Rücktritt vom Kaufvertrag?

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OMG. Die Fachkompetenz einiger ist nur noch schockierend.

Bitte fangt erstmal an zu unterscheiden wann eine Rückabwicklung möglich ist. Alleine die Frage ist schon ein schlechter Witz.

Fakt ist, dass der Wagen bei der Übergabe Mangelhaft war. Der Schaden wurde behoben. Fertig.

Nur gab es aber Schäden am Fahrzeug. Hier ist das eigentliche Problem. Das wiederum ist Sache des AH. Dieser muss entweder die Schäden beseitigen oder Schadensersatz leisten. Die Beweislage ist da sogar einfach, wenn die Schäden durch den Ausbau des Himmels entstanden sind.

Hier können Teile ausgetauscht werden und kleinere Lackierungen hingenommen werden. Sie müssen nur fachgerecht erfolgen. Ausbessern mit dem Lackstift gilt nicht.

Im Zweifelsfall wäre ein Gutachter recht sinnvoll. Auch damit genau der Schaden festgestellt werden kann. Vorteil ist, dass der Wagen stehen geblieben ist und dass er gerade mal 14 Tage alt ist.

Was kann passieren? Schaden wird ersetzt, ggf. Wertminderung. Wobei warum Wertminderung? Der Wagen wird damit nicht zum Unfallwagen. Und die Reparaturen verschlechtern den Wert auch nicht.

Ein Wirtschaftlicher Totalschaden ergibt sich auch nicht. Dann bestünde unter Umständen die Erstattung des Kaufpreises. Mehr auch nicht. Aber die paar Lackarbeiten ergeben sicher keinen Totalschaden.

Wenn die Schäden fachgerecht beseitigt werden, dann ist das ok.
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Für die Rückabwicklung gibt es immer nur einen zuständigen und das ist der Verkäufer. Dem Gesetz ist dabei völlig gleichgültig, ob der Verkäufer seinen Anspruch gegen den Hersteller durchsetzen kann, oder auf dem Problem sitzen bleibt.

Ist dem Gesetz nicht egal, aber dem Käufer.

Habs gerade erst durchgezogen mit dem ersten Sandero. Hat auch alles geklappt. Der Hersteller hat nur soweit Druck gemacht, dass sie die Schäden selbst nich glauben konnten.

Schlussendlich hat der Hersteller die Reparatur gezahlt und der Händler hat das Auto verwertet.

Aber das war nicht mehr mein Problem.
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Hierzu vom ADAC was

6. Auto beschädigt: Wann muss die Werkstatt Schadenersatz zahlen?

Wenn Ihr Fahrzeug während des Werkstatt-Besuchs beschädigt oder gestohlen wird, haftet grundsätzlich der Betrieb. Dies gilt auch für Schäden durch Mitarbeiter sowie für Probe- und Überführungsfahrten.

Verursacht Ihre Werkstatt einen Schaden leicht fahrlässig, weil sie z.B. nicht sorgfältig gehandelt hat, dann kann man sie nur eingeschränkt belangen. Diese Einschränkung gilt nicht, wenn durch das Fehlverhalten der Werkstatt ein Mensch verletzt oder sogar getötet wurde.

Für Gegenstände, die sich im Fahrzeug befinden, haftet die Werkstatt nur dann, wenn sie ausdrücklich in Verwahrung gegeben wurden, also am besten mit schriftlichem Vermerk im Auftrag. Besser ist es, wenn Sie Wertsachen vorher aus dem Auto nehmen.

Kommen die Kfz-Reparaturbedingungen des Zentralverbands Deutsches Kraftfahrzeuggewerbe (ZDK) nicht zur Anwendung, gilt das Bürgerliche Gesetzbuch. Danach besteht ein Anspruch auf Schadenersatz nur dann, wenn eine zumindest leicht fahrlässig verursachte Pflichtverletzung vorliegt. Die Werkstatt muss also beweisen, dass sie nicht schuldhaft gehandelt hat. Zudem haftet die Werkstatt für alle weiteren Schäden, die durch eine unsachgemäße Reparatur entstanden sind.
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Es geht in dem ganzen Fall gar nicht um fie Rückabwicklung, sondern in wie weit Schadensersatz geleistet werden muss und wie hoch dieser ist. Eine Rückabwicklung ist ausgeschlossen.
 
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Nochmal... Du vermischt gerade einiges. sehr massiv miteinander. Rechtsverkehr Käufer AH ist B2C und AH zum Hersteller B2B.

Und letzteres interessiert mich gerade die Bohne.

