Angel Eyes Scheinwerfer

Unbelehrbar, sag ich ja. Ich sags nochmal DU bist mit deinem Auto illegal auf deutschen Straßen unterwegs. Du hast an deinem Auto eine Lichttechnische Veränderung vorgenommen und musst diese nun Abnehmen lassen!Nunja, jetzt hast du aber ein E-Zeichen drauf könnt man ja eigentlich fahren oder!?Ne eben nicht, weil du keine LWR mehr von innen besitzt also müsstest du sie austragen lassen aber das macht kein TÜV Mensch, weil diese LWR seit anfang der 90er Pflicht ist.Somit wird die Polizei dein Auto stilllegen und ggf. Beschlagnahmen zwecks Beweissicherung.Meist gibts nur ne Mängelkarte. Mein Stiefvater ist bei der Polizei und regelmäßig an Wochenenden auf der B1 in Berlin unterwegs(insider wissen was da los ist)-du glaubst gar nicht wie viele Ihre Autos an Ort und stelle stehenlassen dürfen.
Dass du nur 2 Hunde transportierst mit deinem Kombi und sonst keine schweren Sachen bringt mich ein wenig zum schmunzeln.
Nächstes Jahr TÜV!?-Ich bin gespannt
Gute Blendfreie Fahrt
Für mich ist das jetzt hier durch
 
Zuletzt bearbeitet:
Sag ich ja:Soll jeder machen was er meint,aber bitte nicht hinterher rumflennen wenn es Ärger gibt oder im Unfallfall die Versicherung nicht zahlt,oder der Lappen weg ist.Wenn da wirklich was schlimmeres passiert,mit Personenschaden,zahlt die Versicherung zwar den Geschädigten,aber holt sich das Geld hinterher vom Verursacher wieder.Sowas kann teurer Lehrgeld werden,ein Leben lang...
 
SchlaumeierB-) Ich kenne die rechtliche Situation. Aber danke trotzdem für die Belehrung.

Und ich werde mich auch nicht beschweren wenn ich eine Mängelanzeige bekomme. Ich stehe zu dem was ich mache.

Mir geht es nur darum, dass hier Unwahrheit und haltlose Behauptungen geäussert wurden.
Das wird man doch wohl richtigstellen dürfen ;-)
 
dadurch erlischt nich automatisch die BE auch nich die zulassung....sowas kann nur die zulassungsbehörde erwirken....!!!! kein polizist oder tüver der welt!!!

ein auto ohne LWR im "normalen" betriebszustand stellt auch keine erhebliche gefahr für den straßenverkehr dar...

ausserdem ist das fahren mit NICHT zugelassenen beleuchtungseinrichtungen eine ORDNUNGSWIDRIGKEIT....

lediglich bei einem unfall KANN man eine teilschuld bekommen, wenn das verbaute nichtzugelassene teil UNMITTELBAR mit dem unfall zu tun hat und wenn es OHNE das teil NICHT zu dem unfall gekommen wäre....

ich zitiere mich nur UNGERN selbst aber DAS ^^^^^ist die rechtliche situation....

nix mit alleiniger schuld am unfall uss...NUR WENN die tatsache keine LWR zu haben den zum unfall geführt hat!!!! und das ist wohl eher nie der fall, wenn er die schinewerfer so tief eingestellt hat, dass sie auch bei voller beladung nicht blenden!!!!

lasst euch nich immer die mär´ von der nicht zahlenden versicherung und so erzählen....die versicherung muss auch erstmal beweisen, dass die änderung den unfall verursacht hat und das ist bei ichttechnischen sachen selten der fall...wohl eher bei so sachen wie fahrwerk und rad-/reifenkombinationen!!!

und nochmal zu abschluss....aus der StVZO

StVZO (Beleuchtung)

dazu noch StVZO

§ 69a Ordnungswidrigkeiten

abs. 7:

entgegen § 22a Abs. 2 Satz 1 oder Abs. 6 ein Fahrzeugteil ohne amtlich vorgeschriebenes und zugeteiltes Prüfzeichen zur Verwendung feilbietet, veräußert, erwirbt oder verwendet, sofern nicht schon eine Ordnungswidrigkeit nach § 23 des Straßenverkehrsgesetzes vorliegt,

dazu noch $23 StVG

§ 23
Feilbieten nicht genehmigter Fahrzeuge, Fahrzeugteile und Ausrüstungen

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig Fahrzeugteile, die in einer vom Kraftfahrt-Bundesamt genehmigten Bauart ausgeführt sein müssen, gewerbsmäßig feilbietet, obwohl sie nicht mit einem amtlich vorgeschriebenen und zugeteilten Prüfzeichen gekennzeichnet sind.

