Fahrzeugbreite [in Bezug auf BAB-Baustellen]

Moin,

einige Schlaumeier haben ja gedacht sie könnten sich durch Einklappen der Spiegel die freie Fahrt links sichern.
Haben dabei allerdings vergessen, dass sie als Lenker immer dafür sorgen müssen den rückwärtigen Verkehr ausreichend beobachten zu können.

Was dran sein muß steht hier:
StVZO §56: Spiegel und andere Einrichtungen für indirekte Sicht

Nein, ich heiße NICHT Meier! Werder mit ei, ai, y oder sonst wie! Und (smiley beachten) war es auch nicht ganz ernst gemeint! Ich hab die Weißheit nicht mit Löffeln gefressen, aber ganz verblödet bin ich auch nicht, weshalb mir durchaus bewußt ist, dass die im Schein angegebenen Abmessungen geltend sind! vielleicht sollte sich der ein oder andere seine Wortwahl vor dem Schreiben überlegen!
 
Nein, ich heiße NICHT Meier! Werder mit ei, ai, y oder sonst wie! Und (smiley beachten) war es auch nicht ganz ernst gemeint! Ich hab die Weißheit nicht mit Löffeln gefressen, aber ganz verblödet bin ich auch nicht, weshalb mir durchaus bewußt ist, dass die im Schein angegebenen Abmessungen geltend sind! vielleicht sollte sich der ein oder andere seine Wortwahl vor dem Schreiben überlegen!

Nee, so wie ich das aus ADAC-Motorwelt, bitte nicht nach der Ausgabe fragen, weiß, sind eben nicht die eingetragenen Maße geltend, sondern die tatsächlich über Spiegel gemessene Breite.
Und in der gleichen Ausagbe wurde da von Bußgeld geschrieben. Da müsste ich mich jetzt schon ziemlich täuschen.
Und tue es nicht, das Internet vergisst nicht:

Autobahnbaustellen

Da wird dann zwar nicht weiter auf das Bußgeld eingegangen, aber wer links fahren darf. Und da gehe ich durchaus davon aus, wer links fährt und nicht darf, hast sich zumindest eine OWI schuldig gemacht.

Und Archery, ich glaube Du ziehst dir da einen Schuh an, der gar nicht für Dich gedacht ist.

Hardy
 
Ich lauf gerne barfuss! :D

Ja, schon klar! Dennoch ärgert mich so etwas! Und das sei mir doch bitte zugestanden!

Zurück zum Thema. Hab mal nachgeforscht und verstehe die meisten Beiträge so, dass wirklich die reale, messbare Breite gilt, was somit heißen würde man kann einen Außenspiegel einklappen (wenn dann immer noch 2 nutzbare Spiegel nach hinten vorhanden sind) um eventuell die 2m zu unterschreiten! Ob das nun sinnig ist oder nicht sei mal dahingestellt! So hab ich es nun verstanden!
 
Nein, ich heiße NICHT Meier!

Moin,

wer sich den Schuh anzieht.
Dem paßt er auch.

Dieses Luxusproblem hatten schon ganz andere, die auf den inzwischen verbreiterten Spuren immer noch nicht fahren dürften.
Weil ihre Fahrzeuge über 2,10m breit sind, real.
 
Hab Größe 42, da gibt es viel passende! :D
Aber auch viele, die zu groß sind. :D

Fakt ist, dass die tatsächliche Breite mit Außenspiegeln gilt. Ob das Einklappen eines Außenspiegels beim Vorhandensein eines funktionierenden Innenspiegels Abhilfe schafft ist wahrscheinlich, wie vieles, Ermessenssache der Ordnungshüter. Zumindest, solange kein Unfall passiert. Eine Versicherung wird einem im Schadensfall in jedem Fall einen Strick daraus drehen.

Viele Grüße
Roman
 
Moin,

@Archery:

Noch mal im Klartext:
Du bist (mit dem Schlaumeier) nicht gemeint gewesen.
Isofern hast Du absolut keinen Grund hier einen solchen Ton mit gegenüber anzuschlagen.

Diejenigen, die ich gemeint haben könnte, lesen in diesen Niederungen hier eh nicht mit.
 
Moin,
Es gibt ja auch Verkehrslenkungstafeln wo z.B. für bestimmte Spuren ein Befahren für Fahrzeuge oberhalb eines bestimmten Gewichts untersagt wird.
Oder eine maximal zulässige Geschwindigkeit festgelegt wird.
Gelten die jetzt etwa auch nicht???