Was ist der Schaden? Zerkratzte Oberflächen? Das kann alles fachgerecht wieder hergestellt werden und ist ein Fall für die Betriebshaftpflicht. Eine Rückabwicklung ist da überhaupt nicht drin. Warum auch.

Aufgrund welcher Grundlage willst du eine Rückabwicklung durchsetzen? Nochmal. Das Fahrzeug ist MANGELFREI.

Die Gewährleistung setzt voraus, dass in den ersten sechs Monaten davon ausgegangen wird, dass der Mangel bereits bei Übergabe bestand hat. Und alleine das kann ausgeschlossen werden, da der Wagen ja übernommen wurde. Der Wassereintritt wurde beseitigt. Fertig

Der Schaden ist eine ganz andere Baustelle. Lass dir Schäden inkl. Lackierung vielleicht bei 1.500 Euro liegen. Also Material zum Austausch der Flächen und ggf. die Innenlackierung.
 
Nun, rechtlich gilt immer noch die Unschuldsvermutung. Das bedeutet, das Autohaus muss seine Unschuld nicht beweisen, sondern der Fahrzeughalter muss dem Autohaus Schuld nachweisen.
Das ist nicht ganz richtig.
Das AH hätte die Schäden schon bei der Fahrzeugübergabe beanstanden müssen.
Aus dem Grund notiert ein Abschlepper in der Regel auch vor dem Abschleppen jeden Kratzer.
 
Sorry, aber mir fehlt noch immer deine gesetzliche Begründung. Ein fähiger Rechtsanwalt kann immer sagen, dass es geht.

Aber deine Behauptung ist mangelhaft. Bitte, aufgrund welcher Paragraphen und Urteile stützt du deine Aussagen.
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Das ist nicht ganz richtig.
Das AH hätte die Schäden schon bei der Fahrzeugübergabe beanstanden müssen.
Aus dem Grund notiert ein Abschlepper in der Regel auch vor dem Abschleppen jeden Kratzer.
Na endlich geht es mal in die Richtung.

Leider schmeißen Laien gerne alles in einen Topf und sehen nicht, dass es hier um verschiedene Sachen geht.

In die Mängelhaftung für den Gebrauchsgüterkauf kommst du gar nicht mehr rein. Sondern du bist bei den Sachmängeln bei Werksverträgen...
 
Das ist nicht ganz richtig.
Das AH hätte die Schäden schon bei der Fahrzeugübergabe beanstanden müssen.
Aus dem Grund notiert ein Abschlepper in der Regel auch vor dem Abschleppen jeden Kratzer.

Warum muss das AH die Schäden schon bei der Fahrzeugübergabe beanstanden ???
 
Welcher Fachanwalt soll das sein? Eine Fachanwaltschaft für z. B. Kaufrecht gibt es nicht.

habe ich bereits die gesetzliche Grundlage benannt
Das ist nicht die gesetzliche Grundlage. § 282 BGB hat mit der Rückabwicklung eines Kaufvertrages nichts zu tun.

Wenn der TE einen Rücktritt vom Kaufvertrag anstrebt, würde ich dem Verkäufer einen Brief schreiben (per Einschreiben mit Rückschein oder persönlicher Einwurf in den Briefkasten mit einem Zeugen, der den Inhalt zuvor gelesen hat --> Nachweis über den Zugang des Schreibens). In diesem Brief wird der Verkäufer aufgefordert, im Rahmen der Nacherfüllung die aufgelisteten Sachmängel innerhalb einer Frist von 14 Tagen zu beheben. Erst wenn die Sachmängel nicht innerhalb dieser Frist beseitigt worden sind, könnte der Käufer unter den Voraussetzungen der *§§ 437 Nr. 2, 440, 323, 326 Abs. 5 BGB* vom Kaufvertrag zurücktreten.

dann werden die behaupten , dass sie alles im einwandfreien Zustand übergeben haben
Das dürfen sie gerne behaupten. Allerdings müssten sie dies vor Gericht auch beweisen, siehe Beweislastumkehr in § 477 BGB. Dieser Nachweis wird ihnen kaum gelingen.
 
Ich hab nebenbei einem kleinen Händler gekauft

Kleine sind meist besser. Zum einen quatscht man da fast immer gleich mit dem Chef (bei meinem habe ich die persönlich Durchwahl und eMailadresse), zum anderen können die sich so einen Mist erst Recht niemals erlauben.

Ansonsten, zum Thema, wirklich übel. Ich wäre da auch mies gelaunt. Einige Antworten hier sind aber auch schon arg übertrieben, aber für den TE ist es ja gut, so kann er sich etwas abreagieren. Da hat das Forum dann zumindest diesen Zweck erfüllt.

