Elo3008
Mitglied Gold
- Fahrzeug
- Dacia Sandero II, 0.9 TCe 90
- Baujahr
- 2017
OMG. Die Fachkompetenz einiger ist nur noch schockierend.
Bitte fangt erstmal an zu unterscheiden wann eine Rückabwicklung möglich ist. Alleine die Frage ist schon ein schlechter Witz.
Fakt ist, dass der Wagen bei der Übergabe Mangelhaft war. Der Schaden wurde behoben. Fertig.
Nur gab es aber Schäden am Fahrzeug. Hier ist das eigentliche Problem. Das wiederum ist Sache des AH. Dieser muss entweder die Schäden beseitigen oder Schadensersatz leisten. Die Beweislage ist da sogar einfach, wenn die Schäden durch den Ausbau des Himmels entstanden sind.
Hier können Teile ausgetauscht werden und kleinere Lackierungen hingenommen werden. Sie müssen nur fachgerecht erfolgen. Ausbessern mit dem Lackstift gilt nicht.
Im Zweifelsfall wäre ein Gutachter recht sinnvoll. Auch damit genau der Schaden festgestellt werden kann. Vorteil ist, dass der Wagen stehen geblieben ist und dass er gerade mal 14 Tage alt ist.
Was kann passieren? Schaden wird ersetzt, ggf. Wertminderung. Wobei warum Wertminderung? Der Wagen wird damit nicht zum Unfallwagen. Und die Reparaturen verschlechtern den Wert auch nicht.
Ein Wirtschaftlicher Totalschaden ergibt sich auch nicht. Dann bestünde unter Umständen die Erstattung des Kaufpreises. Mehr auch nicht. Aber die paar Lackarbeiten ergeben sicher keinen Totalschaden.
Wenn die Schäden fachgerecht beseitigt werden, dann ist das ok.
Ist dem Gesetz nicht egal, aber dem Käufer.
Habs gerade erst durchgezogen mit dem ersten Sandero. Hat auch alles geklappt. Der Hersteller hat nur soweit Druck gemacht, dass sie die Schäden selbst nich glauben konnten.
Schlussendlich hat der Hersteller die Reparatur gezahlt und der Händler hat das Auto verwertet.
Aber das war nicht mehr mein Problem.
Hierzu vom ADAC was
6. Auto beschädigt: Wann muss die Werkstatt Schadenersatz zahlen?
Wenn Ihr Fahrzeug während des Werkstatt-Besuchs beschädigt oder gestohlen wird, haftet grundsätzlich der Betrieb. Dies gilt auch für Schäden durch Mitarbeiter sowie für Probe- und Überführungsfahrten.
Verursacht Ihre Werkstatt einen Schaden leicht fahrlässig, weil sie z.B. nicht sorgfältig gehandelt hat, dann kann man sie nur eingeschränkt belangen. Diese Einschränkung gilt nicht, wenn durch das Fehlverhalten der Werkstatt ein Mensch verletzt oder sogar getötet wurde.
Für Gegenstände, die sich im Fahrzeug befinden, haftet die Werkstatt nur dann, wenn sie ausdrücklich in Verwahrung gegeben wurden, also am besten mit schriftlichem Vermerk im Auftrag. Besser ist es, wenn Sie Wertsachen vorher aus dem Auto nehmen.
Kommen die Kfz-Reparaturbedingungen des Zentralverbands Deutsches Kraftfahrzeuggewerbe (ZDK) nicht zur Anwendung, gilt das Bürgerliche Gesetzbuch. Danach besteht ein Anspruch auf Schadenersatz nur dann, wenn eine zumindest leicht fahrlässig verursachte Pflichtverletzung vorliegt. Die Werkstatt muss also beweisen, dass sie nicht schuldhaft gehandelt hat. Zudem haftet die Werkstatt für alle weiteren Schäden, die durch eine unsachgemäße Reparatur entstanden sind.
Es geht in dem ganzen Fall gar nicht um fie Rückabwicklung, sondern in wie weit Schadensersatz geleistet werden muss und wie hoch dieser ist. Eine Rückabwicklung ist ausgeschlossen.
