B
Byebye 39336
Ich finde es erstaunlich, wie selbstbewusst Du Deine Rechtsansichten jedesmal aufs Neue teilst. Nahezu jede Deiner Aussagen mit rechtlicher Einkleidung halte ich für falsch. Zu mir: Ich bin Jurastudent (scheinfrei) und schreibe in absehbarer Zeit mein 1. Staatsexamen.Nicht alles so durcheinander würfeln!
Wenn noch kein Kaufvertrag wirksam geschlossen worden ist, von was soll dann zurückgetreten werden? Allenfalls könnte man seine Willenserklärung auf Abschluss des Kaufvertrages unter bestimmten Voraussetzungen z. B. widerrufen oder anfechten. Dies hat mit einem Rücktritt vom Kaufvertrag allerdings nichts gemein.Von einem Kaufvertrag kann man nur solange zurücktreten, wie dieser nicht abgeschlossen ist
Ein weit verbreiteter Rechtsirrtum, der sich unter juristischen Laien hartnäckig hält. Dazu hatte ich mich hier schon einmal etwas ausführlicher geäußert:Es gibt dafür klare Regeln und die besagen, dass nach 2 abgeschlossenen erfolglosen Reparaturversuchen eines relevanten Fehlers die Rückabwicklung möglich ist
"Entscheidend ist, ob man dem Verkäufer eine angemessene Frist zur Nacherfüllung gesetzt hat. Ist eine angemessene Frist (gesetzlich nicht geregelt, in den meisten Fällen wohl 14 Tage) gesetzt und der Sachmangel nicht innerhalb dieser Frist beseitigt worden, so kann der Käufer unmittelbar vom Kaufvertrag zurücktreten *§§ 437 Nr. 2, 440, 323, 326 Abs. 5 BGB*, den Kaufpreis mindern *§§ 437 Nr. 2, 441 BGB* oder Schadensersatz statt der Leistung *437 Nr. 3, 440, 280 Abs. 1, 3 i. V. m. 281/283 bzw. 311a Abs. 2 BGB* verlangen.
Der § 440 S. 2 BGB wird in diesem Zusammenhang regelmäßig falsch verstanden. Daraus ergibt sich nicht, dass der Verkäufer zwei Versuche zur Nacherfüllung hat. Denn § 440 BGB enthält lediglich Tatbestände im Hinblick auf die Entbehrlichkeit der Fristsetzung. Diese Regelung ist also nur relevant, wenn noch keine Frist gesetzt wurde oder wenn die gesetzte Frist noch nicht abgelaufen ist. Hat man dem Verkäufer eine angemessene Frist zur Nacherfüllung gesetzt, ist § 440 S. 2 BGB nicht anwendbar.
Hat man dem Verkäufer keine Frist zur Nacherfüllung gesetzt und er hat zwei Mal erfolglos versucht den Mangel zu beseitigen, dann muss der Käufer für die Inanspruchnahme der sekundären Rechtsbehelfe Rücktritt (bzw. Minderung) und Schadensersatz auch keine Frist mehr setzen.
Hat man dem Verkäufer eine Frist zur Nacherfüllung gesetzt und er hat innerhalb der Frist zwei Mal erfolglos versucht den Mangel zu beseitigen, dann muss der Käufer nicht mehr das Ende der Frist abwarten, um z. B. vom Kaufvertrag zurückzutreten."
Zuletzt bearbeitet von einem Moderator: