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Das mit der Stützlast des Anhängers dem Auto zuzurechnen vergesst mal ganz schnell.
Bei einer Kontrolle zählt das Gewicht des Anhängers.
Es gibt TÜV- Ingenieure die den Anhänger auflasten auf Achslast plus Stützlast, die sind aber rar.
Wenn der Hänger auf der Waage steht und 1500 kg (nur der Hänger) wiegt und ich 1400kg ZIEHEN darf funktioniert das nicht wenn ich von dem Gewicht des Hängers meine zulässige Stützlast (z.B.100Kg) abziehe.
Spätestens bei der ersten Kontrolle auf den Weg nach Süden wird das die Gendamerie erklären.
Wenn der Hänger auf der Waage steht und 1500 kg (nur der Hänger) wiegt und ich 1400kg ZIEHEN darf funktioniert das nicht wenn ich von dem Gewicht des Hängers meine zulässige Stützlast (z.B.100Kg) abziehe.
Spätestens bei der ersten Kontrolle auf den Weg nach Süden wird das die Gendamerie erklären.
Hast Du diesen Beitrag gelesen?Wenn der Hänger auf der Waage steht und 1500 kg (nur der Hänger) wiegt und ich 1400kg ZIEHEN darf funktioniert das nicht wenn ich von dem Gewicht des Hängers meine zulässige Stützlast (z.B.100Kg) abziehe.
Spätestens bei der ersten Kontrolle auf den Weg nach Süden wird das die Gendamerie erklären.
Dann schau mal bitte nach, welches Gewicht zählt.
Was die in der Zulassungsbescheinigung Teil 1 des Fahrzeuges unter O.1 bzw. O.2 aufgeführte "technisch zulässige Anhängelast" darstellt, ist in einer EU-Verordnung (das sind in den Mitgliedsstaaten bindende Gesetze, deren Umsetzung in nationales Recht nicht erforderlich ist ) ganz klar geregelt:
http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2012:353:0031:0079:DE:PDF
Die Anhängelast entspricht der "Gesamtmasse der von den Rädern einer Achse oder Achsgruppe auf den Boden
übertragenen Last an einem mit dem Zugfahrzeug verbundenen Anhänger"
7. die technisch zulässige Gesamtmasse eines Anhängers oder eines Sattel
anhängers umfasst die statische Masse, die in angekuppeltem Zustand auf das Zugfahrzeug übertragen wird;
Das bedeutet, daß das GG des Anhängers nicht um 75 kg überschritten werden darf, was im Falle des TE auch nicht gegeben ist da der Caravan 1500kg GG hat.
Ist in der vorangegangenen Interpretation sich ein Fehler enthalten, so sollte dieser bekannt gegeben und zur Korrektur bezeichnet werden.
Dieser Abs.7 besagt, wie das GG des Anhängers ermittelt wird um eine Überladung dessen zu definieren. Im hier diskutierten Fall ist der Anhänger mit 1475kg nicht überladen weil er 1500kg GG hat.Nur mal den Punkt 7 von der Verordnung lesen....
Nö, Punkt 7 lesen.Moin,
der Text ist etwas mühselig.
Das Gesamtgewicht eines Anhängers setzt sich aus der Achslast und der Stützlast zusammen. Deswegen darf die Stützlast ja auch nicht zum Gesmatgewicht hinzugerechnet werden, sie ist ja bereist darin enthalten.
Im Betrieb (=angehängt) wird die Stützlast vom Zugfahrzeuge getragen (=Zuladung im Zugfahrzeug), der verbleibende Rest (=Achslast) wird gezogen (und ist folglich Anhängelast).