(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer Vorschrift einer auf Grund des § 6 Abs. 3a erlassenen Rechtsverordnung oder einer auf Grund einer solchen Rechtsverordnung ergangenen vollziehbaren Anordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.
 
Unbelehrbar, sag ich ja. Ich sags nochmal DU bist mit deinem Auto illegal auf deutschen Straßen unterwegs. Du hast an deinem Auto eine Lichttechnische Veränderung vorgenommen und musst diese nun Abnehmen lassen!Nunja, jetzt hast du aber ein E-Zeichen drauf könnt man ja eigentlich fahren oder!?Ne eben nicht, weil du keine LWR mehr von innen besitzt also müsstest du sie austragen lassen aber das macht kein TÜV Mensch, weil diese LWR seit anfang der 90er Pflicht ist.Somit wird die Polizei dein Auto stilllegen und ggf. Beschlagnahmen zwecks Beweissicherung.Meist gibts nur ne Mängelkarte. Mein Stiefvater ist bei der Polizei und regelmäßig an Wochenenden auf der B1 in Berlin unterwegs(insider wissen was da los ist)-du glaubst gar nicht wie viele Ihre Autos an Ort und stelle stehenlassen dürfen.
Dass du nur 2 Hunde transportierst mit deinem Kombi und sonst keine schweren Sachen bringt mich ein wenig zum schmunzeln.
Nächstes Jahr TÜV!?-Ich bin gespannt
Gute Blendfreie Fahrt
Für mich ist das jetzt hier durch

Hi :)
jetzt muß ich mich dochmal hier zu Wort melden. ;)
Selbst im Falle der Illegalen Bauform ist ein Scheinwerfer nicht zwangsläufig auch ein Blender.

Wenn ich jetzt das Pferd beim Schwanz aufzäume könnte ich sogar die These aufstellen, daß "im Wissen um die Illegalität" dieser Scheinwerfer besser eingestellt ist als manch anderer ...... um ja nicht aufzufallen.

Wenn ich mich dagegen an die *** :) erinnere, die mir mit Scheinwerfern entgegenkommen, von denen einer die Straße- und der andere den Mond beleuchtet. ...... Aber LWR hammse :lol:
 
fakt ist wenn bei der HU die LWR nicht funktioniert gibt es keine Plakette.
Gruß Günter
 
ich zitiere mich nur UNGERN selbst aber DAS ^^^^^ist die rechtliche situation....

Der Austausch einer Bauartgeprüften Beleuchtungseinrichtung gegen eine nicht bauartgeprüfte Beleuchtungseinrichtung ohne Abnahme bzw Eintragung führt zum erlöschen der BEtrieberlaubnis. Wer ein Fahrzeug ohne Betriebseraubnis führt und in einen Unfall verwickelt wird, bei dem Personenschaden eintritt dem möchte ich nur Glück vor Gericht wünschen denn die Versicherung ist im Recht, wenn Sie Dir eine Teilschuld anhängen kann. Bei einem Personenschaden können die Summen schonmal in die Hunderttausende gehen, da möchteich keine 50% Teilschuld haben. Teilschuld kann man in diesem Fall bekommen, auch wenn das veränderte Bauteil nicht im Zusammenhang mit dem Unfall steht. Das ist mein Kenntnisstand und der ist ziemlich nahe an der Realität da ich mehrere Motorradumbauten mit veränderten Lichttechnischen Einrichtungen wie man das so schön nennt fahre, bei denen zum Teil einige Ausnahmeregelungen genutzt wurden. Ich habe z.B. Weiße Blinkerkappen aus Japan ohne Prüfzeichen eingetragen. Nun sagt nicht das das nicht geht, doch es geht, hierzu gibt es Ausnahmeregelungen für Importfahrzeuge und mein Mopped ist ein US Import...... .............nein nicht Harley
 
Der Austausch einer Bauartgeprüften Beleuchtungseinrichtung gegen eine nicht bauartgeprüfte Beleuchtungseinrichtung ohne Abnahme bzw Eintragung führt zum erlöschen der BEtrieberlaubnis.

so ein blödsinn....

das erlöschen der betrieberlaubnis erfolgt nicht automatisch!!!!

das kann nur die zulassungsstelle machen und kein polizist oder sonst wer...

ein polizist darf dir (bei beleuchtungseinrichtungen) lediglich eine mängelkarte ausstellen, mit der du dann zum tüv musst usw....

das erlöschen der BE muss die polizei oder tüv bei der zulassungstelle beantragen!
 
