So ärgerlich das für den ehrlichen Betroffenen ist, so verständlich ist die Regelung im Sinne der Verkehrssicherheit. Es fahren bisher etliche Rost- und Schrottlauben mit Kurzzeitkennzeichen durch die Gegend, die mit dem Wort "Verkehrssicherheit" nicht mehr gemein haben als den Wortstamm "Verkehr", in welchem sie sich bewegen. Zum Wohle aller anderen Verkehrsteilnehmer ist insofern durch die Neuerung ein Gewinn an Sicherheit zu erwarten, da die maroden Schrottkisten bisher nur bei polizeilichen Kontrollen oder nach einem Schadensereignis auffallen.
Nachtrag: Fahrten zur nächsten Untersuchungstelle sollen auch weiterhin mit Kurzzeitkennzeichen möglich sein. Dazu wird ein entsprechender Eintrag in den Zulassungsunterlagen vermerkt.
Zitat
http://www.ADACde:
"Geplante Neuregelung
Ausstellung einer Zulassungsbescheinigung
Durch die Ausstellung einer amtlichen Zulassungsbescheinigung (alt: Fahrzeugschein) ist künftig eine Mehrfachnutzung erschwert. Damit werden voraussichtlich auch die rechtlichen Probleme beseitigt, die bei Fahrten im Ausland aufgrund der bislang fehlenden amtlichen Eintragungen entstanden sind.
Ort der Kennzeichenausstellung
Nach neuem Recht kann das Kennzeichen sowohl am Wohnsitz des Halters als auch am Standort des Fahrzeuges ausgestellt werden. Sofern sich eine Person mit Wohnsitz in München spontan zum Kauf eines Fahrzeugs in Hamburg entscheidet, kann das Kurzzeitkennzeichen zukünftig auch in Hamburg beantragt werden.
Hauptuntersuchung
Zukünftig dürfen Fahrzeuge mit Kurzzeitkennzeichen ohne Nachweis der durchgeführten Hauptuntersuchung innerhalb des Zulassungsbezirks nur zur nächstgelegenen Untersuchungsstelle gefahren werden; das Fehlen der gültigen Hauptuntersuchung und die Beschränkung der erlaubten Fahrt wird dabei im Fahrzeugschein des Kurzzeitkennzeichens vermerkt.
Wurde bei einer Hauptuntersuchung ein Mangel am Fahrzeug festgestellt, dürfen mit dem Kurzzeitkennzeichen neben Fahrten zur Untersuchungsstelle auch Fahrten zum Zweck der unmittelbaren Reparatur geringer oder erheblicher Mängel im Zulassungsbezirk oder einem angrenzenden Zulassungsbezirk durchgeführt werden. Dies gilt nicht, wenn das Fahrzeug bei der Hauptuntersuchung als verkehrsunsicher eingestuft wurde; damit soll verhindert werden, dass Fahrzeuge am öffentlichen Straßenverkehr teilnehmen, die die Verkehrssicherheit in erheblichem Maße beeinträchtigen. "