Wann greift Gewährleistung, wann Garantie?

Biggi45

Neumitglied
Fahrzeug
Dacia Sandero Stepway
Guten Morgen,

soweit ich weiß, ist der Händler für Schäden innerhalb von 6 Monaten verantwortlich. Wenn ich aber. zusätzliche eine Gebrauchtwagengarantie habe, wer ist dann wann und wofür zuständig?

LG Biggi
 
Die Rechtexperten werden sich bestimmt noch melden.
Ohne jetzt groß geforscht zu haben, versuche ich mal eine kurze Erklärung.

Der Verkäufer ist verpflichtet, dir ein sachmängelfreies Produkt zu verkaufen. Die Frist dafür läuft , so glaube, ich 2 Jahre.
Ist das Produkt nicht frei von Sachmängeln, so ist das dem Verkäufer anzuzeigen und ihm die Gelegenheit zu geben den Mangel abzustellen.
Die Beweislast des Mangels liegt in der Regel beim Käufer. Nur in den ersten 6 Monaten nach Kauf hat der Verkäufer in der Regel die Beweislast, dass bei Verkauf kein Sachmangel vorliegt.

Bei der Gebrauchtwagengarantie dürfte es sich um einen zivilrechtlichen Vertrag handeln. Welche Leistungen unter welchen Umständen die Gebrauchtwagengarantie erbringt und welche Pflichten von den Vertragsparteien einzuhalten sind, geht aus dem Vertrag hervor. Dazu lässt sich also aus meiner Sicht nichts Allgemeines, ohne Lesen des Vertrages, sagen.
 
Zuletzt bearbeitet:
Die Frist dafür läuft , so glaube, ich 2 Jahre.

Vollkommen richtig.

Nur in den ersten 6 Monaten nach Kauf hat der Verkäufer in der Regel die Beweislast, dass bei Verkauf kein Sachmangel vorliegt.

Auch vollkommen richtig.

welche Pflichten von den Vertragsparteien einzuhalten sind, geht aus dem Vertrag hervor. Dazu lässt sich also aus meiner Sicht nichts Allgemeines, ohne Lesen des Vertrages, sagen.

Auch richtig,

hier ist dann noch anzumerken das es keinerlei Verpflichtung gibt die vertraglich vorgesehenen Inspektionen & Wartungen in einer Markenwerkstatt vornehmen zu lassen;

dieses ergibt sih aus einem Grundsatzurteil des Europäischen Gerichtshofs;

aber es ist bekannt das es durch die Hersteller immer wieder zu Problemen kommt bei Garantieangelegenheiten wenn das Fahrzeug " Fremdgewartet " wurde,
man versucht so Druck auf die Käufer auszuüben um die eigenen Markenwerkstätten zu unterstützen.

Ob es jemandem das Wert ist in der Garantiezeit einige Euros zu sparen sollte jeder selbst entscheiden.


Ansonsten was den Garantieumfang betrifft ( wie von Corax benannt ) lesen , lesen , lesen!!!
 
gebrauchtwagenhändler haben nicht immer eine eigene werkstatt,
bieten deshalb die gebrauchtwagengarantie an.
 
Re."Die Rechtexperten werden sich bestimmt noch melden."

Gut zu wissen, dass unter den Dacianern Rechtsanwälte, Richter etc. anwesend sind.
 
Re."Die Rechtexperten werden sich bestimmt noch melden."

Gut zu wissen, dass unter den Dacianern Rechtsanwälte, Richter etc. anwesend sind.

Wo, wer denn? Ich kenne keinen hier der es nachweislich ist ;) (Oder hast du nur vergessen das "Ironie Smiley zu setzen)? :lol:
 
Nur in den ersten 6 Monaten nach Kauf hat der Verkäufer in der Regel die Beweislast, dass bei Verkauf kein Sachmangel vorliegt.
Der Teufel steckt im Detail: Anknüpfungspunkt für den Beginn der gesetzlichen Gewährleistungsfrist ist allein der Zeitpunkt der Übergabe des Fahrzeugs - sog. "Gefahrübergang" i. S. d. § 434 Abs. 1 S. 1 BGB. Wann der Kaufvertrag geschlossen worden ist, ist unerheblich. Die Beweislastumkehr ist in § 477 BGB geregelt.

Gut zu wissen, dass unter den Dacianern Rechtsanwälte, Richter etc. anwesend sind.
Ich bin Jurastudent in der Examensphase.
 
