Klimaanlage nach drei Jahren schon leer?

Dein Händler steht mit einem Jahr Gewährleistung in der Pflicht, dass u.a. auch die Klimaanlage funktioniert.

sehe ich grundsätzlich genauso, aber leider sahen Gerichte das in der Praxis anders, siehe mein Post #11. Allerdings haben die betroffenen Fahrzeuge ein höheres Alter gehabt, die Laufleistung des Fahrzeugs vom TE kennen wir nicht. Eigentlich sollte bei <3 Jahre voll gewährleistet werden. Aber Gefühl / Wunsch und gerichtliche Auslegung sind oft zwei Paar Schuhe.

Ich würde in diesem Fall tatsächlich mit dem Wagen zum Dacia Vertragshändler fahren, und das als Garantiefall anmelden, auch wenn der verkaufende Händler eigentlich Gewährleistung erbringen muss. Was soll der zusätzliche Stress und potentielle Streit bringen?
 
Gewährleistung ist immer die Verfahrensweise mit dem geringsten Stress, denn sie ist recht eindeutig geregelt.
entschuldige bitte, aber hast du den Anhang aus Post 11 gelesen??? Es gibt Urteile - ob die hier anwendbar sind möchte ich nicht behaupten, aber deine "Eindeutigkeit" steht auf auf etwas tönernden Füßen...
Ob das Fahrzeug noch NW-Garantie hat, ist zudem nicht geklärt, könnte genau so gut sein, das kurz vor dem Abgeben kein Service mehr durchgeführt wurde.
da könntest du Recht haben - lässt sich aber schnell herausfinden. Der TE muss mal sein Wartungsheft kontrollieren, bzw. beim Dacia-Händler zur FIN die Historie auslesen lassen. Wenn der Vorbesitzer allerdings auch so ein "Fremdwarter" war, dann wird es eng mit Garantie :o
 
der Gebrauchtwagenhändler steht in der Pflicht durch die Gewährleistung.

Jetzt steh ich aber auf dem Schlauch. :huh:

Würde das doch heißen, daß die verbleibende Werksgarantie bei Fahrzeugverkauf erlischt.
Wozu dann oftmals der Hinweis bei jungen Gebrauchtfahrzeugen wie z.B. Restgarantie bis TTMMJJJJ ?

In der Pflicht durch Gewährleistung steht der Händler auf jeden Fall, aber bei Restgarantie des Fahrzeugherstellers greift diese zuerst.
Denn die Herstellergarantie ist Objekt- und nicht Personenbezogen (Fahrzeugkäufer ab Werk).
So mein bisheriges Wissen. :think:

Oder guckt der Dacia-Vertragshändler nach Eingabe der FIN auf seinen Bildschirm und sagt:
hmmmmm sie haben noch bis Oktober 2017 Garantie auf das Fahrzeug.
Aber ich sehe gerade daß sie nicht der Erstbesitzer des Fahrzeuges sind.
Das tut mir leid, denn dann müßen sie die Instandsetzung selbst bezahlen, weil bei Verkauf des Fahrzeuges durch den Erstbesitzer auch die Garantie endet.


:blink:
 
Hab nur zufällig eine Klima in meinem Karren...ähhh...allerliebsten Dokker, offene Fenster sind mir lieber. Interessehalber hab ich die Klima aber immer mal angemacht, nach 3 Jahren ging sie noch, nach 3 Jahren und 3 Monaten kam nur noch ein leises Röcheln.

Ich vermute stark, dass sie nur befüllt werden müsste
 
Jetzt steh ich aber auf dem Schlauch. :huh:

Würde das doch heißen, daß die verbleibende Werksgarantie bei Fahrzeugverkauf erlischt.
Wozu dann oftmals der Hinweis bei jungen Gebrauchtfahrzeugen wie z.B. Restgarantie bis TTMMJJJJ ?

In der Pflicht durch Gewährleistung steht der Händler auf jeden Fall, aber bei Restgarantie des Fahrzeugherstellers greift diese zuerst.
...
nein, die Restgarantie erlischt nicht, sofern die Rahmenbedingungen zur Gewährung der Garantie erfüllt wurden (Wartungstermine ...).

Aber in der Praxis sieht es doch so aus:
du hast eine Schaden am NEUwagen nach 5 Monaten. Rate mal, wie das AH den Schaden reguliert, auf Garantie oder Gewährleistung? Natürlich auf Garantie, weil es ihn nix kostet - im Gegenteil, für die Arbeit bekommt er vom Werk sogar bezahlt. Da scheint niemnad zu fragen und das stört scheinbar auch keinen.

