Tagfahrleuchten und unsere Gesetze

kittylein

Mitglied Bronze
Fahrzeug
Dacia Dokker Stepway 1.2 TCe 115
Baujahr
08 / 2016
Liebe Dacia gemeinde.

Wer kann mir sagen was nun richtig ist.

Ich habe mir TFL eingebaut und will sie so schalten das sie an bleiben wenn die Standlichter leuchten aber aus gehen wenn das Abblendlicht an geht.

Jetzt ist die Frage was ist erlaubt und was nicht.

Hier mal noch die für TFL zutreffenden Gesetze.

Was trifft nun zu.


(1) Rechtsvorschriften nach R87 / R48
Tagfahrleuchten müssen sich bei Aktivierung des Abblendlichtes automatisch abschalten und dürfen nicht zusammen mit dem Stand-, Abblendlicht oder Fernlicht leuchten (Ausnahme: Lichthupe).


(2) Rechtsvorschriften Europa
Allgemein gilt: Tagfahrleuchten dürfen nur allein leuchten oder mit dem Standlicht geschaltet sein. Eine Kombination mit dem Abblendlicht ist unzulässig. Das heißt, dass Tagfahrleuchten und Abblendlicht nie gemeinsam leuchten dürfen.


(3) StVO §17 Beleuchtung Absatz 2
Mit Begrenzungsleuchten (Standlicht) allein darf nicht gefahren werden.

Unsere deutschen Gesetze das eine Gesetz widerspricht das andere.:think:

Kittylein
 
Hallo Kittylein,

grundsätzlich gilt, so weit ich das weiß, EU-Recht vor Länderrecht !

Ergo:
Rechtsvorschriften Europa
Allgemein gilt: Tagfahrleuchten dürfen nur allein leuchten oder mit dem Standlicht geschaltet sein. Eine Kombination mit dem Abblendlicht ist unzulässig. Das heißt, dass Tagfahrleuchten und Abblendlicht nie gemeinsam leuchten dürfen.

Da aber zur Zeit eine EU-Expertenrunde in Brüssel über eine neue Rechtsgrundlage sich die Köpfe zermartern, würde ich damit warten bis eine verbindliche Rechtsauskunft vorliegt.

Zu dem soll es eine Alters-Regelung für Fahrzeuge ab einem bestimmten Bj. geben die kein Tagesfahrlicht benötigen.

- Also nix übereilen, bin ja auch kein Experte aber schau hier:

Ab 2011: EU plant Tagfahrlicht in ganz Europa | RP ONLINE

EU-Vorstoß: Tagfahrlicht wird ab 2011 Pflicht - SPIEGEL ONLINE - Nachrichten - Auto
 
Zuletzt bearbeitet von einem Moderator:
(1) Rechtsvorschriften nach R87 / R48
Tagfahrleuchten müssen sich bei Aktivierung des Abblendlichtes automatisch abschalten und dürfen nicht zusammen mit dem Stand-, Abblendlicht oder Fernlicht leuchten (Ausnahme: Lichthupe).
Wenn du Wikipedia zitierst, dann lies doch auch mal, was da steht.

Du hast eine Nachrüstung nach R87 / 48 vorgenommen also würde ich mal ganz stark darauf tippen, dass dieser Punkt für dich zutrifft.

Das mit EU-Recht vor Länderrecht wäre mir zu unsicher. Gerade in den Zulassungsbestimmungen hat die EU vieles leichter gemacht aber in bestimmten Bereichen darf dennoch die StVZO angewandt werden.

Bevor du hier zu unsichere Aussagen kriegst, schreib einfach mal den TÜV oder die Dekra an. Die können dir das sagen.
 
Wenn du Wikipedia zitierst, dann lies doch auch mal, was da steht.

Du hast eine Nachrüstung nach R87 / 48 vorgenommen also würde ich mal ganz stark darauf tippen, dass dieser Punkt für dich zutrifft.

Das mit EU-Recht vor Länderrecht wäre mir zu unsicher. Gerade in den Zulassungsbestimmungen hat die EU vieles leichter gemacht aber in bestimmten Bereichen darf dennoch die StVZO angewandt werden.

Bevor du hier zu unsichere Aussagen kriegst, schreib einfach mal den TÜV oder die Dekra an. Die können dir das sagen.

Genau, gute Idee hätte ich auch drauf kommen können, hier kannst Du Deine Frage abgeben:

ONLINE-FORMULAR für Fragen zur Fahrzeugtechnik (KFZ):

https://www.tuv.com/de/contact.html?contact=tvs@de.tuv.com&TIB_SEARCH_REFERER=17897

oder ruf da an unter der Telefon: +49 (0)221 806 2744
 
Zuletzt bearbeitet von einem Moderator:
Ich würd aber auf jeden Fall hinschreiben.

