Zusammenfassung Tagfahrlicht

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Azarias

Mitglied Platin
Fahrzeug
Dacia Logan Kombi 1.4 MPI 55 kW (75 PS)
Da hier ja immer wieder Fragen im Bezug auf TFL auftauchen; was ist erlaubt, was nicht, wie muss geschaltet werden, hab ich mich mal hingesetzt und das wichtigste zu TFL zusammen gefasst.

Ich hoffe, es ist für künftige Fragen hilfreich.

Ich beziehe mich hier erstmal auf Nachrüst-TFL, also die Dinger, die man in der Bucht und überall im Netz schon für weit unter 100€ bekommt. Schaltungen für die normalen Scheinwerfer füge ich später hinzu.

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Allgemein
- Tagfahrlichter müssen den ECE-Richtliniern Nr. 48 und Nr. 87 entsprechen.
- Die Lichtstärke muss mindestens 400cd betragen, darf 800cd aber nicht überschreiten.
- Die leuchtende Fläche muss mindestens 40cm² betragen.
- Die Lichfarbe muss weiß sein.
- TFL müssen das Kürzel "RL" (= Running Light) auf dem Glas haben.

Anbringung am Fahrzeug
- Zulässige Anzahl: 2
- Die TFL müssen nach vorne gerichtet sein und dürfen den Fahrer nicht blenden.
- Die TFL müssen symmetrisch zur Fahrzeuglängsmittelebene angebracht sein. Dabei ist die äußere Form der TFL entscheidend, nicht die der leuchtenden Fläche.
- Bei eckigen TFL müssen diese im rechten Winkel zu o.g. Ebene angebracht sein.
- Bei asymmetrischen TFL muss diese Regelung so gut, wie möglich eingehalten werden.

- Einbauhöhe: mindestens 250mm über dem Boden, höchstens 1.500mm.
- Der Innenabstand der sichtbaren leuchtenden Fläche beider TFL zueinander muss mindestens 600mm sein. Bei Fahrzeugen mit einer Gesamtbreite von max. 1.300mm darf dieser Abstand auf 400mm verringert werden.
- Der Abstand vom Außenrand der sichtbaren, leuchtenden Fläche des TFL darf nicht mehr als 400mm vom Außenrand der Gesamtbreite des Fahrzeugs entfernt sein.

Sichtbarkeit:
- Horizontal: 10° nach außen und innen.
- Vertikal: 20° nach oben und unten.

Elektrische Schaltung
- Die TFL müssen beim Start des Motors automatisch eingeschaltet werden.
- Wenn das Standlicht oder Abblendlicht eingeschaltet wird, müssen die TFL automatisch ausschalten.
- Dies gilt nicht zusammen mit der Lichthupe. Da dürfen die TFL an bleiben.
- Es muss die Möglichkeit bestehen, das automatische ein-/ausschalten der TFL ohne Werkzeug zu deaktivieren.
- Wenn ein Schaltrelais vorhanden ist, das die TFL beim Einschalten des Stand-/Abblendlichts dimmt (ca. 50%), kann das TFL (sofern es entsprechend gekennzeichnet ist) als Begranzungsleuchte (Standlicht) verwendet werden und muss nicht deaktiviert werden.
- Werden TFL als Standlicht verwendet, muss das serienmäßige Standlicht deaktiviert werden.
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So. Ich hoffe mal, das hiermit die wichtigsten Fragen geklärt werden konnten. Sämtliche Angaben können in oben verlinkten ECE-Richtlinien nachgelesen werden.
 
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  • #2
Tagfahrlicht Teil 2

Da es mit den meisten eckigen TFL annähernd unmöglich ist, die 600mm Abstand zwischen den TFL einzuhalten, habe ich mal verschiedene Prüforganisationen angeschrieben, was eine diagonale Anbringung betrifft.

