Rücklicht gemeinsam mit Tagfahrlicht?

Schreibt doch einfach mal Kraftfahrt-Bundesamt in Flensburg an, was die dazu sagen. :cool: Das hat Gewicht was die sagen und die stehen höher wie die Polizei.
 
Es ist doch eigentlich total Schnuppe was die Polizei sagt. Wenn die Polizei falsch liegt und dich zur Dekra und zum Tüv schickt hast du doch nichts zu befürchten. Der ausschlaggebende hier ist der tüv nicht die Polizei. Kollege hatte sowas schonmal mit Felgen gehabt. Polizei meint es ist nicht in Ordnung schickt ihm zum Tüv. Der sagt ist alles i.O und fertig.
 
was ist eigentlich in der ECE-R 48 geregelt? mehr dazu findet man evtl. hier
https://www.hella.com/hella-com/ass...etzliche_Vorschriften_Broschuere_HELLA_DE.pdf

zum Thema TFL. es hat sich tatsächlich was getan - aber nur in der Hinsicht das der Abstand zur Aussenkante KFZ auch mehr als 40 cm betragen darf (vorher max.)
TFL müssen beim einschalten der Zündung angehen.
TFL dürfen wenn sie eine Dimmfunktion haben zusätzlich zum Hauptlicht leuchten.

Rücklicht plus TFL - egal was behauptet wird, im Falle einer Kontrolle gelten eindeutige Regeln
https://www.adac.de/_mmm/pdf/tuz_fas_iftk_tag_fahrl_lichtpflicht_26585_51207.pdf
 
Es ist doch eigentlich total Schnuppe was die Polizei sagt. Wenn die Polizei falsch liegt und dich zur Dekra und zum Tüv schickt hast du doch nichts zu befürchten. Der ausschlaggebende hier ist der tüv nicht die Polizei. Kollege hatte sowas schonmal mit Felgen gehabt. Polizei meint es ist nicht in Ordnung schickt ihm zum Tüv. Der sagt ist alles i.O und fertig.



Ja ist alles richtig.
 
Man könnte auch ohne Licht vorne und mit eingeschaltetem Rücklicht fahren.
 
Rücklicht plus TFL - egal was behauptet wird, im Falle einer Kontrolle gelten eindeutige Regeln
https://www.adac.de/_mmm/pdf/tuz_fas_iftk_tag_fahrl_lichtpflicht_26585_51207.pdf

Vielleicht gelten eindeutige Regeln aber die legt nicht der ADAC fest.

Außerdem hat der ADAC auch schon bei einigen Dingen falsch gelegen, da der jeweilige Schreiber den Gesetzestext schlicht falsch verstanden bzw. Interpretiert hat.

Das hatten wir hier erst letztes Jahr festgestellt.

Ausschlaggebend ist jedenfalls der jeweilige Gesetzestext, nicht die Interpretation irgendeiner Zeitschrift.
 
Es geht um TFL. Also Licht AM TAG. Finde schon, dass man mit TFL besser gesehen wird, Abblendlicht kostet schon deutlich mehr Energie (und damit Sprit) als TFL.
Wollte auch keine Diskussion um Sinn oder Unsinn anstoßen...



Ja, wenn das normale Fahrlicht und der Blinker nicht so viel Geld kosten würde, könnte man es sich viel öfter leisten den anderen Verkehrsteilnehmern zu zeigen wo man sich gerade befindet und wohin man fahren will.......

Bei vielen ist sooo viel Geld da für irgendwelche (sinnlosen) Anbaukinkerlitzchen, nur an der Beleuchtung und am Blinken muss gespart werden....
Kostet ja sooo viel mehr Sprit....
 
In Deutschland nicht erlaubt.
Ich glaub in Dänemark müssen zu den Tagfahrleuchten auch die Rückleuchten an sein. Man könnte es dann beim TüV so auslegen das man öfters in Dänemark unterwegs ist aber ob es dafür ein Segen gibt ist was anderes.

