8.4 Ausstattung mit einem Sicherheitsgurt-Warnsummer
8.4.1 Der Fahrersitz von Fahrzeugen der Klasse M1 muss mit einem Sicherheitsgurt-Warnsummer ausgestattet sein, der den Vorschriften dieser Regelung entspricht. Wenn der Fahrzeughersteller ein Sicherheitsgurt-Warnsummersystem für den Fahrersitz eines Fahrzeugs einer anderen Klasse vorsieht, kann das Sicherheitsgurt-Warnsummersystem nach dieser Regelung genehmigt werden
(9).
8.4.1.1 Die Vertragsparteien können eine Deaktivierung des Sicherheitsgurt-Warnsummers zulassen, sofern eine solche Deaktivierung den Vorschriften des Absatzes 8.4.2.6 entspricht.
8.4.2 Sicherheitsgurt-Warnsummer
8.4.2.1 Allgemeine Vorschriften
8.4.2.1.1 Die optische Warneinrichtung muss so angebracht sein, dass sie bei Tageslicht vom Fahrzeugführer gut gesehen und erkannt und von anderen Warneinrichtungen leicht unterschieden werden kann. Wenn bei der optischen Warneinrichtung die Farbe Rot verwendet wird, muss das Symbol den Angaben unter der Nummer 21 in der Tabelle 1 der ECE-Regelung Nr. 121 entsprechen.
(Punkt K.01 — ISO 2575:2000) oder
8.4.2.1.2 Die optische Warnung muss durch ein Dauer- oder ein Blinksignal erfolgen.
8.4.2.1.3 Die akustische Warnung muss durch ein kontinuierliches oder intermittierendes Schallsignal oder durch eine Sprachanweisung erfolgen. Bei Sprachanweisungen muss der Hersteller sicherstellen, dass die Sprache(n) des Landes verwendet wird (werden), in dem das Fahrzeug verkauft wird. Diese akustische Warnung kann in mehr als einem Schritt erfolgen.
8.4.2.1.4 Die akustische Warnung muss vom Fahrzeugführer leicht zu erkennen sein.
8.4.2.2 Die erste Warnung muss zumindest eine optische Warnung sein, die für mindestens 4 Sekunden ausgelöst wird, wenn der Fahrzeugführer den Sicherheitsgurt nicht angelegt hat und die Zündung eingeschaltet ist.
8.4.2.3 Die Auslösung der ersten Warnung ist nach dem in Anhang 18 Absatz 1 beschriebenen Prüfverfahren zu prüfen.
8.4.2.4 Die zweite Warnung muss eine optische und eine akustische Warnung sein, die für mindestens 30 Sekunden ausgelöst wird, außer in den Fällen, in denen die Warnung länger als 3 Sekunden unterbrochen wird, wenn der Sicherheitsgurt nicht angelegt ist, das Fahrzeug sich im Normalbetrieb befindet und mindestens eine der nachstehenden Bedingungen erfüllt ist (oder diese Bedingungen in einer beliebigen Kombination erfüllt sind):
8.4.2.4.1
Die zurückgelegte Entfernung ist größer als der Schwellenwert für die entfernungsbezogene Auslösung. Der Schwellenwert für die Auslösung darf nicht größer als 500 m sein. Die Entfernung, die das Fahrzeug nicht im Normalbetrieb zurücklegt, ist nicht zu berücksichtigen.
8.4.2.4.2
Die Geschwindigkeit ist größer als der Schwellenwert für die geschwindigkeitsbezogene Auslösung. Der Schwellenwert für die Auslösung darf nicht größer als 25 km/h sein.
8.4.2.4.3
Die Laufzeit (laufender Motor) ist größer als der Schwellenwert für die laufzeitbezogene Auslösung. Der Schwellenwert für die Auslösung darf nicht größer als 60 Sekunden sein. Die Laufzeit bis zur ersten Warnung und die Laufzeit, während der sich das Fahrzeug nicht im Normalbetrieb befindet, sind nicht zu berücksichtigen.
8.4.2.5 Die Auslösung der zweiten Warnung ist nach dem in Anhang 18 Absatz 2 beschriebenen Prüfverfahren zu prüfen.
8.4.2.6 Der Sicherheitsgurt-Warnsummer kann so konstruiert sein, dass er deaktiviert werden kann.
8.4.2.6.1 Wenn eine kurzzeitige Deaktivierung vorgesehen ist, muss es schwieriger sein, den Sicherheitsgurt-Warnsummer zu deaktivieren, als den Gurtverschluss zu schließen und zu öffnen. Wenn die Zündung für mehr als 30 Minuten ausgeschaltet und dann erneut eingeschaltet wird, muss ein kurzzeitig deaktivierter Sicherheitsgurt-Warnsummer erneut aktiviert werden.
8.4.2.6.2 Wenn die Möglichkeit einer längeren Deaktivierung vorgesehen ist, müssen dafür eine Reihe von Maßnahmen durchgeführt werden, die nur im technischen Handbuch des Herstellers beschrieben sind und/oder bei denen Werkzeuge (mechanische, elektrische, digitale usw.) zu verwenden sind, die nicht mit dem Fahrzeug mitgeliefert werden.