Manche der Prüfer vor Ort scheinen nicht immer ganz genau die Rechtslage zu kennen.
Ich hatte damals einen der beiden Prüfvereine angeschrieben wegen der Austragung einer Drosselklappe. Man versicherte mir, dass in meinem Fall die Austragung keinerlei Problem ist, da ich auch die Originalpapiere usw noch hab.

Ich fahr also gut gelaunt zur Abnahme und der Prüfer vor Ort sagt mir, dass das totaler Quatsch wäre, was mir erzählt wurde. Also ist klein Aza etwas stinkig nach Hause. Hat eine erneute E-Mail mit der Aussage des Prüfers verfasst und bekam eine halbe Stunde später einen Anruf von ebendiesem Prüfer, der sich ganz kleinlaut bei mir für seinen Fehler entschuldigte und mich bat, zur Abnahme zu kommen. :D

Wenn du das schriftlich machst, hast du einfach was in der Hand. Ob es nötig ist oder nicht, kann ich dir nicht sagen aber es kommt schonmal besser als "Der Herr vom TÜV / von der Dekra hat mir das so gesagt".
 
  • Themenstarter Themenstarter
  • #6
Danke für eure Antworten.

Ich werde mal hinschreiben und hoffen das ich die Antwort bekomme die ich mir erhoffe.

Und wenn nicht dann lass ich es so wie es ist und bau mir noch zusätzlich einen Schalter ein der dann die TFL beim einschalten des Standlichts ausschaltet.

Am Tag wo dann der TÜV Prüfer vorbei schaut lass ich es drauf ankommen. Sollte er was auszusetzen haben Schalter umgelegt und fertig.

Ja und vor einer Pol. Kontrolle mach ich mir keine sorgen seit 11 Jahren noch nie angehalten worden und wenn 10 Euro für die Staatskasse kann ich verkraften.

Nochmals vielen dank.

Kittylein
 
Warum schaltest Du das nicht einfach mit einem Relais? Einfach in die Leitung des Standlichtes eingeschleift und den geschlossenen Kontakt für das TFL verwenden. Wenn Saft über das Standlicht fliest, schaltet das Relais um und das TFL ist aus.
 
  • Themenstarter Themenstarter
  • #8
Ja weil das ja nicht so sein soll das die TFL bei standlicht aus gehen. . Ich will so wie ich es jetzt habe mit TFL und standlicht fahren.
 
Also meines Wissens nach ist es in D generell verboten während der Fahrt das Standlicht eingeschaltet zu haben. Auch in Verbindung mit TFL.

Warte einfach mal ab, was dir geschrieben wird. Die Dekra hatte mir damals innerhalb von ein paar Stunden geantwortet.
 
Hab schon hingeschrieben.

Sobald Sie antworten stell ich es rein.
 
Laut TÜV ist es verboten, das die TFL mit Standlicht zusammen leuchten dürfen, da es ja Verboten ist mit Standlicht zu Fahren.
Der TÜV Mann schaute bei mir ganz genau wie es geschaltet ist, die TFL dürfen nur brennen wenn kein Licht eingeschaltet ist, sobald das Licht(auchStandlicht) eingeschaltet wird gehen sie aus.
So bekahm ich meine Eintragung.
 
...und als ich meinen TÜV-Onkel fragte:
"Wieso dürfen bei AUDI Abblendlicht und TFL zusammen brennen?"
kam das große Schulterzucken !!!

Wenn du mich fragst, hier weiss die Rechte wieder nicht was die Linke tut :D

gruss
rudi
 
Eine kleine Ausnahme davon bildet das u. a. von Audi und das beim VW Phaeton ab GP1 original verbaute adaptive Tagfahrlicht. Hierbei leuchtet das Tagfahrlicht mit 100 Prozent Leuchtkraft. Wenn das Abblendlicht eingeschaltet wird, dimmt sich das Tagfahrlicht auf Standlichtniveau ab und gilt rechtlich dann als Standlicht/Begrenzungsleuchten.

Damit sollte die Frage dann wohl geklärt sein. ;)

EDIT:
@kittylein: Lies den Artikel nochmal aufmerksam, dann ist deine Frage auch beantwortet.
Es steht eindeutig da, dass das TFL nicht in Verbindung mit dem Abllend- und auch Standlicht geschaltet werden darf. Und zwar bei den "Vorschriften der jeweiligen Staaten", wo auch die Regelung für Deutschland aufgeführt ist.
Allgemein erlaubten die EU-Richtlinien auch einige Sachen, mit denen du trotzdem bei der HU nicht durchkommst.

In diesem Zusammenhang passt auch deine Aussage im Eröffnungspost überhaupt nicht. Von wegen "die Deutschen Gesetzte". Allgemeine Richtlinien der EU sind keine deutschen Gesetze. Diese Verbieten ganz eindeutig, dass TFL und Standlicht zusammen in Betrieb sind.
Die Ausnahme ist ja auch im Zitat erklärt, indem sich das TFL abdimmt und als Standlicht leuchtet, wenn das Abblendlicht eingeschaltet wird.
 
