Moin,
Es gibt ja auch Verkehrslenkungstafeln wo z.B. für bestimmte Spuren ein Befahren für Fahrzeuge oberhalb eines bestimmten Gewichts untersagt wird.
Oder eine maximal zulässige Geschwindigkeit festgelegt wird.
Gelten die jetzt etwa auch nicht???
§§ 39 Verkehrszeichen StVO besagt, das Gefahrenzeichen, Vorschriftzeichen
und Richtzeichen als Schilder regelmäßig rechts neben der Fahrbahn stehen.
Wenn diese für einzelne markierten Fahrstreifen gelten,
sind diese in der Regel
über diesen angebracht.
Über die Verwaltungsvorschriften zur StVO werden Ausnahmen definiert.
Bezogen auf Schild 264 findet sich jedoch keine eindeutige Ausnahmeregelung
oder Zuweisung. Steht das Schild bei einer zweispurigen Autobahn vor einer
Baustelle auf der linken Seite, gilt es nicht automatisch nur für den linken
Fahrstreifen. Für eine eindeutige Zuweisung führt kein Weg daran vorbei, dass
Schild über den Fahrstreifen aufzuhängen (z.B. mit einer Schilderbrücke), so
wie es gemäß §§ 39 StVO in der Regel sein soll. Es mangelt also an einer
eindeutigen Rechtsgrundlage.
Verkehrslenkungstafeln sind keine Gefahrenzeichen, Vorschriftzeichen oder
Richtzeichen. Sie dienen lediglich zur Information darüber, dass sich z.B.
der Fahrbahnverlauf ändert. Den Pfeilen auf einer Verkehrslenkungstafel
muss man nicht folgen, auch wenn dies auf einer Autobahn in der Praxis
nicht anders möglich sein wird. Bei Pfeilen die auf einer Fahrbahn
aufgebracht sind ist dies anders, diese geben die Fahrtrichtung vor!
Welche Wirkung soll folglich vom Schild 264 ausgehen, welches an einem
Pfeil auf einer Verkehrsleittafel angebracht ist, der nicht verbindlich ist? Es
mangelt an der Zuordnung des Fahrstreifens! Die StVO ist eben in Bezug zu
Schild 264 nicht eindeutig, sondern sehr schwammig! Eine Eindeutigkeit ist
aber erforderlich, um bei einem Verstoß ein Ordnungsgeld erheben zu können.
Daher würde ich im Fall eines Falles ein Ordnungsgeld durch den
Trachtenverein nicht akzeptieren.
Der ADAC und andere Verbände und Vereine kritisieren schon seit Jahren die
fehlende eindeutige Rechtsgrundlage, wobei vermutlich jeder ein
entsprechendes Schild auf einer Verkehrslenkungstafel richtig zuordnen
würde. Der Gesetzgeber wird über kurz oder lang nicht daran vorbeikommen,
eine eindeutige Rechtsgrundlage zu schaffen, zumal das Schild 264 in der
Definition (2m) eh nicht mehr zeitgemäß ist!