Dort gilt das nachgewiesene Absendedatum und nicht die Zeit wann es dem Empfänger zugestellt wird, wenn die Post 8 Tage für ein Einschreiben braucht.
Ich korrigiere dich wirklich nur sehr ungern, da mir deine Beiträge sehr gefallen insbesondere
ob ihrer stetigen ( und sonst immer sehr korrekten ) Sachlichkeit.
Postzustellungen:
Nun das sehen Gerichte dann aber doch wie folgt:
Zugegangen ist das Einschreiben erst mit der Aushändigung des Originalschreibens durch die Post
(RAG JW 1932, 25, 65; BAG Urteil vom 15. November 1962 – 2 AZR 301/62 – BAGE 13, 362 = AP
Nr. 4 zu § 130 BGB; BGHZ 67, 271, 275 ).
Auch wenn der Empfänger den Zugang des Einschreibens dadurch verzögert, daß er den Einschreibebrief
nicht unverzüglich beim Postamt abholt, rechtfertigt dies noch nicht, einen anderen Zugangszeitpunkt,
etwa den der frühest möglichen Abholung des Einschreibebriefs, zu fingieren ( BGHZ 67, 271, 277; Flume,
Das Rechtsgeschäft, 4. Aufl., § 14 3e, S. 238; Medicus, Allgemeiner Teil des BGB, 6. Aufl., Rz 278, 279;
MünchKomm-Förschler, BGB, 3. Aufl., § 130 Rz 27; a.A. Behn, AcP Bd. 178, S. 505)
Betreffend Einwurfeinschreiben:
hat der Bundesgerichtshof (II ZR 132/56) ausdrücklich festgehalten, dass es zwar sehr selten,
aber durchaus nicht von der Hand zu weisen ist, dass Postwurfsendungen „verloren“ gehen.
Hierzu wurde u.a. auch ausgeführt das Zustellungen in einen falschen Briefkasten eingeworfen werden können.