Das bezieht sich nur auf die Teile selbst d.h. ich darf eine Bremsanlage vom Golf mit CE Kennzeichnung deswegen noch lange nicht in einem Porsche einbauen.
Es ist eine ECE-Reglung, die nichts mit der EU zu tun hat (siehe meinen Link). Hat also nichts mit CE zu tun.
Die Kennzeichnung sagt nur etwas über die Prüfung und Zulassung aus, aber nicht über die Kompatibilität resp. Freigabe durch den Autoherstellers für den Einsatz des entsprechenden Teils im Wagen xy.
Der Fahrzeughersteller muss da auch gar nichts freigeben (das macht auch kein Hersteller, nirgendwo), denn dafür haftet der Hersteller, bzw. der Antragsteller der Prüfung des Bauteils. Im Falle eines Unfalls werden Gutachter kommen, sich die Teile und die Kennzeichnungen anschauen, ggf. überprüfen ob etwas fachgerecht eingebaut wurde und das war es dann auch. Das ist in der Schweiz nicht anders als in andern Ländern. Sie schauen sich aber nur die unfallrelevanten Teile an. Wenn z.B. ein Reifen platzt, spielt ein Luftfilter, der aus dem Aftermarket stammt (zugelassen für das jeweilige Fahrzeug) überhaupt keine Rolle.
Auch umgekehrt dürfte ich die wesentlich leistungsstärkere Porsche-Bremse mit CE-Kennzeichnung nicht am Golf verbauen, wenn es von VW dafür keine Freigabe gibt. D.h. ein Teil braucht eine Zulassung für das Teil selbst (CE) und die Freigabe des Herstellers.
Doch, das darfst Du schon. Eine Bauartgenehmigung haben alle Bauteile (ECE, nicht CE!). Eine Freigabe des Herstellers gibt es nicht und die bedarf es auch nicht. Damit alles rechtens ist, muss die leistungsstärkere Bremsanlage mittels eines Sachverständigen eingetragen werden. Für die Schweiz gilt, dass Eintragungen bei der MFK mit einer ABE, einer EG-Genehmigung, bzw. einem EG-Teilgutachten eingetragen werden können. Liegt hingegen ein anderes Gutachten vor, wie z.B. ein TÜV-Gutachten oder Materialgutachten vor (auch die ECE beinhaltet so ein Materialgutachten), so muss für diese Teile beim DTC ein Gutachten per Einzelabnahme direkt am Fahrzeug erfolgen.
Ist bei einem sicherheitsrelevanten Teil das eine oder andere nicht erfüllt, so kann das insbesondere im Fall von Personenschäden böse Folgen haben.
Nur wenn Teile nicht zulässig sind gilt das. Als zulässig gelten entweder bauartgenehmigte Teile nach ECE oder eingetragene Teile in der Schweiz durch MFK oder DTC.
Außerdem ging es hier im Thread um einen schnöden Luftfilter. Kein Tuning, kein Teil, das für einen anderen Wagen bestimmt ist, sondern nur um ein Ersatz-Verschleißteil.