Zuletzt bearbeitet:
fakt ist wenn bei der HU die LWR nicht funktioniert gibt es keine Plakette.
Gruß Günter

Doch, wenn sie vorhanden ist aber nur klemmt ist das ein geringer Mangel und es gibt eine Plakette. Hat den gleichen Status wie eine durchgebrannte Birne, bei welcher Dir die Plakette auch nicht verwehrt wird.
 
so ein blödsinn....

das erlöschen der betrieberlaubnis erfolgt nicht automatisch!!!!

das kann nur die zulassungsstelle machen und kein polizist oder sonst wer...

Das siehst DU falsch. Die Betriebserlaubnis erlöscht durch die technische Veränderung durch Dich. Die Betriebserlaubnis wurde vom Kraftfahrtbundesamt erteilt und gilt nur in dem Zustand zum Zeitpunkt der Erteilung. Ledeglich einige wenige Änderungen sind hiervon ausgenommen. Die Beleuchtungseinrichtung ist hiervon auf keinen Fall ausgenommen.
 
Ein Erlöschen der BE i. S. d. § 19 Abs. 2 Nr. 2 StVZO ist somit nur möglich, wenn durch eine Änderung eine abstrakte Gefahrenlage begründet ist. Selbst wenn ein Bauteil, das der Bauartgenehmigung unterliegt (§ 22 a StVZO) durch ein nicht genehmigtes Bauteil ersetzt wird, lässt sich daraus nicht grundsätzlich eine abstrakte Gefahr herleiten. Vielmehr ist eine solche am konkreten Einzelfall festzumachen und sowohl in der Anzeige als auch in einem eventuell erwirkten Urteil nachprüfungsfähig festzuhalten.
Sollte nicht auf ein Erlöschen der BE erkannt werden, dann liegt dennoch eine Unvorschriftsmäßigkeit vor, die mit 25 € zu ahnden ist. Der Mangel muss selbstverständlich beseitigt werden. Befolgt der Betroffene die Anordnung nicht, so kann die Verwaltungsbehörde den Betrieb des Fahrzeugs nach § 17 StVZO untersagen.

dazu ein gerichtsurteil:

zitat:

Zitat
"Es scheint bedenklich – auch unter den rechtlichen Gesichtspunkten der Verhältnismäßigkeit der Mittel -, eine so einschneidende Rechtsfolge wie das Erlöschen der Betriebserlaubnis für das Fahrzeug schon dann eintreten zu lassen, wenn durch eine Änderung lediglich Beschaffenheitsvorschriften der StVZO berührt werden, ohne daß gleichzeitig auch eine Gefährdung anderer (also eine Gefährdung der Verkehrssicherheit) zu erwarten ist. Die bloße Möglichkeit der Gefährdung ist zu weitgehend, die Gefährdung muß schon etwas konkreter zu erwarten sein …"

zitat ende
 
zu guter letzt ein URTEIL vom OLG köln zum thema

Die Betriebserlaubnis des Fahrzeugs bleibt, wenn sie nicht ausdrücklich entzogen wird, grundsätzlich bis zu seiner endgültigen Außerbetriebsetzung wirksam (§ 19 Abs. 2 Satz 1 StVZO). Nach § 19 Abs. 2 Satz 1 StVZO a. F. galt das aber nur, solange nicht Teile des Fahrzeugs verändert wurden, deren Beschaffenheit vorgeschrieben war oder deren Betrieb eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer verursachen konnte. Diese Regelung ist durch die 16. VO zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 16. Dezember 1993 (BGBl. 1, S. 2106) neu gefaßt worden. § 19 Abs. 2 Satz 2 StVZO m. F. bestimmt nunmehr, daß die Betriebserlaubnis nur erlischt, wenn Änderungen vorgenommen werden, durch die

1. die in der Betrieberlaubnis genehmigte Fahrzeugart geändert wird,

2. eine Gefährdung von Verkehrsteilnehmern zu erwarten ist oder

3. das Abgas- oder Geräuschverhalten verschlechtert wird.

