Tagfahrlicht mit Rücklicht kombinieren

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Wenn Abblendlicht nicht erforderlich ist, fährt man einfach mit Begrenzungslicht. Dann ist das Fahrzeug auch rundum beleuchtet.
 
Wenn Abblendlicht nicht erforderlich ist, fährt man einfach mit Begrenzungslicht.
Wieviel Neue Fahrzeuge (PKW´s) haben denn diese Retroleuchten heute noch?

Huch...ich habe eben gerade mal geWickied. Alter Begriff Begrenzungslicht, neuer Begriff Standlicht. Ich bin bei Begrenzungslicht von den Funzeln die außen neben den Scheinwerfern der 80er Jahre montiert waren.

upload_2017-10-11_23-6-56.jpeg
 
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In der STVO steht: mit Begrenzungsleuchten allein darf nicht gefahren werden.:D
Popcorn hol.....

STIMMT NICHT MIT BEGRENZUNGLICHT DARF AM TAG BEI NORMALEN SICHTVERHÄLTNISSEN GEFAHREN WEDEN !

Sry fürs Fett schreiben und Ausrufezeichen doch dieser Unfug hält sich steht's in den Köpfen.

In Deutschland beschreibt § 17Absatz 2 StVO: „Mit Begrenzungsleuchten (Standlicht) allein darf nicht gefahren werden. (...)“. Verpflichtendes Abblendlicht zum Standlicht entfällt allerdings in diesem Sonderfall (Satz 3): „(...) Bei zwei Nebelscheinwerfern genügt statt des Abblendlichts die zusätzliche Benutzung der Begrenzungsleuchten. (...)“) § 17 Absatz 2 wird oft fälschlich als generelles Verbot des Fahrens mit Standlicht ausgelegt. Das ist so nicht richtig. „Nach § 17 Abs. 1 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) sind während der Dämmerung, bei Dunkelheit oder wenn die Sichtverhältnisse es sonst erfordern, die vorgeschriebenen Beleuchtungseinrichtungen zu benutzen. Nach § 17 Abs. 2 Satz 1 StVO darf mit Begrenzungsleuchten (Standlicht) allein nicht gefahren werden. Diese Vorschrift bezieht sich auf § 17 Abs. 1 Satz 1 StVO und setzt damit immer eine Beleuchtungspflicht voraus. Das bedeutet, dass grundsätzlich bei Tageslicht mit Standlicht gefahren werden darf, sobald aber eine Beleuchtungspflicht besteht (z. B. in Tunneln), muss das Abblendlicht eingeschaltet werden, da dann § 17 Abs. 1 Satz 1 StVO in Verbindung mit § 17 Abs. 2 Satz 1 StVO gilt.“[1] Das Fahren nur mit Standlicht stellt dann eine Ordnungswidrigkeit dar, die nach Bußgeldkatalogverordnung mit 10 Euro Verwarngeld belegt ist (Tatbestand Nr. 74). Bei Gefährdung oder Sachbeschädigung steigt der Satz auf 15 bzw. 35 Euro.
 
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