Edit:

Da der Themanstarter sich seit gestern morgen nicht mehr gemeldet hat, scheint da ja was gelaufen zu sein, was ihn erst einmal zufrieden gestimmt hat.
 
Ich hab jetzt eine Nacht darüber geschlafen und mir die Bilder noch eimal angeschaut.
mit etwas Phantasie würde ich den Grande im AH fragen, ob es in dieser Werkstatt üblich ist, daß ein Kundenfahrzeug für den Teiletransport verwendet wird, oder wie sonst die Kratzer ins Auro kommen.
Ein nachlakieren und beipolieren ist bei sowas normal, auch beim Hersteller in der Nacharbeit, vor Ausliegerung.
 
Beruhigt euch.. Am Montag oder Dienstag werden wir schlauer sein.
Dann ist der Autohauschef wieder da. Heute wird sicher in dieser Angelegenheit nichts mehr passieren.
 
Ein Anwalt der sich auf Kaufrecht im KFZ-Bereich spezialisiert hat, davon gibt es in Deutschland ganz viele.
Das sind keine Fachanwälte. Eine Fachanwaltschaft gibt es in diesem Bereich nicht.

Und grundsätzlich muss (im Normalfall) nur 2x die Möglichkeit zur Nachbesserung eingeräumt werden.
Ein weit verbreiteter Rechtsirrtum. Ist eine angemessene Frist gesetzt und der Sachmangel nicht innerhalb dieser Frist beseitigt worden, so kann der Käufer unmittelbar vom Kaufvertrag zurücktreten *§§ 437 Nr. 2, 440, 323, 326 Abs. 5 BGB*, den Kaufpreis mindern *§§ 437 Nr. 2, 441 BGB* oder Schadensersatz statt der Leistung *437 Nr. 3, 440, 280 Abs. 1, 3 i. V. m. 281/283 bzw. 311a Abs. 2 BGB* verlangen (sog. sekundäre Rechtsbehelfe). Der § 440 S. 2 BGB wird in diesem Zusammenhang regelmäßig falsch verstanden. Daraus ergibt sich nicht, dass der Verkäufer zwei Versuche zur Nacherfüllung hat. Denn § 440 BGB enthält lediglich Tatbestände im Hinblick auf die Entbehrlichkeit der Fristsetzung. Diese Regelung ist also nur relevant, wenn noch keine Frist gesetzt wurde. Hat man dem Verkäufer eine angemessene Frist zur Nacherfüllung gesetzt, ist § 440 S. 2 BGB nicht anwendbar.
 
Damit der Kunde nicht später behaupten kann, die Schäden wären in der Werkstatt entstanden. Das machen Werkstätten schon aus Selbstschutz.
welche Werkstatt macht so etwas ? Ich habe das in 40 Jahren mit diversen Firmen - und Privatfahrzeugen noch nie erlebt.
Man meldet das Auto telefonisch zum Service an, geht am Termin zur Reparaturannahme, unterschreibt den Auftrag und gibt den Schlüssel ab. Ich habe noch nie erlebt, daß der Mensch an der Annahme mit mir zusammen das Auto begutachtet hat.
 
welche Werkstatt macht so etwas ? Ich habe das in 40 Jahren mit diversen Firmen - und Privatfahrzeugen noch nie erlebt.
Man meldet das Auto telefonisch zum Service an, geht am Termin zur Reparaturannahme, unterschreibt den Auftrag und gibt den Schlüssel ab. Ich habe noch nie erlebt, daß der Mensch an der Annahme mit mir zusammen das Auto begutachtet hat.
Bei Smart/Mercedes und Dacia/Renault hat bislang immer eine kurze Besichtigung stattgefunden.
Sonst könnte an ja bei jedem Kratzer behaupten, er wäre in der Werkstatt entstanden.
 
welche Werkstatt macht so etwas ? Ich habe das in 40 Jahren mit diversen Firmen - und Privatfahrzeugen noch nie erlebt.
Man meldet das Auto telefonisch zum Service an, geht am Termin zur Reparaturannahme, unterschreibt den Auftrag und gibt den Schlüssel ab. Ich habe noch nie erlebt, daß der Mensch an der Annahme mit mir zusammen das Auto begutachtet hat

Bei einem 14 Tage alten Neuwagen, der offensichtlich Kratzer und Beschädigungen an diversen Stellen vorweist, würde eine Werkstatt das ziemlich sicher machen. Vor allem, wenn die Schäden nicht von der Werkstatt kämen sondernd schon bei Hinstellen auf dem Hof da waren, würden sie sicher direkt nachfragen, ob sie sie beseitigen sollen (Verdienen sie ja dran).
 
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