Moin,
nach deutschem Steuerrecht stimme ich zu @Exlex, was § 3 S. 26 Kraftfahrzeugsteuergesetz betrifft.
Gemäß §1 Abs.2 Kraftfahrzeugsteuergesetz muss für ein Fahrzeug mit ausländischer Zulassung die deutsche Kraftfahrzeugsteuer solange entrichtet werden, wie es sich im öffentlichen Verkehr in Deutschland aufhält.
Im § 3 Kraftfahrzeugsteuergesetz sind Ausnahmen definiert.
So besteht eine Steuerbefreiung, wenn sich das Fahrzeug nur für einen vorübergehenden Zeitraum im öffentlichen Verkehr in Deutschland aufhält. (für maximal ein 1 Jahr)
Diese Ausnahme ist jedoch hinfällig, wenn der Fahrer des Fahrzeugs mit ausländischer Zulassung seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat.
Wenn du folglich deinen Wohnsitz in Deutschland hast und ein Fahrzeug mit rumänischer Zulassung auf deutschen Straßen bewegst, muss du die Kfz Steuer für das Fahrzeug an das zuständige Finanzamt entrichten. Machst du dies nicht, erfüllst du den Straftatbestand der Steuerhinterziehung.
Wir wissen aber, dass internationales Recht Vorrang vor nationaler Gesetzgebung hat. Und da gibt es die FZV und die IntVO.
Die FZV sagt im § 20 Abs. 1 Satz 1 FZV: In einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zugelassene Fahrzeuge dürfen
vorübergehend (bis zu 1.Jahr) am Verkehr im Inland teilnehmen, wenn für sie von einer zuständigen Stelle des anderen Mitgliedstaates oder des anderen Vertragsstaates eine gültige Zulassungsbescheinigung ausgestellt
und im Inland kein regelmäßiger Standort begründet ist.
Laut rocker68 handelt es sich um einen Zeitraum < 1 Monat, womit ein regelmässiger Zeitraum ausgeschlossen werden kann.
Ferner gilt
§§ 1 und 5 IntVO (Verordnung über den Internationalen Kraftfahrzeugverkehr)
§1 (Auszug)
“1) Ausländische Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger sind zum vorübergehenden Verkehr im Inland zugelassen, wenn für sie von einer zuständigen Stelle ein gültiger
a) Internationaler Zulassungsschein nach Artikel 4 und Anlage B des Internationalen Abkommens über Kraftfahrzeugverkehr vom 24. April 1926 (RGBl 1930 II S 1234) oder
b) ausländischer Zulassungsschein ausgestellt und im Inland kein regelmäßiger Standort begründet ist. “
§ 5 (Auszug)
“Als vorübergehend im Sinne des § 1 Abs. 1 gilt ein Zeitraum bis zu einem Jahr; der Zeitablauf beginnt
a) bei internationalen Zulassungsscheinen nach dem Internationalen Abkommen über Kraftfahrzeugverkehr vom 24. April 1926 mit dem Ausstellungstage,
b) bei ausländischen Zulassungsscheinen mit dem Tage des Grenzübertritts. “
Auch das sollte erfüllt sein.