ECE R48:
Begrenzungsleuchten
6.9.4 Anordnung
6.9.4.1
In Richtung der Breite: Der von der Fahrzeuglängsmittelebene am weitesten entfernte Punkt der sichtbaren, leuchtenden Fläche in Richtung der Bezugsachse darf nicht mehr als 400mm vom äußersten Punkt der Gesamtbreite des Fahrzeugs entfernt sein.
Tagfahrleuchte
6.19.4 Anordnung
6.19.4.1
In Richtung der Breite: Der von der Fahrzeuglängsmittelebene am weitesten entfernte Punkt der sichtbaren, leuchtenden Fläche in Richtung der Bezugsachse darf nicht mehr als 400mm vom äußersten Punkt der Gesamtbreite des Fahrzeugs entfernt sein.