Aufgrund der vorgeschriebenen Abstrahlwinkel (siehe Zusammenfassung) ist eine horizontale Anbringung in annähernd 90° erforderlich und eine diagonale Anbringung (z.B. 45°) nicht möglich. Wie das gemeint ist, veranschaulicht die Grafik:
tagfahrlichtnwrt.jpg


Eine gute Möglichkeit, die TFL dennoch in gewisser Weise "diagonal" anzubringen ist mit den LEDayFlex TFL von Hella zu erreichen. Diese bestehen aus einzelnen Elementen, die individuell positioniert werden können. Dadurch ist es möglich, die vorgeschriebenen Abstrahlwinkel einzuhalten und die TFL dennoch in gewisser Weise diagonal anzubringen.
Praktisch kann man sich das so vorstellen:
tflledayflex3a1h.jpg

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Welche Stellen am Logan (MCV) generell möglich sind, hab ich in folgender Grafik dargestellt. Die Maße sind angegeben. Innerhalb des blauen Rahmens befindet sich der theoretisch mögliche Bereich.
Grün umrandet ist der Bereich, der sich auch in der Praxis tatsächlich anbietet:
tflanbringungfzrr.jpg

Alle Grafiken dienen zur Veranschaulichung und sind nicht ganz maßstabsgetreu.
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Ich hoffe, dass ich mit der Zusammenfassung und dem Nachtag die wichtigsten Fragen bzgl. Nachrüst-TFL beantworten konnte.
 
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  • #3
Nachtrag 2 zum TFL

Bin noch auf 2 Grafiken gestoßen, die die Einbauvorschriften nochmal ziemlich gut veranschaulichen und wollte euch die nicht vorenthalten.

Der nächste Nachtrag befasst sich dann auch mit TFL-Schaltungen für's Abblendlicht. Versprochen. ;)
 

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  • #4
Nachtrag 3 zum Tagfahrlicht

Fahrlichtschaltungen
Die einfachste Möglichkeit ist ein Relais, das die Fahrzeugbeleuchtung beim Starten des Motors automatisch einschaltet und beim abschalten des Motors auch die Beleuchtung ausschaltet. Das ist im Endeffekt das gleiche als würde man das Abblendlicht manuell ein- / ausschalten.
Vorteil dieser Schaltung: Man fährt eigentlich immer mit ausreichender Beleuchtung.
Nachteil: Die komplette Fahrzeugbeleuchtung ist eingeschaltet, was einen höheren Stromverbrauch, sowie höheren Verschleiß der Leuchtmittel zur Folge hat.

Modifizierte Fahrlichtschaltungen
Es gibt Module, die beim Starten des Motors automatisch das Abblend- und/oder Fernlicht mit reduzierter Leistung einschalten aber die übrige Fahrzeugbeleuchtung nicht mit einschalten.
Das bezieht sich auf §49 a (5) StVZO, welcher besagt, dass bei der Benutzung von Tagfahrleuchten die übrige Fahrzeugbeleuchtung nicht eingeschaltet sein muss.
Das Abblendlicht wird dabei nicht auf die in der ECE Regelung Nr. 87 angegebenen min. 400cd Lichtstärke runter gedimmt sondern muss sich weiterhin in den Toleranzgrenzen für Abblendlicht bewegen. Diese variieren je nach Fahrzeug aufgrund der unterschiedlichen Scheinwerfer. Pauschal kann man von einer Dimmung um ca. 15-20% ausgehen.
Die Dimmung für das Fernlicht beträgt ca. 60-70%, was ungefähr an die vorgeschriebene Lichtstärke von TFL rankommt.

Nachteile modifizierter Fahrlichtschaltungen:
Aufgrund der unterschiedlichen Scheinwerfer gibt es anscheinend kein Modul, dass man "Plug&Play" verwenden kann. Um §49 a (5) StVZO geltend zu machen, muss die Schaltung als TFL eingetragen werden, wozu eine Messung der Lichtstärke gehört. Die "einfachste" Lösung ist in diesem Fall wohl eine Umrüstung beim Hersteller.
Die Regelungen für gedimmte Nebelscheinwerfer variieren je nach Land und von daher ist diese Variante eher nicht zu empfehlen.

