1.6 MPI LPG Diagnose 2. Katalysator defekt

Wirklich gespannt was heute vom AH und im Diagnosebericht raus kommt ... !!!
 
Warum erfolgte der erste Tausch auf Garantie und nicht auf Gewährleistung?

Erstzulassung 04.03.2015
Reparatur 16.01.2017
Wer muss beweisen, das dieser Mangel schon beim Kauf bestand und wie soll das in diesem Fall hier bewiesen werden?

Mich würde es nicht wundern, wenn solche Fehler ausgelesen wurden:

1) Verbrennungsstörungen - Gefahr für Zylinderkopf und Katalysator:

P0300 DTC P 0300 Zündaussetzer Benzinmodus[DF065]
P0313 DTC P 0313 Zündaussetzer Kraftstoff Minimalstand (Magerlauf) [DF109]
P0314 DTC P 0314 Erfassung Zündaussetzer Benzin [DF1034]
P1300 DTC P 1300 Zündausetzer Gasmodus [DF639]
P1314 DTC P 1314 Erfassung von Zündaussetzern Gasbetrieb [DF436]

DF398 Gemischregulierung auf Benzin an der Regelgrenze (Gemisch zu mager oder zu fett) [P0170 DTC P 0170]
DF633 Gemischregulierung auf Gas an der Regelgrenze (Gemisch zu mager oder zu fett) [je nach verbautem Gassteuergerät P1095 DTC P 1095 oder P1170 DTC P 1170]
Ob das Gemisch zu mager oder zu fett ist, zeigt der Kurzzeitkorrekturwert (STFT short term fuel trim).
 
Erstzulassung 04.03.2015
Reparatur 16.01.2017
Wer muss beweisen, das dieser Mangel schon beim Kauf bestand und wie soll das in diesem Fall hier bewiesen werden?
Anknüpfungspunkt für den Beginn der gesetzlichen Gewährleistungsfrist ist allein der Zeitpunkt der Übergabe des Fahrzeugs - sog. "Gefahrübergang" i. S. d. § 434 Abs. 1 S. 1 BGB. Wann der Kaufvertrag geschlossen worden ist bzw. wann die Erstzulassung erfolgte, ist unerheblich. Insofern müsste in diesem Falle - sofern das Fahrzeug in zeitlicher Nähe zur Erstzulassung übergeben worden ist - der Käufer beweisen, dass der Sachmangel schon bei der Übergabe des Fahrzeugs (und nicht zum Zeitpunkt des Kaufes) bestand - Umkehrschluss aus § 477 i. V. m. § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB.
 
Zuletzt bearbeitet von einem Moderator:
diese Ausführung wäre dazu noch falsch
Wieso verwendest Du den Konjunktiv II?

diese Ausführung wäre dazu noch falsch, denn sie würde lediglich Fehler betreffen, welche beim Übergang zwischen Hersteller und Verkäufer bereits vorhanden waren.
Habe ich etwas Gegenteiliges behauptet? Des Weiteren ist davon auszugehen, dass in nahezu allen Fällen der Sachmangel bereits in der Herstellung verursacht wurde und folglich bei der Übergabe des Fahrzeugs vom Hersteller an den Autoverkäufer vorhanden war. Im Übrigen gilt in der Anfangszeit die Beweislastumkehr zugunsten des Autoverkäufers. D. h. der Hersteller muss in den ersten 6 Monaten nach der Übergabe des Fahrzeugs an den Käufer beweisen, dass der Sachmangel nicht bereits bei der Übergabe an den Verkäufer vorhanden war - §§ 478 Abs. 1, 477 BGB.

Dazu kann es dem Käufer grundsätzlich wurscht sein, wie eine Abrechnung im Innenverhältnis erfolgt, denn der Käufer hat das Recht auf Gewährleistung!
Mag sein. Der ursprüngliche Beitrag zu diesem Thema stammte allerdings von *. Ich habe seine Aussage lediglich korrigiert.

Zu Deiner 2. Frage
Das ist auch schon wieder falsch.

diese Antwort ergibt sich aus dem geltenden Recht, denn der Verkäufer muss lediglich für seine gelieferte Ware gerade stehen!
Das ist keine Antwort auf meine Frage. Rechtsprechung (z. B. BGH), Literatur, Gesetze? Der Hinweis auf "geltendes Recht" ist substanzlos.
 
Wenn 2 streiten um ein Bein .... geht IgelKelly damit heim ....

Warum hören wir nix von IgelKelly????
 
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