Rücklichter mit Tagfahrlicht an (Skandinavienschaltung) ohne EMM

Die ECE R48 ist eine EU Verordnung. Wenn man TFL+Schlusslicht möchte muss man ein paar Bedingungen erfüllen. Einfach nur TFL ohne Leuchten ist klar, das geht, was ja Seriestand ist.
Ich habe die Sachen im letzten Beitrag angehängt.
 
$49a StVZO:

Im Anhang ist dann u.a. erwähnt, wie die TFL-Leuchten sein müssen. E-Prüfzeichen, etc. Aber eine zwingende Pflicht, dass bei TFL + Rückleuchten zwingend auch die Nummerschildbeleuchtung aktiviert sein muss, finde ich keine.
Dein Auto ist nach EG zugelassen da gelten die ECE Regelungen. D.h. hast du ja das CoC Papier.
Das man erstmals allgemein alle Lichter an haben muss wenn man Schlusslichter aktiviert kommt aus der Nummer 5.11.
In Nummer 6.19.7.4. wird erklärt das man bei TFL die Lichter aus 5.11 nicht aktiviert. Das ist das was Dacia und die meisten anderen als Serie haben.
Wenn du nun TFL+Schlusslichter möchtest kommt die Nummer 6.2.7.6.2 in Spiel. Da wird erklärt das es zulässig ist wenn man verschiede Sachen einhält. In einfachem Deutsch ausgedrückt, der Fahrer muss darauf hingewiesen werden das er ohne Licht fährt. Das kann dadurch passieren das Schalter und Tacho nicht beleuchtet sind. Da kannst aber eine Lichtautomatik verwenden.
Wer sich also TFL+Schlusslicht+Instrumentenbeleuchtung immer an(Tacho Licht immer an) programmiert hat die ECE R48 verletzt.
 

Anhänge

  • TFL aus ECER48.pdf
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@ Rainerle
Daher würde ich solche Unterstellungen tunlichst lassen, denn wenn ich LZ-Parts wäre, würde ich gegen solche Aussagen Gerichtlich vorgehen.
Denn soetwas kann als Verläumderischer Rufmord ausgelegt werden.
Was ist an der Aussage falsch?
Und Verleumdung und Rufmord sind straftechnisch 2 verschiedene Dinge.
Also quassel mich nicht voll mit so einem Quatsch.
 
Die Aussage ist eine Unterstellung. Du unterstellst, sie würden in erster Linie verkaufen wollen und sich dabei nicht kümmern, ob legal oder illegal.

Aber denk mal drüber nach, was passieren kann, wenn sie wirklich illegale Umbauten vornehmen, dann sind sie mit dem einem Bein in der Insolvenz und dem anderen vor Gericht. Und diesen Spagat macht keiner für die paar lausigen Kröten.
 
Leute Leute!
Fahrt mal rechts ran und zieht einen Parkschein ;)
Wir reden hier über Licht und davon kann man nie genug haben zu seiner eigenen und zur Sicherheit anderer. Der Umgang damit ist teilweise mehr als bedenklich.
DDT4all ist ein Auszug aus einer Software und wird im Internet ohne Lizenzen verbreitet. Privat wird dann allerlei damit rumgespielt und der eine oder andere verspielt sich auch gerne mal. Der eine oder andere machte es für eine keine Aufmerksamkeit oder einfach nur Schwarz.

Ein Fachbetrieb darf nicht mit Illegaler Software arbeiten wenn er sie Gewerblich anbieten will!
Wenn der Hersteller die Funktionen die es gibt nicht freischaltet übernimmt er auch keinerlei Garantien dafür wenn sie freigeschaltet werden. Wenn ein Fachbetrieb die Funktionen freischaltet kann er das nur wenn er Lizensierte Software und Hardware dafür nutzt und noch viel wichtiger! Dafür haftet was er macht!!!

Es gibt Menschen die hätten gerne diese Funktionen und können bzw. wollen es nicht selber machen.
Genau für diese ist dieser Service den wir anbieten. Wir haben dafür 4 Stellig investiert um es Legal an zu bieten und wir Haften für das was wir tun.

Zum besseren Verständnis habe ich mal ein kleines Video hochgeladen.
Bei den Möglichkeiten die wir haben sollte es die Möglichkeit geben frei zu wählen ob man TFL Allways On haben möchte oder nicht. Bei den ganzen digitalen Tachos die alle schon beleuchtet sind vergisst man dies nicht selten.

Habe Fertig!