Bitte fangt erstmal an zu unterscheiden wann eine Rückabwicklung möglich ist. Alleine die Frage ist schon ein schlechter Witz.
Fakt ist, dass der Wagen bei der Übergabe Mangelhaft war. Der Schaden wurde behoben. Fertig.
Nur gab es aber Schäden am Fahrzeug. Hier ist das eigentliche Problem. Das wiederum ist Sache des AH. Dieser muss entweder die Schäden beseitigen oder Schadensersatz leisten. Die Beweislage ist da sogar einfach, wenn die Schäden durch den Ausbau des Himmels entstanden sind.
Hier können Teile ausgetauscht werden und kleinere Lackierungen hingenommen werden. Sie müssen nur fachgerecht erfolgen. Ausbessern mit dem Lackstift gilt nicht.
Im Zweifelsfall wäre ein Gutachter recht sinnvoll. Auch damit genau der Schaden festgestellt werden kann. Vorteil ist, dass der Wagen stehen geblieben ist und dass er gerade mal 14 Tage alt ist.
Was kann passieren? Schaden wird ersetzt, ggf. Wertminderung. Wobei warum Wertminderung? Der Wagen wird damit nicht zum Unfallwagen. Und die Reparaturen verschlechtern den Wert auch nicht.
Ein Wirtschaftlicher Totalschaden ergibt sich auch nicht. Dann bestünde unter Umständen die Erstattung des Kaufpreises. Mehr auch nicht. Aber die paar Lackarbeiten ergeben sicher keinen Totalschaden.
Wenn die Schäden fachgerecht beseitigt werden, dann ist das ok.
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Für die Rückabwicklung gibt es immer nur einen zuständigen und das ist der Verkäufer. Dem Gesetz ist dabei völlig gleichgültig, ob der Verkäufer seinen Anspruch gegen den Hersteller durchsetzen kann, oder auf dem Problem sitzen bleibt.
Ist dem Gesetz nicht egal, aber dem Käufer.
Habs gerade erst durchgezogen mit dem ersten Sandero. Hat auch alles geklappt. Der Hersteller hat nur soweit Druck gemacht, dass sie die Schäden selbst nich glauben konnten.
Schlussendlich hat der Hersteller die Reparatur gezahlt und der Händler hat das Auto verwertet.
Aber das war nicht mehr mein Problem.
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Hierzu vom ADAC was
6. Auto beschädigt: Wann muss die Werkstatt Schadenersatz zahlen?
Wenn Ihr Fahrzeug während des Werkstatt-Besuchs beschädigt oder gestohlen wird, haftet grundsätzlich der Betrieb. Dies gilt auch für Schäden durch Mitarbeiter sowie für Probe- und Überführungsfahrten.
Verursacht Ihre Werkstatt einen Schaden leicht fahrlässig, weil sie z.B. nicht sorgfältig gehandelt hat, dann kann man sie nur eingeschränkt belangen. Diese Einschränkung gilt nicht, wenn durch das Fehlverhalten der Werkstatt ein Mensch verletzt oder sogar getötet wurde.
Für Gegenstände, die sich im Fahrzeug befinden, haftet die Werkstatt nur dann, wenn sie ausdrücklich in Verwahrung gegeben wurden, also am besten mit schriftlichem Vermerk im Auftrag. Besser ist es, wenn Sie Wertsachen vorher aus dem Auto nehmen.
Kommen die Kfz-Reparaturbedingungen des Zentralverbands Deutsches Kraftfahrzeuggewerbe (ZDK) nicht zur Anwendung, gilt das Bürgerliche Gesetzbuch. Danach besteht ein Anspruch auf Schadenersatz nur dann, wenn eine zumindest leicht fahrlässig verursachte Pflichtverletzung vorliegt. Die Werkstatt muss also beweisen, dass sie nicht schuldhaft gehandelt hat. Zudem haftet die Werkstatt für alle weiteren Schäden, die durch eine unsachgemäße Reparatur entstanden sind.
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Es geht in dem ganzen Fall gar nicht um fie Rückabwicklung, sondern in wie weit Schadensersatz geleistet werden muss und wie hoch dieser ist. Eine Rückabwicklung ist ausgeschlossen.
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