Prinzipiell würde ich Dir abraten da rum zuspielen sofern man das nicht direkt am Steuergerät freischalten kann.
Am Ende gehen die Rückleuchten aus wenn Abblendlicht eingeschaltet wird oder so ähnlich. Nummernschildbeleuchtung hängt ja auch an dieser Leitung. Ist nur gefummel .

In Dänemark ist es seit 1990 pflicht immer abblendlicht bzw TFL zu benutzen.
Licht an sowohl vorne als hinten.
2011 gab es EU-regelung: TFL muss nur vorne sein – darf aber auch hinten eingeschaltet sein.
Ab 30. juli 2016 muss es sowohl vorne als hinten immer eingeschaltet werden - laut EU.
 
Ab 30. juli 2016 muss es sowohl vorne als hinten immer eingeschaltet werden - laut EU.

Die erste Vorgabe der EU seit ihren bestehen. Es ist üblich in Tunnel auch wen sie länger sind oder bei schlechter Sicht kein Licht einzuschalten vorne leuchtet es schön hell und hinten ist es dunkel aber bei Dunkelheit wird in der Stadt bei dichten Verkehr mit Nebelschlussleuchten gefahren, leider werden solche Idioten immer mehr. Nebelschlussleuchten dürfen nur bei Sichtweiten unter 50 Meter und nicht im Kolonenverkehr verwendet werden so ist das bei uns in Österreich geregelt.:angry:
 
In vielen anderen Ländern sind spezielle Tagfahrleuchten an der Fahrzeugfront auf Basis der aktuellen Rechtslage zulässig: Gemäß § 19 Abs. 1 StVZO folgt der Anbau von Beleuchtungs- und Signaleinrichtungen bei Kraftfahrzeugen den jeweils gültigen europäischen ECE-Regelungen.

Für Leuchten bzw. Tagfahrleuchten gilt hier die ECE-Regelung R48/R87 in der seit 1995 gültigen Fassung. Sie erlaubt zwei Leuchten an Kraftfahrzeugen und legt unter Punkt 6.19.4 die Anordnung an der Fahrzeugfront fest ( in Breite, Höhe, Längsrichtung, geometrischer Sichtbarkeit und Ausrichtung ). Diese Regelung gilt in allen europäischen Ländern, welche die ECE-Regelungen anerkennen. Die ECE-Regelung Nr. 87 schreibt unter anderem vor:

Stärke zwischen 400 und 800 Candela pro Scheinwerfer
weißes Licht
automatisches Einschalten mit der Zündung
Es muss möglich sein, die automatische Einschaltung der Tagfahrleuchten ohne den Gebrauch von Werkzeug ein- und auszuschalten.
Automatisches Ausschalten, wenn die Standlichter oder Scheinwerfer eingeschaltet werden ( dies gilt nicht bei Verwendung der Lichthupe ).

Darüber hinaus ist zum 31. Oktober 2003 die Änderung des § 49a StVZO wirksam geworden ( BGBl. I S. 2085, 2087 ). Unter dem neu hinzugefügten Punkt 5 sind jetzt allein betriebene Tagfahrleuchten ( ohne gleichzeitig eingeschaltetes Rücklicht ) zusätzlich auch auf Basis des nationalen Rechts zulässig.

Spezielle Tagfahrleuchten müssen gemäß der technischen Vorschrift ECE-R87 genehmigt sein und tragen die Buchstabenkombination „RL“ im Genehmigungszeichen auf der Abschlussscheibe. Tagfahrleuchten müssen der ECE-Regelung 87 entsprechen und die Kennbuchstaben RL ( steht für „Running Light“ ) tragen wie auch der verbau nur vorne sein darf, ansonsten zählt dieses bei einer Hauptuntersuchung als erheblicher Mangel und es kann in der Kaskoversicherung zur Kürzung der Entschädigungsleistung kommen, sofern bei einem Unfall ein ursächlicher Zusammenhang nachgewiesen werden kann ( fahren ohne BE ).



Jetzt was Interessantes:

Die TFL und Rückleuchten kombiniert sind seit längerer Zeit in CH erlaubt.
Auch in Österreich, Frankreich ist es erlaubt und in Skandinavien.