§§ 39 Verkehrszeichen StVO besagt, das Gefahrenzeichen, Vorschriftzeichen
und Richtzeichen als Schilder regelmäßig rechts neben der Fahrbahn stehen.
Wenn diese für einzelne markierten Fahrstreifen gelten,
sind diese in der Regel über diesen angebracht.

Über die Verwaltungsvorschriften zur StVO werden Ausnahmen definiert.
Bezogen auf Schild 264 findet sich jedoch keine eindeutige Ausnahmeregelung
oder Zuweisung. Steht das Schild bei einer zweispurigen Autobahn vor einer
Baustelle auf der linken Seite, gilt es nicht automatisch nur für den linken
Fahrstreifen. Für eine eindeutige Zuweisung führt kein Weg daran vorbei, dass
Schild über den Fahrstreifen aufzuhängen (z.B. mit einer Schilderbrücke), so
wie es gemäß §§ 39 StVO in der Regel sein soll. Es mangelt also an einer
eindeutigen Rechtsgrundlage.

Verkehrslenkungstafeln sind keine Gefahrenzeichen, Vorschriftzeichen oder
Richtzeichen. Sie dienen lediglich zur Information darüber, dass sich z.B.
der Fahrbahnverlauf ändert. Den Pfeilen auf einer Verkehrslenkungstafel
muss man nicht folgen, auch wenn dies auf einer Autobahn in der Praxis
nicht anders möglich sein wird. Bei Pfeilen die auf einer Fahrbahn
aufgebracht sind ist dies anders, diese geben die Fahrtrichtung vor!

Welche Wirkung soll folglich vom Schild 264 ausgehen, welches an einem
Pfeil auf einer Verkehrsleittafel angebracht ist, der nicht verbindlich ist? Es
mangelt an der Zuordnung des Fahrstreifens! Die StVO ist eben in Bezug zu
Schild 264 nicht eindeutig, sondern sehr schwammig! Eine Eindeutigkeit ist
aber erforderlich, um bei einem Verstoß ein Ordnungsgeld erheben zu können.
Daher würde ich im Fall eines Falles ein Ordnungsgeld durch den
Trachtenverein nicht akzeptieren.

Der ADAC und andere Verbände und Vereine kritisieren schon seit Jahren die
fehlende eindeutige Rechtsgrundlage, wobei vermutlich jeder ein
entsprechendes Schild auf einer Verkehrslenkungstafel richtig zuordnen
würde. Der Gesetzgeber wird über kurz oder lang nicht daran vorbeikommen,
eine eindeutige Rechtsgrundlage zu schaffen, zumal das Schild 264 in der
Definition (2m) eh nicht mehr zeitgemäß ist!
 
Der Gesetzgeber wird über kurz oder lang nicht daran vorbeikommen,
eine eindeutige Rechtsgrundlage zu schaffen, zumal das Schild 264 in der
Definition (2m) eh nicht mehr zeitgemäß ist!

Das ist der springende Punkt... wobei leider erstmal wieder anderer Mist geregelt werden wird, der nicht geregelt werden müsste. Aber ich denke auch, dass man "rechtsfreien" Raum nicht um jeden Preis ausloten muss (siehe den Thread wo es um die abnehmbaren AHKs geht) sondern im Zweifelsfall lieber "zurückstecken".

Oder wie kann man auch sagen: "Verboten ist alles, was nicht ausdrücklich erlaubt ist" oder "Erlaubt ist alles, was nicht ausdrücklich verboten ist"...

Liebe Grüsse
Bernhard
 
Den Pfeilen auf einer Verkehrslenkungstafel
muss man nicht folgen, auch wenn dies auf einer Autobahn in der Praxis
nicht anders möglich sein wird.

Moin,

bis dahin hatte ich das als recht fundiert empfunden.

Deiner Einlassung nach braucht man sich also bei so einer so angezeigten Verschwenkung nicht nach der Beschilderung zu richten...

Im Prinzip ist diese ganze Sache mit der Beschilderung, ob nun korrekt oder nicht, relativ egal.
Weil man mit breiten Fahrzeugen bei engen Spuren keinen ausreichenden seitlichen Abstand einhalten kann. Um gefahrlos überholen zu können. Und dafür muß eben der Überholende Sorge treffen, ansonsten darf er einfach nicht überholen (jegliche Gefährdung muß beim Überholen ausgeschlossen sein).
Und wenn man dort mit minimal(st)em Abstand überholt wird muß man i.D.R. korrigeren. Weil man vom Winddruck zur Seite gedrückt wird.
Der ist recht gefährlich so man z.B. mit einem leichten Anhänger unterwegs ist.
 