 
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Hallo Frank, kannst du bitte auch zur Legalität von TFL + Rücklicht Stellung nehmen? Diese Schaltung scheint ECE R48 (Absatz 5.11) wiedersprechen:

Die elektrische Schaltung muss so ausgeführt sein, dass die Begrenzungsleuchten, die Schlussleuchten, die gegebenenfalls vorhandenen Umrissleuchten, die gegebenenfalls vorhandenen Seitenmarkierungsleuchten und die Beleuchtungseinrichtung für das hintere Kennzeichenschild nur gleichzeitig ein- und ausgeschaltet werden können.

Ich Laie verstehe das als "Standlicht hinten kann nur zusammen mit Standlicht vorne und Kennzeichenbeleuchtung an sein".

Wie ist die Auflösung des Widerspruchs?

Danke!

@Fratom
 
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Ich Laie verstehe das als "Standlicht hinten kann nur zusammen mit Standlicht vorne und Kennzeichenbeleuchtung an sein".
Du musst das im Kontext lesen.
Dies gilt, wenn auf einer unbeleuchteten Straße geparkt wird. FAHREN darfst Du damit weder bei Dämmerung, Dunkelheit und/oder schlechter Sicht. Da muss dann ZWINGEND mit ABBLENDLICHT + Begrenzungslicht + Kennzeichenbeleuchtung gefahren werden. Dagegen gibt es keinen Passus, der verbietet bei Tag/Sonnenschein mit Standlicht zu fahren. Zumindest ich kenne Diesen nicht.
 
Nein ECE R4.8 5.11 bezieht sich weder auf das Fahren noch auf das stehen. Da geht es nur um die Allgemeine Verschaltung und wenn du Schlusslichter an sind(egal ob Tag oder Nacht) müssen erstmal auch alle anderen Positions, Begrenzungsleuchten und Nummernschildbeleuchtung mit angehen.
Wenn du Anwenungsfall TFL+Schlusslichter haben willst kannst du von der Pflicht abweichen, dazu muss das Fahrzeug aber bestimmt Voraussetzungen erfüllen. Das sind die ganzen 6.X.X. Nummern. Den Auszug mit den relevanten stellen habe ich hier ja schon gepostet. Und TFL darf nur am Tag genutzt werden. Sobald die Scheinwerfer oder Nebelscheinwerfer an gehen muss TFL aus sein. Da Nebelscheinwerfer nur an gehen wenn du Begrenzungsleuchten an hast geht TFL mit dem Anschalten der Begrenzungsleuchten aus.
Du darfst mit Positionslichter am Tag rum fahren, dann sind aber auch alle Leuchten an. Seit es aber TFL gibt macht das keinen Sinn mehr. Das war früher als man kein TFL hatte eine Option.

Ob eine Software legal ist oder illegal ist macht für den Sachverständigen keinen Unterschied. Der Prüft die Funktion der Leuchten und deren Verschaltung ob sie die gültigen Normen einhalten.

Die Aussage mehr Licht ist immer gut stimmt ganz sicher nicht. Schaut man sich so manchen LKW an sind da bestimmt Lampen verbaut die entweder in einer falschen Funktionen oder Verschaltung betrieben werden. Die E-Zulassung gilt immer nur wenn sie so verwendet werden wie sie geprüft wurden. Da gehört auch die Anzahlt under Verschaltung dazu. Ich kann keine 4 Abblendlichter haben aber ich darf 2,4 oder 6(N3) Fernscheinwerfer haben. Genauso sind Anbauhöhen und breiten vorgegeben.
 
Zuletzt bearbeitet:
Dann erklär mir mal einer wie man hinten am Tag unterscheidet ob Tagfahlicht, Standlicht, Abblendlicht oder Fernlicht eingeschaltet ist?!
Auch darf man mir erklären wie man am Tag erkennt ob die Kennzeichenleuchten an sind oder nicht.

ECE-R 5.18 Beleuchtungseinrichtung für das hintere Kennzeichen
6.8
Ausleuchtung so, dass das Kennzeichen auf 20m lesbar ist (Am Tag sieht man davon gar nichts)

ECE-R48 5.5 Tagfahrleuchten
6.19
Die Tagfahrleuchten müssen sich automatisch mit der Zündung einschalten und selbstständig ausschalten, wenn die SW eingeschaltet werden.
Zulässig ist auch der gemeinsame Betrieb mit Begrenzungs-, Schluss,- Kennzeichen-, ggf. Umriss- und Seitenmarkierungs- Leuchten; in Abhängigkeit von der EZ (gem. ECE-R 48-02) auch ohne Schlussleuchte.
(Das Rückfahrlicht wurde hier wohl vergessen, ist aber auch zulässig)

Treads wie diese hier gehören eigentlich aufgeräumt oder gelöscht weil sie nur eins verursachen.
Riesengroße Verunsicherung!
 
