Original Tagfahrlicht auf LED umrüsten

§49a Lichttechnische Einrichtungen, allgemeine Grundsätze

(1) An Kraftfahrzeugen und ihren Anhängern dürfen nur die vorgeschriebenen und die für zulässig erklärten lichttechnischen Einrichtungen angebracht sein. Als lichttechnische Einrichtungen gelten auch Leuchtstoffe und rückstrahlende Mittel. Die lichttechnischen Einrichtungen müssen vorschriftsmäßig und fest angebracht sowie ständig betriebsfertig sein. Lichttechnische Einrichtungen an Kraftfahrzeugen und Anhängern, auf die sich die Richtlinie 76/756/EWG des Rates vom 27. Juli 1976 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Anbau der Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger (ABl. L 262 vom 27.9.1976, S. 1), die zuletzt durch die Richtlinie 2008/89/EG (ABl. L 257 vom 24.9.2008, S. 14) geändert worden ist, bezieht, müssen den technischen Vorschriften der Absätze 2, 5 und 6 und der Anhänge 3 bis 11 der ECE-Regelung Nr. 48 der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UN/ ECE) – Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung der Fahrzeuge hinsichtlich des Anbaus der Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen (ABl. L 323 vom 6.12.2011, S. 46) entsprechen.

(2) Scheinwerfer dürfen abdeckbar oder versenkbar sein, wenn ihre ständige Betriebsfertigkeit dadurch nicht beeinträchtigt wird.

(3) Lichttechnische Einrichtungen müssen so beschaffen und angebracht sein, dass sie sich gegenseitig in ihrer Wirkung nicht mehr als unvermeidbar beeinträchtigen, auch wenn sie in einem Gerät vereinigt sind.

(4) Sind lichttechnische Einrichtungen gleicher Art paarweise angebracht, so müssen sie in gleicher Höhe über der Fahrbahn und symmetrisch zur Längsmittelebene des Fahrzeugs angebracht sein (bestimmt durch die äußere geometrische Form und nicht durch den Rand ihrer leuchtenden Fläche), ausgenommen bei Fahrzeugen mit unsymmetrischer äußerer Form und bei Krafträdern mit Beiwagen. Sie müssen gleichfarbig sein, gleich stark und – mit Ausnahme der Parkleuchten und der Fahrtrichtungsanzeiger – gleichzeitig leuchten. Die Vorschriften über die Anbringungshöhe der lichttechnischen Einrichtungen über der Fahrbahn gelten für das unbeladene Fahrzeug.

(5) Alle nach vorn wirkenden lichttechnischen Einrichtungen dürfen nur zusammen mit den Schlussleuchten und der Beleuchtungseinrichtung für amtliche Kennzeichen oder transparente amtliche Kennzeichen einschaltbar sein. Dies gilt nicht für

Parkleuchten,

Fahrtrichtungsanzeiger,

die Abgabe von Leuchtzeichen (§ 16 Abs. 1 der Straßenverkehrs-Ordnung),

Arbeitsscheinwerfer an

land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen,

land- oder forstwirtschaftlichen Arbeitsmaschinen sowie

Kraftfahrzeugen der Militärpolizei, der Polizei des Bundes und der Länder, des Bundeskriminalamtes und des Zollfahndungsdienstes,

Tagfahrleuchten, die den im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen entsprechen.

(6) In den Scheinwerfern und Leuchten dürfen nur die nach ihrer Bauart dafür bestimmten Lichtquellen verwendet werden.

(7) Für vorgeschriebene oder für zulässig erklärte Warnanstriche, Warnschilder und der dergleichen an Kraftfahrzeugen und Anhängern dürfen Leuchtstoffe und rückstrahlende Mittel verwendet werden.

(8) Für alle am Kraftfahrzeug oder Zug angebrachten Scheinwerfer und Signalleuchten muß eine ausreichende elektrische Energieversorgung unter allen üblichen Betriebsbedingungen ständig sichergestellt sein.

(9) Schlussleuchten, Nebelschlussleuchten, Spurhalteleuchten, Umrissleuchten, Bremsleuchten, hintere Fahrtrichtungsanzeiger, hintere nach der Seite wirkende gelbe nicht dreieckige Rückstrahler und reflektierende Mittel, hintere Seitenmarkierungsleuchten, Rückfahrscheinwerfer und Kennzeichen mit Beleuchtungseinrichtungen sowie zwei zusätzliche dreieckige Rückstrahler – für Anhänger nach § 53 Absatz 7 zwei zusätzliche Rückstrahler, wie sie für Kraftfahrzeuge vorgeschrieben sind – dürfen auf einem abnehmbaren Schild oder Gestell (Leuchtenträger) angebracht sein bei

Anhängern in land- oder forstwirtschaftlichen Betrieben,

Anhängern zur Beförderung von Eisenbahnwagen auf der Straße (Straßenroller),

Anhägern zur Beförderung von Booten,

Turmdrehkränen,

Förderbändern und Lastenaufzügen,

Abschleppachsen,

abgeschleppten Fahrzeugen,

Fahrgestellen, die zur Anbringung des Aufbaus überführt werden,

fahrbaren Baubuden,

Wohnwagen und Packwagen im Schaustellergewerbe nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe b der Fahrzeug-Zulassungsverordnung,

angehängten Arbeitsgeräten für die Straßenunterhaltung,

Nachläufern zum Transport von Langmaterial.