Für alle Käufer eines Verbrauchers
?

Diese Gewährleistung erlischt durch einen Weiterverkauf nie, sie ist Produkt- nicht Käuferbezogen.
Etwas unglücklich formuliert: Diese Gewährleistung (also zwischen Verkäufer 1 und Käufer 1) erlischt durch einen Weiterverkauf sehr wohl. In diesem Falle wird Käufer 1 zum Verkäufer 2. Die gesetzliche Gewährleistung gilt fortan nur noch zwischen Verkäufer 2 und Käufer 2.

das Ende kann aber nie vor dem Auslaufen der Gewährleistung von Neuware liegen
?

Dazu wird diese GW-Garantie oft "missbraucht", um sich vor den Kosten der Gewährleistung zu drücken
Nimmt der Käufer den Autoverkäufer aufgrund der Gewährleistung in Anspruch, so hat der Verkäufer seinerseits gegenüber dem Hersteller einen Anspruch auf Ersatz der Aufwendungen, die er im Verhältnis zum Käufer zu tragen hatte - § 445a Abs. 1 BGB. Im Übrigen gilt in der Anfangszeit die Beweislastumkehr zugunsten des Autoverkäufers. D. h. der Hersteller muss in den ersten 6 Monaten nach der Übergabe des Fahrzeugs an den Käufer beweisen, dass der Sachmangel nicht bereits bei der Übergabe an den Verkäufer vorhanden war - §§ 478 Abs. 1, 477 BGB.
 
Ich habe das Gefühl, die Frage des TE ist noch nicht richtig beantwortet.

Er fragte ja nicht was Gewährleistung und was Garantie ist, und was diese umfasst, sondern WANN WELCHE greift.

Die Frage lautet doch: Wenn ich einen Gebrauchtwagen kaufe, und dieser hat eine Gebrauchtwagengarantie und einen Defekt innerhalb des Gewährleistungszeitraums, wie wird der Schaden am geschicktesten abgewickelt? Und hat der Käufer einen Anspruch darauf zu entscheiden, ob der Schaden auf Garantie oder Gewährleistung abgewickelt wird?

So wie es verstehe (ich bitte um Korrektur wenn falsch) darf ein Händler sich nicht über einen Gewährleistungsanspruch hinwegsetzen. D.h. wenn ich als Kunde definitiv sage "Ich mache hier einen Gewährleistungsschaden geltend, den Sie bitte abstellen mögen", dann kann der Verkäufer nicht die GW-Garantie bemühen.
Der Unterschied in der Praxis wäre dann auch der, dass der Käufer auch bei mehreren erfolglosen Versuchen das Problem abzustellen keine Möglichkeit einer Wandlung hat. Auf Garantie kann der Händler solange herumreparieren wie er denkt. Bei Gewährleistung kann man als Käufer entweder Minderung oder Wandlung beanspruchen (man muss nicht, aber man kann).

Die Frage, die mich dabei umtreibt: wie fixiere ich, dass ich eine Reparatur auf Gewährleistung beanspruche? Oft bekommt man ja nicht einmal einen Auftrag ausgehändigt, der Händler fummelt rum und gibt den Wagen dann zurück. Soll man IMMER auf einen schriftlichen Auftrag bestehen, auf dem das Problem UND die Bemängelung auf Gewährleistung schriftlich festgehalten sind? Man hätte ja ansonsten Probleme zu beweisen, dass man schon zweimal mit dem gleichen Problem beim Händler war.
 
Bei einer Gebrauchtwagengarantie sind meist auch diverse Teile/Aggregate ausgeschlossen. Die Gewährleistung gilt dagegen uneingeschränkt.
 
"Wo, wer denn? Ich kenne keinen hier der es nachweislich ist ;) (Oder hast du nur vergessen das "Ironie Smiley zu setzen)? :lol:"

Ich dachte, in einem seriösen Umfeld zu sein, deshalb kein Ironie-Smiley. Aber es hat sich ein angehender Jurist zu erkennen gegeben. Das ist es, was die Seite auch braucht: Richtige Experten.
 