Entgegen der bisherigen Regelung reicht allein die Veränderung von Fahrzeugteilen, deren Beschaffenheit vorgeschrieben ist, nicht mehr aus, um die Betriebserlaubnis des Fahrzeugs erlöschen zu lassen (vgl. Hentschel, NJW 1994, 696, 698). Die amtliche Begründung (vgl. BR-Dr. 629/93, S. 17) führt hierzu aus, es erscheine auch unter dem rechtlichen Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit der Mittel bedenklich, eine so einschneidende Rechtsfolge wie das Erlöschen der Betriebserlaubnis für das Fahrzeug schon dann eintreten zu lassen, wenn durch eine Änderung lediglich Beschaffenheitsvorschriften der StVZO berührt werden, ohne daß gleichzeitig auch eine Gefährdung der Verkehrssicherheit zu erwarten sei. Erlosch die Betriebserlaubnis gem. § 19 Abs. 2 Satz 1 a. F. ferner dann, wenn Fahrzeugteile verändert wurden, deren Betrieb eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer verursachen konnte, so ist hierzu nach § 19 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 StVZO n. F. jetzt erforderlich, daß eine Gefährdung von Verkehrsteilnehmern zu erwarten ist. Die bloße Möglichkeit einer Gefährdung reicht seit dem Inkrafttreten der 16. Änderungs VO nicht mehr aus (vgl. Hentschel a. a. O., S. 697). Für die Praxis ergibt sich daraus, daß nicht mehr schematisch - etwa an Hand des ohnehin die Gerichte nicht bindenden Beispielekatalogs des Bundesministers für Verkehr (vgl. Jagusch/Hentschel, StVR, 33. Aufl., § 19 StVZO Rn. 12; VerkBl. 1994, 159 ff.) oder anderer Übersichtstabellen - ein Erlöschen der Betriebserlaubnis bei Veränderung von Fahrzeugteilen festgestellt werden kann, soweit § 19 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 StVZO in Frage kommt, weil nämlich jeweils für den konkreten Fall ermittelt werden muß, ob die betreffende Veränderung eine Gefährdung von Verkehrsteilnehmern nicht nur möglich erscheinen, sondern erwarten läßt (vgl. Hentschel NJW 1995, 627). Diese Feststellung wird häufig nur mit Hilfe eines technischen Sachverständigen getroffen werden können (vgl. Hentschel a. a. O.).
 
Ein Erlöschen der BE ist zunächst einmal an eine bestimmte Tathandlung, nämlich das „Ändern“ gebunden.

Änderungen können nur durch:

- Veränderungen an Bauteilen
- Austausch und / oder Hinzufügen von Bauteilen, wobei für die ausgetauschten Bauteile keine Bauartgenehmigung vorliegt oder
- Entfernen von Bauteilen

vorgenommen werden. Die Änderung setzt voraus, dass diese bewusst willentlich und damit vorsätzlich herbeigeführt wird. Wenn also jemand den Auspuff verliert, liegt keine Änderung i. S. d. § 19 Abs. 2 StVZO vor und damit kein Erlöschen der BE. Anders, wenn beispielsweise der Mittelschalldämpfer entfernt wird, um einen „kernigeren“ Sound zu erreichen.


Nun da gehen die Meinungen der gelehrten scheinbar auseinander...........Du zitierst Urteile oder Fälle. Leider finde ich auf die Schnelle nicht ne Möglichkeit aus der STVZO zu zitieren. Danach erlischt erstmal die Betriebserlaubnis und davon gehe ich aus und jeder durchschnittsbeamte auch. Präzidensfälle, und ein solcher scheint mir hier von Dir zitiert zu sein helfen Dir aber nur in zweiter Linie. Glaube mir, ich wäre froh wenn sich deine Ansicht in der Praxis umsetzen ließe, hätte ich auch ne menge von, denn ich baue selber Moppeds um, die sich meißt am Rande der Legalität bewegen.

viel Glück vor Gericht..................
 
Ein Erlöschen der BE i. S. d. § 19 Abs. 2 Nr. 2 StVZO ist somit nur möglich, wenn durch eine Änderung eine abstrakte Gefahrenlage begründet ist.

ist doch die StVZO...;)

also zusammenfassend:

es muss was geädert werden, dass:

- die fahrzeugart ändert (zB ne mofa die über 45 läuft ist nen leicht-krad)
- die abgas- oder geräuschvorschriften ändert
- eine gefahr zu ERWARTEN lässt

ausserdem ziterit das urteil doch durchgehen die StVZO

was suchst du also?!?

PS nur mal nebebei, wir sitzen im selben boot...ich fahr eben auch am rande der legaltät...aber IMMER ohne gefährdung....orange leuchtende lichter nachts am auto gehörenbei uns im sommer zum stadtbild!!!
 
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