Der Leuchtenträger muß rechtwinklig zur Fahrbahn und zur Längsmittelebene des Fahrzeugs angebracht sein; er darf nicht pendeln können.

(9a) Zusätzliche Rückfahrscheinwerfer (§ 52a Absatz 2), Schlussleuchten (§ 53 Absatz 1), Bremsleuchten (§ 53 Absatz 2), Rückstrahler (§ 53 Absatz 4), Nebelschlussleuchten (§ 53d Absatz 2) und Fahrtrichtungsanzeiger (§ 54 Absatz 1) sind an Fahrzeugen oder Ladungsträgern nach Anzahl und Art wie die entsprechenden vorgeschriebenen lichttechnischen Einrichtungen fest anzubringen, wenn Ladungsträger oder mitgeführte Ladung auch nur teilweise in die in Absatz 1 Satz 4 geforderten Winkel der vorhandenen vorgeschriebenen Leuchten am Kraftfahrzeug oder Anhänger hineinragen. Die elektrische Schaltung der Nebelschlussleuchten ist so auszuführen, dass am Fahrzeug vorhandene Nebelschlussleuchten abgeschaltet werden. Die jeweilige Ab- und Wiedereinschaltung der Nebelschlussleuchten muss selbsttätig durch Aufstecken oder Abziehen des Steckers für die zusätzlichen Nebelschlussleuchten erfolgen.

(10) Bei den in Absatz 9 Nummer 1 und § 53 Absatz 7 genannten Anhängern sowie den in § 53b Absatz 4 genannten Anbaugeräten darf der Leuchtenträger aus zwei oder – in den Fällen des § 53 Absatz 5 – aus drei Einheiten bestehen, wenn diese Einheiten und die Halterungen an den Fahrzeugen so beschaffen sind, dass eine unsachgemäße Anbringung nicht möglich ist. An diesen Einheiten dürfen auch nach vorn wirkende Begrenzungsleuchten angebracht sein.

(11) Für die Bestimmung der „leuchtenden Fläche“, der „Lichtaustrittsfläche“ und der „Winkel der geometrischen Sichtbarkeit“ gelten die Begriffsbestimmungen in Anhang I der Richtlinie 76/756/EWG.
 
Deswegen haben für Deutschland gebaute Geländewagen mit einem Reservereifen auf der Heckklappe auch (extra für UNS) noch rückleuchten im Heckstoßfänger, da man die Normalen Rücklichhter wegen des Reserverads nicht aus allen Blickwinkeln sehen kann...
 
Da frage ich mich doch gerade, warum jeder ein universa LED TFL an seinem Auto selber nachrüsten darf, wenn es da so strenge Vorschriften gibt?

Immerhin werden die Dinger zu hauf angeboten.
 
Da frage ich mich doch gerade, warum jeder ein universa LED TFL an seinem Auto selber nachrüsten darf, wenn es da so strenge Vorschriften gibt?

Immerhin werden die Dinger zu hauf angeboten.


Dann baust du ja ein zusätzliches Bauteil mit ABE an. Dann ist das zulässig, wenn alle Ein- oder Anbauvorschriften eingehalten werden. Nur ändern darfst du nicht und darum geht es ja hier.
 
Und wenn das LED Leuchtmittel ausdrücklich als Ersatz für das Originalleuchtmittel zugelassen wäre?

Immerhin werden ja ständig andere Leuchtmittel in den Scheinwerfern eingesetzt, als der Hersteller vorgegeben hat.
 
Und wenn das LED Leuchtmittel ausdrücklich als Ersatz für das Originalleuchtmittel zugelassen wäre?

Das Leuchtmittel an sich kann ja eine Zulassung haben. Der Hersteller hat aber ein anderes Leuchtmittel vorgeschrieben, das ist dann der wunde Punkt. Er müßte für verschiedene Leuchtmittel die Betriebserlaubnis beantragen. Das macht aber keiner.
 
Und wenn das LED Leuchtmittel ausdrücklich als Ersatz für das Originalleuchtmittel zugelassen wäre?

Immerhin werden ja ständig andere Leuchtmittel in den Scheinwerfern eingesetzt, als der Hersteller vorgegeben hat.

Da eine Led im gegensatz zu einer Faden Lampe einen "Abstrahlwinkel" hat, ist es nicht möglich sie im inneren eines Scheinwerfers so zu positionieren , das der Reflektor bei ALLEN Fahrzeugen ( ALLGEMEINE Betriebs Erlaubniss) immer komplett so ausgeleuchtet wird, wie der Hersteller es bei der Zulassung vorgesehen hat.

