Neuwagen und kein Ersatzteil zu bekommen??!!!

...
Ein Totalschaden ist ein Schaden, der den Fahrzeugwert übersteigt! Dazu bekommt der Sachverständige sein Gutachten prozentual bezahlt, der wird sich hüten Schäden klein zu rechnen, falls nicht vom Geschädigten gewünscht!
...

Das kommt aufs Land resp. den Gesetzgeber und die Versicherung an.

In der Schweiz wäre der Zeitwert des Lodgy Stepway dCI110 (Neupreis CHF 18'000) nach 9 Monaten je nach KM-Leistung noch bei ca. CHF 14'000. Bei einem Schaden >CHF 7'000 (d.h. mehr als 50% des Zeitwertes) im ersten Betriebsjahr, wäre es zumindest bei meiner Versicherung ein Totalschaden und ich bekäme den Zeitwert (CHF 14'000) ausbezahlt und der Unfallwagen würde an die Versicherung gehen.

Zwar "verliert" man dadurch im vorliegenden Beispiel CHF 4000, dafür hat man am Schluss wieder einen Neuwagen.
 
  • Themenstarter Themenstarter
  • #32
Nun ja , die Schweizer haben da elegante Versicherungsverträge mit
netten Bedingungen bei denen das Fahrzeug zu Schrott gerechnet wird,
dieses wird aber erkauft durch die höheren Versicherungsbeiträge.

In Frankreich hat man dazu eine anderweitige Regelung gefunden bei der du
betreffend von Neufahrzeugen
es selbst wählen kannst wie du dein Fahrzeug versicherst,
sprich bei Schäden innerhalb der ersten 36 Monate kannst du bei der
passenden Kaskowahl den Anschaffungspreis erstatten lassen sofern
der Schaden 50 v.H. des Restwertes übersteigt.
 
Wenn das in der Schweiz eine Versicherungsgesellschaft macht, ist das doch schön für Dich!

Standard ist auch das meines Erachtens in der Haftpflicht auch in der Schweiz nicht.

Ich denke es gelten in der Schweiz vielmehr bei vielen Versicherungen diese Werte und zwar für die Kasko!

K4.1 Totalschaden

a Mit Zeitwertzusatz Ein Totalschaden liegt vor: ■ wenn die Reparaturkosten in den ersten zwei Betriebsjahren 65% des Katalogpreises und später den Zeitwert erreichen oder übersteigen, oder ■ wenn ein abhandengekommenes Fahrzeug innert 30 Tagen nach Eingang der schriftlichen Schadenanzeige bei uns nicht wieder aufgefunden wird. Zeitwertzusatztabelle Betriebsjahr Entschädigung in % des Katalogpreises
im 1. Jahr 100%
im 2. Jahr 100%
im 3. Jahr 90–80%
im 4. Jahr 80–70%
im 5. Jahr 70–60%
im 6. Jahr 60–50%
im 7. Jahr 50–40%
ab 8. Jahr Zeitwert zuzüglich 10% davon

Ja mein obiges Rechenbeispiel stammt von der Voll-Kasko-Versicherung für mein Fahrzeug.
Ob sie gegenüber einem Geschädigten im Haftpflichtfall auch so grosszügig wären, weiss ich nicht.
Interessant wäre es noch zu wissen, was der Gesetzgeber als Minimalleistung im Haftpflichtfall vorschreibt.
 
Interessant wäre es noch zu wissen, was der Gesetzgeber als Minimalleistung im Haftpflichtfall vorschreibt.

Dazu scheint es in D eine Einheitsregelung zu geben:

Aktuelle Deckungssummen in Deutschland sind:

  • Die gesetzlichen Mindestdeckungssummen nach § 4 PflVG (siehe Anlage zu § 4 Abs. 2) betragen für Personenschäden 7,5 Mio. Euro, 1,12 Mio. Euro für Sachschäden und 50.000 Euro (Stand 12.2013) (alt: 2,5 Mio, 500.000, 50.000) für die weder mittelbar noch unmittelbar mit einem Personen- oder Sachschaden zusammenhängenden reinen Vermögensschäden.
  • 50 oder 100 Mio. Euro Pauschal für Personen-, Sach- und reine Vermögensschäden, wobei die Entschädigungsleistung bei Personenschäden pro Person je nach Versicherer auf 8 bis 15 Mio. Euro limitiert ist.

Überschreitet die Schadenhöhe die Deckungssumme, so haftet der Schädiger, dem Grunde nach, selbst in der Höhe der Differenz.
 