Dann erklär mir mal einer wie man hinten am Tag unterscheidet ob Tagfahlicht, Standlicht, Abblendlicht oder Fernlicht eingeschaltet ist?!
Auch darf man mir erklären wie man am Tag erkennt ob die Kennzeichenleuchten an sind oder nicht.
Das interessiert den Sachverständigen nicht. Er prüft die Verschaltung nach den ECE Vorgaben. Wird das eingehalten ist für ihn alles gut. Da gibt es nur schwarz oder weiß. Für alles andere musst du Gutachten anfertigen lassen und der aaS entscheidet ob das so ok ist und er dir die Betriebserlaubnis erteilt. Er kann "heilen", ist dann aber auch persönlich in der Verantwortung.
ECE-R 5.18 Beleuchtungseinrichtung für das hintere Kennzeichen
6.8
Ausleuchtung so, dass das Kennzeichen auf 20m lesbar ist (Am Tag sieht man davon gar nichts)
Auch das ist egal, wenn die Leuchte darauf geprüft wurde und deshalb die Kennzeichung als Kennzeichenleuchte hat kommt es nur auf die Anbriegung(Sichtwinkel) und Funktion(da gehört auch die Verschaltung dazu) an.
ECE-R48 5.5 Tagfahrleuchten
6.19
Die Tagfahrleuchten müssen sich automatisch mit der Zündung einschalten und selbstständig ausschalten, wenn die SW eingeschaltet werden.
Zulässig ist auch der gemeinsame Betrieb mit Begrenzungs-, Schluss,- Kennzeichen-, ggf. Umriss- und Seitenmarkierungs- Leuchten; in Abhängigkeit von der EZ (gem. ECE-R 48-02) auch ohne Schlussleuchte.
(Das Rückfahrlicht wurde hier wohl vergessen, ist aber auch zulässig)
Dann kommt ja Absatz 6.19.7.4. Zum Zuge: Die in Absatz 5.11 genannten Leuchten werden nicht eingeschaltet, wenn die
Tagfahrleuchten eingeschaltet sind, es sei denn, diese werden gemäß Absatz 6.2.7.6.2 betrieben, d.
h., mindestens die Schlussleuchten werden eingeschaltet.
Dann darfst du dir Absatz 6.2.7.6.2 reinziehen und was darauf noch so folgt:

6.2.7.6.2. die Tagfahrleuchten werden zusammen mit den in Absatz 5.11 genannten Leuchten
betrieben, wobei zumindest auch die Schlussleuchten aktiviert sind oder
6.2.7.6.3. es müssen unübersehbare Hilfsmittel vorhanden sein, die den Fahrer darauf hinweisen,
dass die Scheinwerfer, die Begrenzungsleuchten und Schlussleuchten sowie die gegebenenfalls
vorhandenen Umrissleuchten und Seitenmarkierungsleuchten nicht leuchten Dies kann wie folgt
erreicht werden:
6.2.7.6.3.1. durch Vorhandensein zweier deutlich verschiedener Niveaus der Beleuchtungsintensität
der Instrumententafel für Nacht und für Tag, die dem Fahrer anzeigen, dass die Abblendscheinwerfer
einzuschalten sind oder
6.2.7.6.3.2. durch unbeleuchtete Anzeiger und die Kennzeichnung von manuell bedienten
Betätigungseinrichtungen, die gemäß Regelung Nr. 121 beleuchtet werden müssen, wenn die
Scheinwerfer eingeschaltet sind oder
6.2.7.6.3.3. durch eine Kontrolleinrichtung, die optisch, akustisch oder beides sein kann, und die erst
bei verringerter Umgebungshelligkeit gemäß Anhang 13 aktiviert wird, um den Fahrer darauf
hinzuweisen, dass die Abblendscheinwerfer eingeschaltet werden sollten. Ist die Kontrolleinrichtung
einmal aktiviert, darf sie sich erst ausschalten, wenn die Abblendscheinwerfer eingeschaltet worden
sind oder die Einrichtung, mit der der Motor (Antriebssystem) angelassen und/oder abgestellt wird,
sich in einer Stellung befindet, in der der Betrieb des Motors (Antriebssystems) nicht möglich ist
6.2.7.7. Unbeschadet des Absatzes 6.2.7.6.1 dürfen sich die Abblendscheinwerfer automatisch, in
Abhängigkeit von anderen Faktoren wie der Zeit oder den Umgebungsbedingungen (z. B. Tageszeit,
Fahrzeugstandort, Regen, Nebel usw.) ein- oder ausschalten.