Zusätzliche Tagfahrlichter werden um das Leuchtmittel herum Konstruiert, und sind somit perfekt für z.B. leds ausgelegt.
Auch bei den Zusatzleuchten gibt es vorschriften zur Montage, die bei nicht Einhalten die ABE ungültig werden lassen.
 
Ich habe übrigens beim TFL von LED wieder zurück zur Glühlampe gewechselt. Ursprünglich war der Hauptgrund für den Einbau der LEDs deren lange Lebensdauer, verglichen mit der Glühlampe. DAs stimmt aber nur bedingt, wie ich mittlerweile erkennen musste.

Auch eine LED wandelt nur einen kleinen Teil der elektrischen Energie in Licht um (obgleich mehr als die herkömmliche Glühlampe), der Rest geht als Abwärme verloren. Während diese bei der Glühlampe von der Glühwendel nach vorne abgestrahlt wird (weshalb im Winter angenehmerweise die Scheinwerfer nicht zufrieren), geben LEDs die überschüssige Wärme über die Leiterplatine ab, also nach hinten.

Die konventionellen Lampenfassungen sind für Glühlampen konzipiert und können die Wärme nicht schnell genug an die Umgebung abgeben, sondern konzentrieren sie manchmal sogar. Das ist Gift für die elektronischen Bauteile der LED-Leuchte, weshalb serienmäßige TFL-LEDs eigens entworfene Lampenkörper mit entsprechender Kühlung aufweisen. Bei mir ging eine der beiden LEDs denn auch nach etwa zehn Monaten ex.

Dazu kommt noch, dass hochweiße LEDs mit etwa gleicher Lichtmenge wie Glühlampen bei Tageslicht weniger gut gesehen werden, weil das gelbliche Licht am Tag mehr auffällt. Aus diesem Grund haben Autos mit serienmäßigem LED-TFL auch immer mehrere, im Einzelnen auch stärkere LEDs als wir in den Reflektoren unserer Lodgys montieren können. Wo ich noch LED habe, ist im Rückfahrscheinwerfer und im Innenraum.

Marcus
 
Ich habe übrigens beim TFL von LED wieder zurück zur Glühlampe gewechselt. Ursprünglich war der Hauptgrund für den Einbau der LEDs deren lange Lebensdauer, verglichen mit der Glühlampe. DAs stimmt aber nur bedingt, wie ich mittlerweile erkennen musste.

Genau DAS ist mit einer der Gründe warum sowas keine Zulassung hat.

Da fast alles im Bereich Tuning ohne Zulassung aus dem fernen Osten kommt, kann man es nicht mit Deutschem Qualitätsstandarts vergelichen.

Man kann so eine Led Lampe "gut" bauen , und man kann sie "billig" bauen...

Eine gute Led Lampe hat eingebaute Spannungsregler und eine vernünftige Wärmeableitung. Da werden die LEDs fast garnicht thermisch durch Überspannung belastet.

Eine Billige LED Lampe hat einfach nur die LEDs in reihe geschaltet, teilweise sogar ganz ohne Wiederstände und Spannungsregler... Geht auch , aber halt nicht lange... Ist aber BILLIG!

Led Standlichter aus China mit einer Haltbarkeit von nur 2 Wochen sind keine Seltenheit. Da es eh keine Zulassung bekommt, wirds auch garnicht großartig getestet und verbessert...
 
Bei den von mir montierten LEDs handelte es sich übrigens um ziemlich teure, sogenannte "Qualitätsprodukte" von einem bekannten Vertrieb in Deutschland.

Marcus
 
Da fast alles im Bereich Tuning ohne Zulassung aus dem fernen Osten kommt, kann man es nicht mit Deutschem Qualitätsstandarts vergelichen.

Übrigens gilt das nicht nur für Technik und Tuning-Kram, sondern auch für Werkzeug. Hier, das gib vor ein paar Jahren mal durch die Presse und ist doch extrem besorgniserregend. TÜV schlägt Alarm: Giftige Verbrauchsgüter | WR.de

Also in irgendwelchen Billig-Shops kaufe ich mein Werkzeug nicht mehr! Bei Rexbo.de finde ich alles, was ich zum Schrauben und Tunen so brauche. Nur so als Tipp.

Und ja, billig LEDs bringen es auch nicht. Damit hatte ich auch schon einmal Ärger.

Gruß an dich
Janise
 
neue LED-TFL-Birnen braucht das Land

:
Led Standlichter aus China mit einer Haltbarkeit von nur 2 Wochen sind keine Seltenheit. Da es eh keine Zulassung bekommt, wirds auch garnicht großartig getestet und verbessert...

Ich bin ja mal gespannt wielange meine LED-TFL-Lampen aus China halten :cool:

Anbei mal ein paar Fotos von den neuen Birnen (auch im Vergleich zu den alten)...
 

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