Dass es bei uns in Deutschland nicht erlaubt ist kann man in der StVO nach lesen, das ist eine Verhaltensvorschrift für Deutschland, gleichwohl kann das andeswo so erlaubt sein.

StVZO § 49a
(5) Alle nach vorn wirkenden lichttechnischen Einrichtungen dürfen nur zusammen mit den Schlußleuchten und der Kennzeichenbeleuchtung einschaltbar sein. Dies gilt nicht für
......5. Tagfahrleuchten, die den im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen entsprechen.

Also: TFL dürfen alleine eingeschaltet werden.

StVO § 17 Beleuchtung
(1) Während der Dämmerung, bei Dunkelheit oder wenn die Sichtverhältnisse es sonst erfordern, sind die vorgeschriebenen Beleuchtungseinrichtungen zu benutzen.........

Am hellichten Tage darf ich mit Licht fahren, muss aber nicht.

(2) Mit Begrenzungsleuchten (Standlicht) allein darf nicht gefahren werden.

Wenn das Einschalten der Beleuchtung vorgeschrieben ist,
am Tage darf man das Standlicht also einschalten, da es ja niemanden stört. Über das Einschalten des Rücklichts am Tage steht nirgend etwas.

Fazit:
TFL + Rückleuchten am Tage sind erlaubt.
Die nicht zugelassene Kombination Rückleuchten + TFL ist weiterhin nicht möglich. Tagfahrlicht nicht mit Abblendlicht verwechseln !!


Noch etwas.

1) 17 StVZO, der u.a. Abblendlicht fordert und nicht Standlicht alleine zulässt und
2) Die EG-Rili 70/756/EG die inzwischen im wesentlichen nur noch auf die ECE-R48 verweist.

Hier stehen ECE und StVO/StVZO etwas im Widerspruch, da die BRD aber die ECE anerkannt hat, gilt die und daher war ist auch das TFL bei uns zulässig.

Die ECE sagt zum TFL und der Beschaltung aber folgendes:



6.19.7 Elektrische Schaltung
6.19.7.1 Tagfahrleuchten müssen automatisch eingeschaltet werden, wenn die Einrichtung, die den Motor startet oder ausschaltet, in einer Stellung ist, die es ermöglicht, dass der Motor in Betrieb ist. Jedoch können die Tagfahrleuchten ausgeschaltet bleiben, während sich das automatische Getriebe in der Stellung „Park“ oder „Neutral“ befindet oder die Feststellbremse angelegt ist oder das Antriebssystem zwar aktiviert ist, aber das Fahrzeug sich noch nicht erstmals in Bewegung gesetzt hat. Die Tagfahrleuchten müssen sich automatisch ausschalten, wenn die Schweinwerfer oder Nebelscheinwerfer eingeschaltet werden; dies gilt nicht, wenn mit den Scheinwerfern kurze Warnsignale abgegeben werden.

Sind die Tagfahrleuchten eingeschaltet, dürfen die in 5.11 genannten Leuchten nicht eingeschaltet sein.

5.11 Die elektrische Schaltung muss so ausgeführt sein, dass die Begrenzungsleuchten, die Schlussleuchten, die gegebenenfalls vorhandenen Umrissleuchten, die gegebenenfalls vorhandenen Seitenmarkierungsleuchten und die Beleuchtungseinrichtung für das hintere Kennzeichenschild nur gleichzeitig ein- und ausgeschaltet werden können.



Erneuerung ab 30.01.2018 muss jedes Fahrzeug ( Neuwagen ) eine Abblendlicht-Einschaltautomatik verfügen und ihre TFL dürfen nicht mehr zusammen mit den Stand- und Schlusslichtern oder den alleinigen Schlusslichtern brennen. Die Zulassung bleibt aber bei bereits bestehen-den Typengenehmigungen weiterhin ohne Abblendlicht-Einschaltautomatik und mit der alten elektrischen Schal-tung erlaubt.




PS
Nach der Fassung vom 23.5.2008 kann TFL kombiniert werden mit anderen Leuchteinheiten jedoch in Deutschland nicht und das gilt auch Heute im Jahr 2016 wie davor auch schon.