Danke Helmut2, das habe ich aber nicht gemeint, ich habe mich unpräzise ausgedrückt.

--> Interessant wäre zu wissen, was der Gesetzgeber bezüglich Haftpflicht vorschreibt wenn ein Neuwagen resp. ein Fahrzeug im ersten Betriebsjahr in einen Unfall verwickelt wird. Ab welcher Schadensumme (bezogen auf den Neupreis oder den Zeitwert) ist es gesetzlich ein Totalschaden ?
 
  • Themenstarter Themenstarter
  • #36
Ab welcher Schadensumme (bezogen auf den Neupreis oder den Zeitwert) ist es gesetzlich ein Totalschaden ?


Hierzu der Ratgeber einer bekannten Autozeitschrift:


Ist ein Auto bis über die A-Säule hinaus zusammengedrückt, sieht selbst der Laie, dass es kaum mehr zu retten ist. Dann liegt ein "technischer Totalschaden" vor. Der Wagen ist also nicht wieder auf die Straße zu bringen. Die zweite Möglichkeit ist der "wirtschaftliche Totalschaden". Der tritt ein, wenn die Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert des Wagens vor dem Zeitpunkt des Unfalls überschreiten.

Besonders ärgerlich läuft es für den Halter eines Neuwagens, der zum Totalschaden wird. Denn eine gegnerische Haftpflicht zahlt nur den "Wiederbeschaffungswert eines gleichwertigen Modells am Schadenstag", umgangssprachlich "Zeitwert" genannt. Und bekanntlich setzt der Wertverlust eines Neuwagens bereits mit der Zulassung ein. Eine Neupreiserstattung gibt es nach der Rechtsprechung aber meist nur, wenn das Auto höchstens vier Wochen alt ist und zugleich maximal 1000 Kilometer zurückgelegt hat. Und eine eigene Vollkasko zahlt den Neuwert nur insoweit, wie das vertraglich vereinbart wurde.


Wie setzt sich die Zahlung der Versicherung zusammen? In jedem Fall wird der Restwert, den ein Auto auch nach einem Totalschaden noch hat, in die Zahlung der Versicherung einbezogen. Die Entschädigung setzt sich zusammen aus der Leistung der Versicherung plus dem von einem Sachverständigen ermittelten Restwert. Aber Achtung: Den Sachverständigen darf im Kaskofall nur die Versicherung beauftragen. Bei einem Haftpflichtschaden darf dagegen der Geschädigte den Sachverständigen frei wählen. Um den Restwert gibt es mitunter Streit. Denn je höher er ausfällt, desto billiger wird es für die Versicherung. Deshalb gilt, dass diese dem Geschädigten auch nachweisen muss, wo der angesetzte Restwert tatsächlich zu erzielen ist. Der Betroffene kann seinen Wagen dann bei dieser Adresse veräußern, muss es aber nicht. Er kann ihn auch anderweitig verwerten.

Gibt es Ausnahmeregeln? Ja, eine: Liegen die Reparaturkosten bei bis zu 130 Prozent des Wiederbeschaffungswerts, müssen sie von einer Haftpflichtversicherung trotz Überschreitung der Zeitwertgrenze erstattet werden ("130-Prozent-Regel"). Bedingung: Der Besitzer muss seinen Wagen fachgerecht reparieren lassen und dies auch nachweisen. Und er muss ihn danach mindestens sechs weitere Monate nutzen. Beispiel: Der Wiederbeschaffungswert des Wagens betrug 10.000 Euro, und die Reparaturkosten liegen bei 12.950 Euro, dann übernimmt die Haftpflicht diese Kosten. Liegen die Reparaturkosten dagegen bei 13.050 Euro, zahlt die Versicherung nur den Wiederbeschaffungswert abzüglich des Restwerts.

Totalschaden, das ist ein schwerer Schlag ins Portemonnaie – und er strapaziert die Nerven. Ich rate, als Geschädigter unbedingt einen Anwalt zu nehmen. Der sorgt dafür, dass kein Euro verschenkt wird.
 
Sorry, Tür, Seitenteil, Achse und damit fahrt ihr? Auf unbestimmte Zeit?

Ich würde den Anwalt wechseln, aber wahrscheinlich ist das Kind eh schon im Brunnen.
 
Dacianer.de - die Dacia-Community

Statistik des Forums

Themen
41.269
Beiträge
1.022.107
Mitglieder
70.967
Neuestes Mitglied
Houser
Zurück