Die Frage, die mich dabei umtreibt: wie fixiere ich, dass ich eine Reparatur auf Gewährleistung beanspruche?
Du schreibst einen Brief an das Autohaus (per Einschreiben mit Rückschein oder persönlicher Einwurf in den Briefkasten mit einem Zeugen, der den Inhalt zuvor gelesen hat --> Nachweis über den Zugang des Schreibens). In diesem Brief forderst Du den Verkäufer auf, im Rahmen der Nacherfüllung die aufgelisteten Sachmangel innerhalb einer Frist von 14 Tagen zu beheben.

Bei Gewährleistung kann man als Käufer entweder Minderung oder Wandlung beanspruchen (man muss nicht, aber man kann).
Ist eine angemessene Frist gesetzt und der Sachmangel nicht innerhalb dieser Frist beseitigt worden, so kann der Käufer unmittelbar vom Kaufvertrag zurücktreten *§§ 437 Nr. 2, 440, 323, 326 Abs. 5 BGB*, den Kaufpreis mindern *§§ 437 Nr. 2, 441 BGB* oder Schadensersatz statt der Leistung *437 Nr. 3, 440, 280 Abs. 1, 3 i. V. m. 281/283 bzw. 311a Abs. 2 BGB* verlangen.

Die Wandelung des Kaufvertrages gibt es nicht mehr. Besser: Rücktritt.
 
Du schreibst einen Brief an das Autohaus (per Einschreiben mit Rückschein oder persönlicher Einwurf in den Briefkasten mit einem Zeugen, der den Inhalt zuvor gelesen hat --> Nachweis über den Zugang des Schreibens). In diesem Brief forderst Du den Verkäufer auf, im Rahmen der Nacherfüllung die aufgelisteten Sachmangel innerhalb einer Frist von 14 Tagen zu beheben.


Ist eine angemessene Frist gesetzt und der Sachmangel nicht innerhalb dieser Frist beseitigt worden, so kann der Käufer unmittelbar vom Kaufvertrag zurücktreten *§§ 437 Nr. 2, 440, 323, 326 Abs. 5 BGB*, den Kaufpreis mindern *§§ 437 Nr. 2, 441 BGB* oder Schadensersatz statt der Leistung *437 Nr. 3, 440, 280 Abs. 1, 3 i. V. m. 281/283 bzw. 311a Abs. 2 BGB* verlangen.


Die Wandelung des Kaufvertrages gibt es nicht mehr. Besser: Rücktritt.
Danke für die Korrektur...
Aber wozu präzisiert du, wo ich der Einfachheit halber den Brocken hinwerfe? Ich habe nicht viel anderes geschrieben als du. Das wird hier hoffentlich nicht der nächste Weitpinkel- und Schwanzvergleich-Thread, oder? Oder interpretiere ich dich falsch? In diesem Sinne...
 
Danke für die Korrektur...
Aber wozu präzisiert du, wo ich der Einfachheit halber den Brocken hinwerfe?
Du hast selbst um Korrektur gebeten. Wenn Du nicht verbessert werden möchtest, wieso bittest Du dann darum?
ich bitte um Korrektur wenn falsch

Im Übrigen habe ich auch Deine Frage beantwortet:
Die Frage, die mich dabei umtreibt: wie fixiere ich, dass ich eine Reparatur auf Gewährleistung beanspruche?

Das wird hier hoffentlich nicht der nächste Weitpinkel- und Schwanzvergleich-Thread, oder? Oder interpretiere ich dich falsch?
Zukünftig werde ich Deine Beiträge nicht mehr kommentieren.
 
Das stimmt so eben nicht und ich habe auch keine Lust, hier über verschiedene, wenig mögliche Fallstricke zu debattieren.
Ich unterstelle Dir, dass Du das Meiste Deines "Rechtswissens" aus dem Internet hast. Dieses laienhafte Halbwissen führt regelmäßig zu erschreckenden Aussagen. Erst vor wenigen Tagen hattest Du zum Beispiel folgendes gepostet:
von einem Kaufvertrag kann man nur solange zurücktreten, wie dieser nicht abgeschlossen ist
Und dann empfiehlst Du einem Jurastudenten, dass Lesen manchmal helfe? Vielleicht solltest Du Deine Beiträge vor dem Erstellen auch mal "lesen". Dann würde nicht regelmäßig so etwas herauskommen:
Für alle Käufe eines Verbrauchers
das Ende kann aber nie vor dem Auslaufen der Gewährleistung von Neuware liegen
Verstehst Du das eigentlich selbst?

Man sollte sich nicht so weit aus dem Fenster lehnen, wenn man von Jura keine Ahnung hat ...
 
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