Meine Persönliche Meinung:

Solange nichts schriftlich hinterlegt ist, ist es eben Verboten. Sicherlich wird es immer eine lösung geben und bis es soweit ist muss man warten.
Das KBA habe ich diesbezüglich auch eine Schriftliche anfrage gemacht was die dazu sagen.
 
Zuletzt bearbeitet:
Fazit:
TFL + Rückleuchten am Tage sind erlaubt.
Die nicht zugelassene Kombination Rückleuchten + TFL ist weiterhin nicht möglich. Tagfahrlicht nicht mit Abblendlicht verwechseln !!

Zwei aufeinanderfolgende Sätze, die sich widersprechen.

Nochmals, da steht NICHT, dass die Kombination TFL plus Rücklicht nicht erlaubt ist sondern nur, dass bei TFL (als Einzigem) die Rückleuchten nicht brennen müssen.
 
Es ist schon schrecklich, dass es so blinde Hühner gibt, die am Tag ohne Licht nicht können :D Mich nerven und stören einfach nur diese Blendataken. Bei den meisten Autos blenden das TFL auch am Tag bzw. das korrekt eingestellte ABL bei schlechter Strasse. Dafür wird dann bei Nebel (wo ABL wirklich Sinnvoll ist) mit TFL gefahren :bang:
Ein User hat was geschrieben von 67 Watt Leistung. Naja, der wird dann wohl immer mit einer defekten Seite herumfahren. Auch ein typisches phänomen eines Licht am Tag - Fahrers, die merken nämlich nicht, dass die Lampen hin sind da man es nicht sieht.
Was den Verbrauch angeht: Ich musste mal 7 Jahre mit dem Auto in die Arbeit fahren (150 km/Tag). Da gab es viele Möglichkeiten für Experimente. Fazit: Immer mit Licht kostet 0,2 bis 0,3 L/100 km Mehrverbrauch, wer´s nicht messen kann, fährt unwirtschaftlich. :p
 
...
Was den Verbrauch angeht: Ich musste mal 7 Jahre mit dem Auto in die Arbeit fahren (150 km/Tag). Da gab es viele Möglichkeiten für Experimente. Fazit: Immer mit Licht kostet 0,2 bis 0,3 L/100 km Mehrverbrauch, wer´s nicht messen kann, fährt unwirtschaftlich. :p

... bist Du sicher, dass dies an 2x(55W ABL + 5W StLv + 5W StLh + 5W KBL) = 140W für die Beleuchtung gelegen hat?

Selbst wenn man bei extrem schonender Fahrweise nur rund 14KW der knapp 80KW des Motors als "notwendige" Leistung für dass Bewegen der 1,3 Tonnen des Autos ansetzt, wäre die notwendige Mehrleistung im Bereich von ca. 1%. Da kann ich mir irgendwie nicht vorstellen, dass da nur deshalb ein Mehrverbrauch von fast 5% entsteht.

Man belehre mich eines Besseren, was die zum Bewegen des Fahrzeugs notwendige Leistung angeht, aber bis dahin gehe ich mal eher von anderen Faktoren wie Witterung, Temperatur, Straßenzustand, etc. aus.

Mit freundlichen Grüßen
Catweazle660
 
In diesen 7 Jahren bin ich mit folgenden Autos gefahren:

Golf 3 75PS 1,8 L
Benz (W124) 136 PS mit LPG
Volvo V70 TDI

bei allen drei das gleiche Ergebnis: jeweils + 0,2 bis 0,3 L bei dauerhaft eingeschalteter Beleuchtung.
Ich wollte eine Excel Datei hochladen, bekomm aber leider nur eine Fehlermeldung......

hab es als PDF hochgeladen, ist zwar etwas unübersichtlich, aber ich denke, man kann das mit dem Verbrauch erkennen.
Ich bin in dieser Zeit ausschliesslich (150km/Tag hin- und Rückfahrt) in die Arbeit und wieder heim gefahren, die gleiche Strecke, gleiche Zeit, im Prinzip auch gleiche Geschwindigkeit. Fahrprofil war ca. 20 km BAB (max. 120), ca. 20 km Innerorts (einschl. Ortsdurchfahren), der grosse Rest Landstrasse.
 

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