Heute online einen Sandero gekauft

  • Themenstarter Themenstarter
  • #31


Überführungsschilder kosten nicht die Welt. Denn, stellt sich bei Abholung heraus, irgendwas ist nicht so wie gewünscht, hat man das Nachsehen, da der Wagen auf dich zugelassen und du zur Bezahlung verpflichtet bist.
Kann ein riesen Rechtsstreit daraus werden. Ist der Wagen indes nicht zugelassen, kann man sagen: So hab ich ihn nicht bestellt, den nehme ich nicht und das AH hat besagte A-Karte bzw gibt freiwillig Nachlass. (BGB Vertragsrecht beachten)
Ob der Wagen zugelassen ist oder nicht spielt keine Rolle.
Wenn die Ware nicht die im Vertrag zugesicherten Eigenschaften hat hat der Verkäufer Pech.

Mein Sandero wird vom Händler zugelassen, bezahlt wird bei Übergabe.
Entweder Bar oder Direcktüberweisung.
Steht auch im Vertrag.

Mit der Vorauszahlung stimmt, ich mach noch nichtmal eine Anzahlung.
Spart viel Ärger.
Und wenn der Händler pleite macht ist die Anzahlung weg,verschwindet in die Insolvenzmasse..
 
Alles richtig gemacht. Wichtig ist aus meiner Erfahrung die Entfernung zum Verkäufer. Ich hab letztes Jahr für meine Lebensgefährtin einen TCE 100 bestellt, 300 km weg. Trotz Bestellung und Vermerk im Kaufvertrag fehlte für 60 Euro Aufpreis Dauerplus an der AHK. Verkäufer: Kommen sie dann bitte vorbei, da hatte er Recht (BGB § 439 Nacherfüllung). Das wären dann 600 km insgesamt. Pech gehabt! Deswegen: Die Entfernung ist aus meiner Sicht nach 4 Dacia Onlinekäufen sehr sehr wichtig. Deine 13 km sind super.
Die für die Zulassung erforderlichen Unterlagen wurden immer im voraus ohne Zahlungen zugesandt.
 
  • Themenstarter Themenstarter
  • #33
. Trotz Bestellung und Vermerk im Kaufvertrag fehlte für 60 Euro Aufpreis Dauerplus an der AHK. Verkäufer: Kommen sie dann bitte vorbei, da hatte er Recht (BGB § 439 Nacherfüllung).
Das mit der Nacherfüllung stimmt.

Es stimmt aber auch das bei Nacherfüllung bei Gewährleistung der Verkäufer die
Aufwendung der An u. Abfahrt übernehmen muß.
Meist mit einen Kilometergeld.
 
  • Themenstarter Themenstarter
  • #35
Am besten, wenn´s möglich ist, in nächster Nähe kaufen.

Dann kann man immer schnell beim Verkäufer auf der Matte stehen ;)
 
Ob der Wagen zugelassen ist oder nicht spielt keine Rolle.
Das spielt eine sehr große Rolle (im Streitfall) und bei Nichtabnahme seitens des Käufers.
Ist der Wagen zugelassen, muss er ihn bezahlen. Auch dann, bleibt der Wagen beim AH zwecks Nachbesserung, Erfüllung etc. Den Ärger hat der Kunde.
Er ist sein Geld los, hat keinen Wagen und muss seine Rechte erstreiten.



Wie gesagt, gelbe Nummern kosten nicht die Welt, und ist es zufällig Ende eines Monats, fährt man damit rum bis zum neuen Monat, lässt ihn dann zu. EZ 27.02 ist Februar. EZ 02.03 ist März. Drei Tage, aber einen Monat gewonnen.
 
Mal wieder ein Thema für mich, es ist völlig egal, ob der PKW zugelassen ist oder nicht, ich muss immer eine Frist setzen, da ich ja einen Kaufvertrag abgeschlossen habe. Und die Aussage, ich muss ihn bei Zulassung immer bezahlen, ist schlichtweg einfach nur falsch.

"Hat der Verkäufer die gesetzte Frist, um den Mangel am Neuwagen zu beseitigen, nicht eingehalten, kann der Käufer vom Kaufvertrag zurücktreten. ... Hier gilt: Je gefährlicher und schwerwiegender ein Mangel am Neuwagen, desto weniger Nachbesserungen sind nötig, ehe man einen Rücktrittsanspruch hat".

Rechte bei Mängeln am Neuwagen.

Und ich weiß, meine Ausführungen sind teilweise unerwünscht, aber das sagt der Bundesgerichtshof:
https://lorenz.userweb.mwn.de/urteile/viiizr211_15.htm

BGH, Urteil vom 26. Oktober 2016 - VIII ZR 211/15 - LG Ravensburg


Amtl. Leitsatz:

Im Hinblick auf die Verpflichtung des Verkäufers zur Verschaffung einer von Sach- und Rechtsmängeln freien Sache (§ 433 Abs. 1 Satz 2 BG:cool: ist der Käufer bei behebbaren Mängeln, auch wenn sie geringfügig sind, grundsätzlich berechtigt, gemäß § 320 Abs. 1 BGB die Zahlung des (vollständigen) Kaufpreises und gemäß § 273 Abs. 1 BGB die Abnahme der gekauften Sache bis zur Beseitigung des Mangels zu verweigern, soweit sich nicht aus besonderen Umständen ergibt, dass das Zurückbehaltungsrecht in einer gegen Treu und Glauben (§ 242 BG:cool: verstoßenden Weise ausgeübt wird.
 
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