Bei Scheinwerfern mit Xenonlampen sollte von einer modifizierten Fahrlichtschaltung abgesehen werden, da eine Dimmung nicht einfach so machbar ist sondern die Anzahl der Zündvorgänge des Steuermoduls geändert werden müssen, was das Bauteil zusätzlich mehr belastet.

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TFL gleichzeitig als Standlicht verwenden

Wie schon im ersten Post erwähnt, gibt es TFL, die man auch als Standlicht verwenden kann. Dazu hier die wichtigsten Regelungen:

- Neben der Genehmigung nach ECE R. Nr. 87 müssen die TFL eine Genehmigung als Begrenzungsleuchte nach ECE R. Nr. 7 haben. Zu erkennen ist das, dass zusätzlich zum "RL" auch ein "A" beim Prüfzeichen zu finden ist.
- Beim Einschalten des Abblendlichts müssen die TFL automatisch auf Standlichtniveau gedimmt werden.
- Die Lichtstärke für Standlichtbetrieb muss zwischen 4 und 60 cd (Gesamt) liegen.
- Es gelten die gleichen Anbaumaße, wie beim TFL außer, dass die Anbauhöhe min. 350mm über dem Boden sein muss (statt 250mm).
- Bei Verwendung der TFL als Standlicht, sollte das Serienmäßige Standlicht deaktiviert werden.
Hintergrund: Nach §51 StVZO sind in Deutschland 2 Begrenzungsleuchten vorgeschrieben. 2 weitere sind zwar erlaubt aber die ECE R. Nr. 48 erlaubt lediglich 2 Begrenzungsleuchten. Im Klartext heißt das, dass ihr innerhalb Deutschlands das serienmäßige Standlicht weiterhin zusammen mit den "Standlicht-TFL" benutzen dürft, das aber im Ausland nicht unbedingt der Fall ist. Die ECE R. Nr. 48 gilt europaweit, §51 StVZO nur in Deutschland. Also das Standlicht lieber deaktivieren (Birnen entfernen).
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Korrektur zur Lichstärke von TFL (Post 1)
Die Lichtstärke von TFL muss nicht im Bereich von 400-800cd liegen sondern muss min. 400cd und darf max. 1.200cd betragen.
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So. Das sollte jetzt eigentlich alles Wichtige zum TFL gewesen sein.

ich habs mal hier her geschoben, denke mal da passt es besser hin

wolf
 
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Tagfahrlichtpflicht ab 07. Februar 2011

Hier ein offizielles Schreiben von Dacia

Sehr geehrte Damen und Herren,

die gesetzlich geforderte Ausrüstungspflicht von Tagfahrleuchten ist aktuelles Thema in den Medien, das jedoch zum Teil nicht richtig bzw. missverständlich widergegeben wird. Um Ihnen gegenüber das Thema Tagfahrlicht sachlich richtig erläutern zu können, möchten wir Sie wie folgt informieren:

· Es besteht keine Nachrüstpflicht für Modelle des aktuellen Dacia-Vertriebsprogramms.
Auch kommende Modellpflegemaßnahmen (Facelift) sind von der Ausrüstungspflicht nicht betroffen.
· Ebenfalls besteht keine Nachrüstpflicht für bereits zugelassene Fahrzeuge.
· Die gesetzlich geforderte Tagfahrleuchtenpflicht gilt ausschließlich für alle neuen Fahrzeugtypen
deren Typgenehmigung (Homologation) nach dem 07. Februar 2011 neu beantragt wird.

Für Dacia bedeutet dies, dass erst mit der nächsten Modell-Neueinführung die Tagfahrleuchtenpflicht besteht und zukünftige Modelle entsprechend ausgerüstet sein werden.

Die rechtliche Grundlage zur Einführungspflicht der Tagfahrleuchten ist die EG-Richtlinie 2008/89/EG, wovon Pkw (Klasse M1) und Lkw bis 3,5 t (Klasse N1) betroffen sind.


Mit freundlichen Grüßen


lg
Sandra
 
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