Rostfinger
Mitglied Diamant
- Fahrzeug
- erst Smat forfour, jetzt Skoda Enyaq IV 60
Moin
Hab mal eine Frage zwecks der Formulierung: *Liefertermin: Unverbindlich*
Und zwar steht das genau so auf unserem Betsellschein des Sandero Stepway von Anfang Juni. Keine weiter Angabe dazu, weder Monat, Datum, Kalenderwoche - ja nicht einmal ein Jahr... - nur eben Unverbindlich.
Laut dem Kleingedruckten (ja wir lesen das...) haben wir aber 6 Wochen nach Überschreitung des Liefertermins das recht, den Verkäufer in Verzug zu setzen.
Haben wir hier gepennt? Sollten wir das AH auffordern einen Termin nachzutragen?
Uns ist klar, das es derzeit ziemliche Wartezeiten gibt, doch so ohne alles haben wir ja keinerlei Rechte mehr.
Wie sind so eure Erfahrungen?
Mache dir keine Sorgen. Das wird schon.
Im Juni hast du einen Kaufvertrag unterschrieben. Den legt der Verkäufer erst einmal 14 Werktage bei Seite.
Grund: innerhalb dieser Frist ob Barzahlung, Finanzierung oder Leasing kann der Käufer den Vertrag wiederrufen. Ich gehe davon aus, das es keinen Wiederruf deinerseits gab und dein Händler hat das von dir bestellte Fahrzeug nach Ablauf der Wiederrufsfrist geordert.
Dein Händler (Verkäufer) ist ein Erfüllungsgehilfe und gibt den Auftrag weiter. Da er keinerlei Infos hat, wann dein Fahrzeug produziert wird, hat er einen unverbindlichen Liefertermin, welcher ein rechtlicher Bestandteil eines Kaufvertrages ist, vermerkt. Das ist rechtlich in Ordnung. Um aber da keine Unendliche Sache draus zu machen hat der Gesetzgeber klare Vorgaben gegeben. Sowie ein Kaufvertrag rechtswirksam ist, ist der Verkäufer darann gebunden und muss den Vertrag innerhalb von 360 Tagen erfüllen. In der Regel klapppt das auch. Sollte von Seiten des Lieferranten an deinen Verkäufer absehbar sein diese Frist nicht einzuhalten, den Käufer nicht schriftlich informieren, treten die von dir genannten 6 Wochen in Kraft.
Zudem finde ich es lobenswert das Kleingedruckte zu lesen. Ist nicht Jedermans Sache und schwer zu verstehen. Alles was im Kleingedruckten steht muss mit den rechtlichen Vorgaben, die im BGB stehen, konform sein. Gibt es da Abweichungen, ist der Vertrag unwirksam.