Die Rangfolge ist meines Wissens auch nicht geregelt, ich wüsste nicht wo und wodurch. Vielleich weiß jemand genaues?

Schwieriger wird es für eine Gebrauchtwagenkäufer außerhalb einer Herstellergarantie doch dann, wenn ein Schaden innerhalb der Gewährleistungsfrist auftritt (am Besten <6 Monate), für den Wagen aber eine Gebrauchtwagengarantie abgeschlossen wurde. Da versuchen die AH dann meistens auch, von der Garantie Gebrauch zu machen, was oft aber nachteilig für den Fahrzeughalter ist, weil diese Garantien oft Ausschlüsse und/oder Eigenbeteiligungen beinhalten. Die Halter "vergessen" dann oft, dass sie eigentlich auch Ansprüche aus dem Gewährleistungsrecht haben.

Da muss man dann auf Abwicklung nach Gewährleistung bestehen. Im Einzelfall kann das juristische Fallstricke nach sich ziehen, denn je nach Alter und Laufleistung wird der Gewährleistungsanspruch von den Gerichten mehr und mehr eingeschränkt.
 
Schwieriger wird es für eine Gebrauchtwagenkäufer außerhalb einer Herstellergarantie doch dann, wenn ein Schaden innerhalb der Gewährleistungsfrist auftritt (am Besten <6 Monate), für den Wagen aber eine Gebrauchtwagengarantie abgeschlossen wurde. Da versuchen die AH dann meistens auch, von der Garantie Gebrauch zu machen, was oft aber nachteilig für den Fahrzeughalter ist, weil diese Garantien oft Ausschlüsse und/oder Eigenbeteiligungen beinhalten. Die Halter "vergessen" dann oft, dass sie eigentlich auch Ansprüche aus dem Gewährleistungsrecht haben.

Da muss man dann auf Abwicklung nach Gewährleistung bestehen. Im Einzelfall kann das juristische Fallstricke nach sich ziehen, denn je nach Alter und Laufleistung wird der Gewährleistungsanspruch von den Gerichten mehr und mehr eingeschränkt.

Und das trifft ja hier auch zu. Vergessen wir mal die Werksgarantie, da fraglich.

Interessant wäre auch noch, ob der Verkäufer die Klimaanlage explizit im Angebot und am besten noch im KV unter Ausstattung aufgeführt hat. Dann wäre die Funktion der Klimaanlage eine zugesicherte Eigenschaft. Da kommt der Verkäufer die ersten 6 Monate nicht raus.
 
Zuletzt bearbeitet:
PS: Auch die Rep in der Gewährleistung trägt hier der Hersteller!

Also würdest auch Du mit dem besagten Fahrzeg des TE erstmal zur Vertragswerkstatt fahren und die Klima bemängeln?

Klar, - dabei kann natürlich auch nach Eingabe der FIN festgestellt werden, daß der Vorbesitzer evtl. einen Wartungsstau hatte und somit die Werksgarantie erloschen ist.
 
PS: Auch die Rep in der Gewährleistung trägt hier der Hersteller
wie das?
Doch nur, wenn das AH das Teil als Garantiefall einreicht - ob das innerhalb einer Gewährleistungszeit passiert ist dem Hersteller scheinbar egal und kann er vielleicht auch nicht kontrollieren.

Der Hersteller ist nie Vertragspartner zur Erfüllung der Gewährleistung, sondern nur der Verkäufer/das AH. Oder irre ich mich etwa?
 
Der Hersteller ist nie Vertragspartner zur Erfüllung der Gewährleistung, sondern nur der Verkäufer/das AH. Oder irre ich mich etwa?
Angenommen, die Klimaanlage ist bei einem Neuwagen nicht richtig befüllt. Der Käufer macht seine Gewährleistungsansprüche geltend. Der Vertragshändler bessert nach und holt sich das Geld vom Hersteller (er kann ja schließlich nichts für die schlampige Arbeit im Werk) wieder. Der Kunde hat seine gesetzlichen Ansprüche auf Wandlung etc. im Falle eines Falles gewahrt.
 
Nein zum Verkäufer, schrieb ich ja!

