben will dann muß er nachweisen dass der Schaden entstanden ist und dass der andere den Schaden schuldhaft verursacht hat.

Und mit dieser Forderung dessen, der mir hinten auf meine AHK (die nicht entfernte) aufgefahren ist, gehe ich dann zu meiner Haftpflicht.
Und die klärt dann ob die Ansprüche überhaupt gerechfertigt sind.

In einem Falle hatte bei einem meiner Unfälle der Schädiger versucht seinen Schaden bei meiner HP geltend zu machen.
Es reichte eine Kopie von der Schadensübernahme der Versicherung des Verursachers um seine Forderung an meine Versicherung abzubiegen.
 
Zuletzt bearbeitet von einem Moderator:
@Dtalost

Amtsgerichtsentscheidungen sind Einzelfallentscheidungen. Kein AG ist an die Entscheidung eines anderen AG gebunden, ja teilweise unterteilen Richter am gleichen AG unterschiedlich.

Kein Versicherer wird sich grundsätzlich auf das Urteil eines AG stützen, da es nicht generelle Rechtsprechung ist, dafür braucht es eines BGH-Urteil, an das dann auch untere Instanzen gebunden sind.

Was es gibt, dass die Versicherer untereinander eine Verrechnung vornehmen, eben aus der Betriebsgefahr eines Fahrzeuges. So zahlt zwar die gegnerische Haftpflicht einen Schaden voll, stellt aber deiner eigenen Versicherung davon einen bestimmten Prozentsatz in Rechnung. Der Geschädigte bekommt hiervon nichts mit, da der Schadensfreiheitsrabatt unberührt bleibt.
 
....mein Gott

seid bloß nicht so schlau.....is ja peinlich....lach
 
… dafür braucht es eines BGH-Urteil, an das dann auch untere Instanzen gebunden sind.

Die Grundsatzurteile der OLGs sind für untergeordnete Gerichte des jeweiligen Gerichtsbezirkes maßgebend und sind oft auch die letzte Instanz bei Tatsachenentscheidungen. Es ist oft entscheidend, welches OLG zuständig ist und welcher Senat sich dann mit der Rechtsfrage beschäftigt. Oft kann man feststellen, dass nicht nur die OLGs in ähnlich gelagerten Fällen völlig unterschiedlich urteilen, sondern auch von Senat zu Senat eines OLGs völlig unterschiedlich geurteilt wird.

Wie sagt man so schön, auf hoher See und vor einen deutschem Gericht ist man in Gottes Hand!

Um zum BGH gehen zu können, müsste die Vorinstanz dies im Regelfall zulassen. Der Weg zum BGH ist nicht so einfach!
 
Das weiß ich und wäre kein Problem. Ich "nutzt" ab und an die Stoßstange und bin froh, dann an den anderen Autos keinen Schaden zu sehen...:p :cool:

Ein schönes Hallo an alle, ich bin heute wieder einmal mit Anhänger gefahren.Auch wir haben eine abnehmbare an unseren Lodgy dran. Es ist schon was schönes wenn der Schmerz nachläßt. Ich hab nähmlich vergessen diese wieder abzumontieren, und das Schienbein war schon dran. Das ist der eine + Punkt einer abnehmbaren AHK. Die andere Seite ist eine starre AHK vermindert kleinere Parkremplerschäden. Da sollte man aber auch prüfen lassen.
Die Prüfung wird sich weniger auf die Kupplung sondern auf die Aufnahmepunkte beziehen. Waren aus welchen Gründen auch immer die Befestigungsschrauben lose ( Korrosion od Ähnliches ) dann ist mit erheblichen Schädigungen der Bohrungen zur Schraubendurchführungen (Langlochbildung) zu rechnen. Also wird zuerst das Anzugsmoment überprüft was bei stark angerosteten Schrauben auch nicht zwingend Aussagefähig ist , danach die Kupplung abgeschraubt wenn man es richtig macht. Die Aufnahmepunkte auf Deformation überprüft. Das dauert und kostet. So geht es richtig und alles andere ist Pfusch. Die Montage erfolgt mit Neuen Schrauben die auch nicht umsonst sind. Die Kupplung selber dürfte keinen Schaden aufweisen da die Karosserie deutlich weicher ist als die Kupplung, das würde ich als eher ungewöhnlich ansehen denn dann ist die Aufprallgeschwindigkeit deutlich höher gewesen. Oft sieht man Schäden auch schon durch einen Blick unter die Kofferraumabdeckung wo sich in der Ersatzradmulde deutliche verformungen (Falten )abbilden. Dann muß aber ein Sachverständiger ran, denn dann sprechen wir von einen Schaden ab min 1tsd €. Ich wünsche Euch immer eine Unfallfreie Fahrt Eurer Mr.Lodgy
 
Noch ein Aspekt: wenn man die AHK abnimmt, sollte sie im Auto an einem sicheren Platz verwahrt werden, wo sie bei einer Vollbremsung nicht durch das Auto wandert. Von anderen Autos kenne ich die Unterbringung in der Ersatzrad-Felge, was bei Dacia aber aus bekannten Gründen ausscheidet... wie oft legt man das Teil aus Bequemlichkeit einfach nur in den Kofferraum....

Liebe Grüsse
Bernhard
 
Das ist ein guter Hinweis zur Sicherheit, Bernie.

Ich habe meine abnehmbare AHK zusammen mit gewissem Zurr- und Befestigungsmaterial in einer Plastikbox im Kofferraum untergebracht.
 
Hallo,

bei mir befindet sich die AHK jetzt in einem Kofferraum-Ordnungssystem aus massiven Stoff, dass ich in die Mulde hinter der Rücksitzbank gestellt habe. Ist mit Klett am Boden und am Rücksitz festgemacht. Einziger Nachteil ist, dass ich in den Kofferraum kriechen muss, um das Ding rauszuholen, aber ich wollte ja schließlich einen großen Kofferraum... selber Schuld.... ggg

Liebe Grüsse
Bernhard
 
Hallo,

bei mir befindet sich die AHK jetzt in einem Kofferraum-Ordnungssystem aus massiven Stoff, dass ich in die Mulde hinter der Rücksitzbank gestellt habe.

Vor dem Problem stand ich mit meiner Kofferraumtasche, Marke Tempel, auch. Ich habe es so gelöst, dass ich bein Zugangsnotwendigkeit die Rückbank des entsprechenden Rücksitzes einfach nach vorne Klappe, in meinem Fall die breitere Hälfte.
Geht aber nur, da der Boden nicht angeklettet ist. Habe die Kofferraumwanne mit Antirutsch drin, da rutscht nix, auch wenn die Reifen in der Kurve meinen Fahrstil besingen.

Hardy
 
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