Amtsblatt des Bundesministeriums für Digitales und Verkehr der Bundesrepublik Deutschland (Verkehrsblatt)
Bonn, den 06. Januar 2023
STV 22/7341.1/40
In § 10 Absatz 5 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) ist die „feste Anbringung“ des Kennzeichens an Vorder- und Rückseite des Fahrzeugs gefordert. In der Praxis wird die „feste Anbringung“ teilweise unterschiedlich interpretiert. Eine Kennzeichenbefestigung erfüllt nach einem gemeinsamen Verständnis des Bundesministeriums für Digitales und Verkehr(BMDV) und der für die Fahrzeugzulassung zuständigen obersten Landesbehörden die Anforderung einer festen Anbringung im Sinne der FZV, wenn für die Entfernung eines angebrachten Kennzeichens ein Werkzeug erforderlich ist. Eine unmittelbare Anbringung von Kennzeichen und deren eventueller Halterung am Fahrzeug (z. B. mittels zweier Schrauben durch das Kennzeichenschild oder durch die Halterung in die Karosserie) ist hierfür nicht zwingend erforderlich. Jedoch muss das Kennzeichen dann, samt dessen Halterung, mit der Karosserie fest verbunden und so angebracht sein, dass es nur mittels eines Werkzeugs oder nur mit erhöhtem mechanischen Aufwand abnehmbar ist.
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Bei allen Befestigungsarten (auch Klebe-, Klett-, Magnet oder ähnlichen Befestigungen) ist dessen „feste Anbringung“ sicherzustellen. Beim Befahren von Kopfsteinpflaster mit Schlaglöchern und bei der Nutzung von Waschstraßen darf es nicht zu einem Kennzeichenverlust kommen.
Die „feste Anbringung“ muss für alle Befestigungsarten auch bei Umwelteinflüssen wie Temperaturschwankungen, Feuchtigkeit, Schlag- und Stoßbelastung, UV-Bewitterung und korrosiven Medien sichergestellt werden.
Anmerkung von mir: Die Anführungszeichen bei „feste Anbringung“ sind so original in der Verlautbarung. Der erhöhte mechanische Aufwand ist leider immer noch nicht definiert, aber ich gehe, da verschiedene Befestigungsarten im weiteren Kontext genannt werden, davon aus, dass ein kräftiges Ziehen darunterfällt. Also Klett abziehen, kräftige Magnete lösen etc. wird m. E. alles davon umfasst.
Interessant ist es wieder einmal, was die Presse daraus macht. Die können aber das Verkehrsblatt mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht lesen, es kostet ja Geld.
Musste leider von Hand abschreiben, da
'vielen Dank für Ihre Nachricht.
Das ist richtig. Die Texte sind urheberrechtsfrei. Etwas anderes gilt jedoch für das Layout. Das bedeutet: Sie dürfen die Texte (1:1) abschreiben, jedoch nicht die entsprechenden Seiten des Verkehrsblattes, z.B. als Scan, ins Netz stellen'.