umgekehrt wird - nicht unter miet-, aber unter haftungsrechtlichen aspekten - ein schuh d'raus: nur wenn ausdrücklich im mietvertrag steht, daß der mieter nicht für's schneeschippen zuständig ist (also dies zB durch einen hausmeister oder sonstigen dienstleister übernommen wird), ist der mieter aus der zivilrechtlichen haftung (wegen vernachlässigung der verkehrssicherungspflicht *)) 'raus. Selbst bei vorliegen einer solchen klausel streiten die gelehrten allerdings über die frage: "Was ist, wenn der hausmeister/dienstleister seiner pflicht nicht nachkommt ? Muß der mieter dann dennoch schnee schippen ?"... Wobei auch Mieter -so es im Mietvertrag steht- zum schneeschippen herangezogen werden können ...
*) bitte nicht falsch verstehen: persönlich halte ich von der verkehrssicherungspflicht gar nichts, weil ich der meinung bin, daß jeder selbst dafür sorge tragen sollte, daß er mit dem winter zurecht kommt (stichwort: eigenverantwortung), und die verantwortung dafür nicht auf dritte abgewälzt werden sollte (stichwort: staatsbemutterung/bevormundung). Aber die rechtslage trägt meiner meinung nunmal leider nicht rechnung ...