Zuletzt bearbeitet:
Unterschied Standlicht und Begrenzungsleuchten

Kein Widerspruch!
(3) StVO §17 Beleuchtung

(1) Während der Dämmerung, bei Dunkelheit oder wenn die Sichtverhältnisse es sonst erfordern, sind die vorgeschriebenen Beleuchtungseinrichtungen zu benutzen. Die Beleuchtungseinrichtungen dürfen nicht verdeckt oder verschmutzt sein.
(2) Mit Begrenzungsleuchten (Standlicht) allein darf nicht gefahren werden. Auf Straßen mit durchgehender, ausreichender Beleuchtung darf auch nicht mit Fernlicht gefahren werden.

Das fahren mit Standlicht ist nicht erlaubt, wenn Absatz (1) zum Tragen kommt. Das heißt, wenn Beleuchtungspflicht herrscht.

http://www.wohnmobilforum.de/w-t43622.html
Bundesverkehrsministerium hat folgendes geschrieben::

Sehr geehrter x,

vielen Dank für Ihre Anfrage.
Nach * 17 Abs. 1 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) sind während der
Dämmerung, bei Dunkelheit oder wenn die Sichtverhältnisse es sonst
erfordern, die vorgeschriebenen Beleuchtungseinrichtungen zu benutzen.
Nach * 17 Abs. 2 Satz 1 StVZO darf mit Begrenzungsleuchten (Standlicht)
allein nicht gefahren werden. Diese Vorschrift bezieht sich auf * 17
Abs. 1 Satz 1 StVO und setzt damit immer eine Beleuchtungspflicht
voraus. Das bedeutet, dass grundsätzlich bei Tageslicht mit Standlicht
gefahren werden darf, sobald aber eine Beleuchtungspflicht besteht (z.
B. in Tunneln), muss das Abblendlicht eingeschaltet werden, da dann * 17
Abs. 1 Satz 1 StVO in Verbindung mit * 17 Abs. 2 Satz 1 StVO gilt.

Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag

§51 Begrenzungsleuchten, vordere Rückstrahler, Spurhalteleuchten

(1) Kraftfahrzeuge - ausgenommen Krafträder ohne Beiwagen und Kraftfahrzeuge mit einer Breite von weniger als 1000 mm - müssen zur Kenntlichmachung ihrer seitlichen Begrenzung nach vorn mit 2 Begrenzungsleuchten ausgerüstet sein, bei denen der äußerste Punkt der leuchtenden Fläche nicht mehr als 400 mm von der breitesten Stelle des Fahrzeugumrisses entfernt sein darf. Zulässig sind 2 zusätzliche Begrenzungsleuchten, die Bestandteil der Scheinwerfer sein müssen. Beträgt der Abstand des äußersten Punktes der leuchtenden Fläche der Scheinwerfer von den breitesten Stellen des Fahrzeugumrisses nicht mehr als 400 mm, so genügen in die Scheinwerfer eingebaute Begrenzungsleuchten
 
Zuletzt bearbeitet von einem Moderator:
Keine Regel ohne Ausnahme

Europa [Bearbeiten]
Länder mit Tagfahrlicht-Pflicht für PKW und LKW (hellblau: nur eingeschränkte Lichtpflicht).
Zulassungsnummer gemäß ECE-R87 mit RL (running lights) auf dem Leuchtenglas. Leuchten ohne RL-Kennzeichnung sind nicht als Tagfahrleuchten zulässig.
Wikipedia:
Allgemein gilt: Tagfahrleuchten dürfen nur allein leuchten oder mit dem Standlicht geschaltet sein. Eine Kombination mit dem Abblendlicht ist unzulässig. Das heißt, dass Tagfahrleuchten und Abblendlicht nie gemeinsam leuchten dürfen.

Eine kleine Ausnahme davon bildet das u. a. von Audi und das beim VW Phaeton ab GP1 original verbaute adaptive Tagfahrlicht. Hierbei leuchtet das Tagfahrlicht mit 100 Prozent Leuchtkraft. Wenn das Abblendlicht eingeschaltet wird, dimmt sich das Tagfahrlicht auf Standlichtniveau ab und gilt rechtlich dann als Standlicht/Begrenzungsleuchten. Mittlerweile wird diese Lösung auch zum nachträglichen Einbau angeboten. Nachgerüstete Tagfahrleuchten müssen mindestens 25 Zentimeter vom Boden und höchstens 40 Zentimeter vom Außenrad des Fahrzeugs entfernt sein. Der Abstand zwischen den Leuchten muss bei Fahrzeugen mit einer Breite von mehr als 1,30 Meter rund 60 Zentimeter betragen.

StVZO (Beleuchtung)

StVZO § 49 a
(5) Alle nach vorn wirkenden lichttechnischen Einrichtungen dürfen nur zusammen mit den Schlußleuchten und der Kennzeichenbeleuchtung einschaltbar sein. Dies gilt nicht für ......

5. Tagfahrleuchten, die den im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen entsprechen.
 
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