Zuletzt bearbeitet von einem Moderator:
Hi zusammen,

die Strafen für Fahrzeuge die breiter wie 2 mtr. sind und dennoch in Baustellen überholen müssen können gar nicht hoch genug sein.

2011-05-03_16-52-09_925.jpg


2011-05-03_16-52-32_547.jpg


So sah unser Tigra aus, nachdem ein Audi Q7 zuerst uns Überholte und dann versuchte einen Sprinter zu Überholen, Fazit der Audi fuhr sich den Spiegel am Sprinter ab, dieser flog uns auf die Frontscheibe (gesprungen) prallte dann nochmals an die A Säule und riß unseren unseren Spiegel auch noch ab.

Schaden nur an unserem Fahrzeug 3000,-€, klar ist auch das die StVzo in eingen Punkten nicht auf dem heutigen Stand der Fahrzeuge ist (Parkplätze, Fahrzeughöhen) aber jeder hat mit erhalt des Führerscheins dafür Unterschrieben sich an die Ordnung zu halten.
 
Also ich würde es nicht drauf ankommen lassen, ob die Verkehrsschilder auf den Lenktafeln rechtlich verbindlich sind oder nicht.

Meiner Meinung nach sind sie es, aber ok, es ist einiges dazu gesagt worden.

Ich ziehe in der Regel das entspannendere fahren auf der rechten Spur vor. dann muss ich mir auch keine Gedanken darüber machen, ob irgendwo am Wegesrand ein Fotostudio steht
 
@Micha:

ist Euch der Schaden ersetzt worden, oder hat der Audi Fahrerflucht begangen?
Für Panzer wie ein Q7 reicht ja auch eine - offizielle - 2,10-Spur nicht aus.

Liebe Grüsse
Bernhard
 
Aber das ist doch auch eine bodenlose Frechheit zu erwarten mit so einem Gefährt unter Beachtung der vorgeschriebenen Höchstgeschwindigkeit rechts zu fahren!

Hardy, wer Ironie findet darf sie gerne behalten...
 
§§ 39 Verkehrszeichen StVO besagt, das Gefahrenzeichen, Vorschriftzeichen
und Richtzeichen als Schilder regelmäßig rechts neben der Fahrbahn stehen.
Wenn diese für einzelne markierten Fahrstreifen gelten,
sind diese in der Regel über diesen angebracht.

Welche Wirkung soll folglich vom Schild 264 ausgehen, welches an einem
Pfeil auf einer Verkehrsleittafel angebracht ist, der nicht verbindlich ist? Es
mangelt an der Zuordnung des Fahrstreifens! Die StVO ist eben in Bezug zu
Schild 264 nicht eindeutig, sondern sehr schwammig! Eine Eindeutigkeit ist
aber erforderlich, um bei einem Verstoß ein Ordnungsgeld erheben zu können.
Daher würde ich im Fall eines Falles ein Ordnungsgeld durch den
Trachtenverein nicht akzeptieren.

Der ADAC und andere Verbände und Vereine kritisieren schon seit Jahren die
fehlende eindeutige Rechtsgrundlage, wobei vermutlich jeder ein
entsprechendes Schild auf einer Verkehrslenkungstafel richtig zuordnen
würde. Der Gesetzgeber wird über kurz oder lang nicht daran vorbeikommen,
eine eindeutige Rechtsgrundlage zu schaffen, zumal das Schild 264 in der
Definition (2m) eh nicht mehr zeitgemäß ist!


Dazu möchte ich Folgendes schreiben:

1. Man man, deine Sorgen möchte ich haben.
2. Auch wenn es an einer eindeutigen Zuordnung des Verkehrszeichens fehlt, ist es trotzdem da und würde im Zweifelsfall für beide Fahrstreifen gelten. Dann dürfte man auf einem so ausgeschilderten Teilstück der BAB nicht weiterfahren, wenn man breiter als 2m ist. Offensichtlich verstehen aber die meisten Fahrer den Sinn.
3. Grundsätzlich werden Verkehrszeichen nicht aufgestellt, um eine Rechtsgrundlage für Bußgelder zu schaffen, sondern um den Verkehrsfluss zu regeln und zu erleichtern.
 
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