Wenn du die ganzen Unterpunkte abgearbeitet hast und an den richtigen Stellen Ja oder Nein sagen kannst Stimmt die Beleuchtung mit ECE R48 überein. Der Sachverständige ist glücklich. Wenn du aber davon abweichst ist die BE erschlossenen, dann kann das nur der aaS heilen über sein Gutachten weil er beim Technischen Dienst arbeitet.
Einfacher ist es aber die ECE R48 und ihre Ausnahmen einzuhalten.
Treads wie diese hier gehören eigentlich aufgeräumt oder gelöscht weil sie nur eins verursachen.
Riesengroße Verunsicherung!
Das ist deine Meinung! Solange wir uns in Deutschland frei Äußern dürfen sehen ich keinen Grund eine Unterhaltungen über die ECE Vorgaben und wie man sie einhalten kann zu unterbinden.
 
Nein ECE R4.8 5.11 bezieht sich weder auf das Fahren noch auf das stehen. Da geht es nur um die Allgemeine Verschaltung und wenn du Schlusslichter an sind(egal ob Tag oder Nacht) müssen erstmal auch alle anderen Positions, Begrenzungsleuchten und Nummernschildbeleuchtung mit angehen.
Das ist so nicht ganz korrekt. Die allgemeine Verschaltung bezieht sich NUR auf den Fall, dass der LICHTSCHALTER (gehört zur Schaltung) auf Stand- bzw. Begrenzungslicht steht. Nur dann gilt auch die entsprechende Aufzählung, was alles zu Leuchten hat.

Steht der Lichtschalter auf AUS gilt diese Regel nicht. Das bedeutet im Umkehrschluss aber, dass so lange es die Lichtverhältnisse zulassen mit TFL und Schlusslicht gefahren werden darf.
Fahrzeuge, die nicht über TFL verfügen, dürfen sinngemäß auch mit Begrenzungslicht fahren, so lange das Abblendlicht nicht zwingend einzuschalten ist.

Die Standlichtfunktion ist eigentlich eben doch für den Fall vorgesehen, dass man an unbeleuchteter Stelle parkt. Auch dabei gibt es kein Verbot, das Fahrzeug bei ausreichend Licht mit Standlicht/Begrenzungslicht zu bewegen.

Wie beschrieben muss in einigen Fällen dem Fahrer angezeigt werden, ob er Abblendlicht eingeschaltet hat. Dafür gibt es bei Dacia die entsprechende Kontrolleuchte.
 
Treads wie diese hier gehören eigentlich aufgeräumt oder gelöscht weil sie nur eins verursachen.
Riesengroße Verunsicherung!
Das liegt vor allem daran weil Leute gibt, die sich für ihr Fzg was "Einzigartiges" vorstellen, vom Basteln wenig bis keine Ahnung haben aber jetzt sowas wie hier umgesetzt haben wollen...
 
  • Themenstarter Themenstarter
  • #43
Meine initiale Frage wurde ja bereits in Beitrag #4 beantwortet...
Alles danach kann wegen mir gerne gelöscht werden!
 
Spüre ich negative Schwingungen?

Das Haar in der Suppe lässt sich immer finden.
Man muss nur lange genug suchen!

Die Allways On Schaltung gab es beim Captur Phase 2 (Beim neuen haben wir sie (noch) nicht gefunden)
 
Die allgemeine Verschaltung bezieht sich NUR auf den Fall, dass der LICHTSCHALTER (gehört zur Schaltung) auf Stand- bzw. Begrenzungslicht steht.
Wo steht das? Ich habe nichts ähnliches in der Regelung gefunden.

Für mich ist die Frage, ob 6.2.7.6.2 die Kombination von TFL + Schlussleuchte (ohne Begrenzungsleuchte und Kennzeichenbeleuchtung) erlaubt. Vielleicht ist mein Deutsch zu schwach, aber ich verstehe es nicht: müssen jetzt alle Leuchten aus 5.11 oder nur die Schlussleuchte an sein?

Code:
5.11. Die elektrische Schaltung muss so ausgeführt sein, dass die Begrenzungsleuchten, die Schlussleuchten, die
gegebenenfalls vorhandenen Umrissleuchten, die gegebenenfalls vorhandenen Seitenmarkierungsleuchten
und die Beleuchtungseinrichtung für das hintere Kennzeichenschild nur gleichzeitig ein- und ausgeschaltet
werden können.

5.11.1. Diese Vorschrift gilt nicht in folgenden Fällen:
...
5.11.1.3. wenn das Lichtsignalsystem gemäß Absatz 6.2.7.6.2 in Betrieb ist
...

6.2.7.6.2. die Tagfahrleuchten werden zusammen mit den in Absatz 5.11 genannten Leuchten betrieben, wobei
zumindest auch die Schlussleuchten aktiviert sind

/edit: ich habe auch die englische und ungarische Versionen angeschaut, auf Englisch ist es genau so verwirrend, auf Ungarisch ist es aber klar: die Schlussleuchte reicht neben dem TFL aus.
 
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