War vielleicht nicht präzise genug: Die Gewährleistungsarbeiten am Neuwagen übernimmt Dacia für seine Händler!

Für "seine" Händler, ja, das ist klar.

Lassen wir jetzt mal den geweblichen Verkäufer mit seiner Gebrauchtwagengewährleistung (denn die steht hier dauernd im Weg) raus und nehmen an, das Fahrzeug wäre vom Erstbesitzer privat an den TE verkauft worden.

Dann müßte sich der TE an den Erstbesitzer wenden und dieser muß dann mit dem Fahrzeug zur Vertragswerkstatt um im Rahmen der Werksgarantie die Klima reparieren zu lassen?

In der Praxis sieht es doch aber so aus, daß der Zweitbesitzer im Wissen um seine 3 Monate Restgarantie des Herstellers, die Vertragswerkstatt "selbst" aufsucht und um Behebung des Fehlers bittet.
 
Um noch einmal zum Fall des TE zurück zu kommen:
da kann sich der VERKAUFENDE Händler aber die Reparatur nicht vom Hersteller wiederholen, weil er offenbar kein Vertragshändler ist.

Aus dem Threadverlauf ist auch ersichtlich, dass der Verkäufer eher nicht gewillt ist, die Reparatur auf Gewährleistung durchzuführen (frei zitiert: "wenn die Anlage dicht ist kommen sie wieder zu mir").

Er hat also evtl. einen Boschservice, der ihm billig eine Anlage wieder auffüllt, aber z.B. einen neuen Kompressor würde er nicht einbauen wollen, weil das SEIN teures Problem wäre.

Und jetzt kommt halt eine gewisse rechtliche Unsicherheit, ob der TE im Ernstfall die Klima-Reparatur vor Gericht voll als Gewährleistungsfall durch bekommt. Dazu hatte ich die Linksammlung des ADAC gepostet - aber auch da meine Einschränkung, dass die Fälle nicht unbedingt übertragbar sind.

Aber um dem Übel aus dem Weg zu gehen, und unter der Voraussetzung, dass die Garantiebedingungen eingehalten wurden, wäre es in diesem Fall für den TE zielführender, zum (nicht verkaufenden) Vertragshändler zu gehen. Scheiß auf Wandlung in diesem Fall, wie groß ist die Wahrscheinlichkeit, dass er das später will? Wandeln ist auch nur, wenn ein Fehler beim zweiten Reparaturversuch nicht abgestellt wurde. Wenn sonst alles IO ist, was riskiert der TE?
 
Nein, Dacia gewährt ja die Übertragung, für diesen Hersteller ist sie also Fahrzeug gebunden, aber nur wen die Bedingungen erfüllt waren, also alle Servicearbeiten im gültigen Zeitfenster!

Damit wären wir also wieder vollkommen beieinander. :prost:
Ist halt immer das Risiko beim schreiben hier daß 2 das gleiche meinen, aber aneinander vorbeireden. :lol:
 
  • Themenstarter Themenstarter
  • #28
Ich ergänze mal die Angaben und gebe ein Update.

Der Wagen wurde bei einem Renault/Dacia-Händler gekauft. Service wurde vom Vorbesitzer auch bei dem Händler erledigt, Garantie besteht somit noch. Laufleistung liegt bei unter 40.000 km.

Nach einigen E-Mail hin und her soll ich nun einen Termin bei ihm vereinbaren, damit er sich die Klima ansehen kann.

Können die Kosten für die Überprüfung auf mich abgewälzt werden oder ist steht der Händler auch hier in der Pflicht?
 
  • Themenstarter Themenstarter
  • #29
Vielen Dank euch allen :yes: Hatte schon dazu tendiert die Anlage einfach aufzufüllen, nach dem Motto "Ist dann halt so". Aber durch den vielen Zuspruch hier gehe ich doch den, für mich, unangenehmeren Weg. Dann weiß ich wenigstens was Sache ist und ob/was defekt ist.

Gebe Bescheid, sobald ich da war.
 
Gebe Bescheid, sobald ich da war.

Evtl. ist Dein Ansprechpartner bei diesem Vertragshändler auch nur unwissend gewesen, daß Dein Fahrzeug noch eine Restgarantie besitzt.

Sonst würde er nicht versucht haben Dich abzuwimmeln.
Letztendlich sind Garantiearbeiten auch bares Geld für die Werkstatt, weil sie ihre Arbeitswerte vom Hersteller vergütet bekommen.
 
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