Preisminderung bei Mangel

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selbstverschuldete Unfälle.....

Schreibst du selbst. Bin Frau aufgefahren und Frau macht Auto davor kaputt. Polizei ist gekommen.
Hast du keinen Neuwagen mehr. Hat Privatbank deinen Brief von Auto? Entschhuldige mein Deutsch.
 
Anschliessend die dazu gefahrenen Km mal 0.30 € dem Händler in Rechnung stellen.
Wohlgemerkt gefahrene Km - also Hinweg & Rückweg.
Ggf. Arbeitszeitausfall ebenfalls berechnen.

Ein bedenklicher Ratschlag aus meiner Sicht.

Wenn da nicht im Kaufvertrag steht, daß finanzielle Kollateralschäden des Kunden vom Fahrzeughersteller übernommen werden, wird es wohl schlecht aussehen.

Es wird eher das Gegenteil im Kaufvertrag stehen, in dem der Hersteller für die einwandfreie Beschaffenheit des Fahrzeuges geradesteht, nicht aber für Unkosten die dadurch dem Käufer entstehen.

Der Kunde sollte sich schon glücklichst schätzen, wenn er für die Dauer des Werkstattaufenthaltes ein kostenloses Leifahrzeug vom Händler erhält.
 
  • Themenstarter Themenstarter
  • #18
Ein bedenklicher Ratschlag aus meiner Sicht.

Wenn da nicht im Kaufvertrag steht, daß finanzielle Kollateralschäden des Kunden vom Fahrzeughersteller übernommen werden, wird es wohl schlecht aussehen.

Es wird eher das Gegenteil im Kaufvertrag stehen, in dem der Hersteller für die einwandfreie Beschaffenheit des Fahrzeuges geradesteht, nicht aber für Unkosten die dadurch dem Käufer entstehen.

Der Kunde sollte sich schon glücklichst schätzen, wenn er für die Dauer des Werkstattaufenthaltes ein kostenloses Leifahrzeug vom Händler erhält.

Das kostenlose Leihfahrzeug erhalte ich immer da bin ich meinem Händler auch extrem dankbar für ist ja nicht mehr selbstverständlich heutzutage
Beitrag automatisch zusammengeführt:

selbstverschuldete Unfälle.....

Schreibst du selbst. Bin Frau aufgefahren und Frau macht Auto davor kaputt. Polizei ist gekommen.
Hast du keinen Neuwagen mehr. Hat Privatbank deinen Brief von Auto? Entschhuldige mein Deutsch.

Ja das stimmt dieser Unfall ist aber mit meinem Ganz alten Fahrzeug passiert was nicht mehr existiert. Der logan MCV 2 Stepway hatte noch keinen einzigen unfall. Der unfall der dort beschrieben wird ist im Mai 2016 passiert. Dies habe ich aber in dem Beitrag nicht ausgeführt. Aber es geht hier in dem Thema ja nur darum ob jemand ahnung von preisminderung hat oder nicht :D
 
Sorry, 15% vom Fahrzeugwert, nur dafür, dass der Zeiger nach dem ersten Start etwas "zappelt"?
Wo ist da eine Beeinträchtigung?
Ich würde den Händler auffordern, dass in die Fahrzeughistorie auf zu nehmen, für den Fall, das der Fehler sich ausweitet.
Mehr wirst Du nicht bekommen und mehr kann man da wohl auch nicht verlangen.
Für eine Preisminderung müsste auch eine Gebrauchsminderung oder ein Schaden vorliegen.
 
Ein bedenklicher Ratschlag aus meiner Sicht.


?????????

Bedenklich ????

Wenn da nicht im Kaufvertrag steht, daß finanzielle Kollateralschäden des Kunden vom Fahrzeughersteller übernommen werden, wird es wohl schlecht aussehen.


Erkläre Deinen Beitrag doch bitte einmal.

Wie kommst Du bitte darauf das europaweit geltende Gewährleistungsrecht hier in Abrede stellen zu wollen ?

Wie kommst Du bitte darauf die Grundsatzentscheidungen des Europäischen Gerichtshofs in Abrede stellen zu wollen ??


Der Gewährleistungsgeber schuldet dem Gewährleistungsnehmer die Erstattung aller mit der Gewährleistung im Zusammenhang stehenden Kosten.

Der EUGH geht in seinen Entscheidungen sogar so weit das bei z.B. eingebauten Gerätschaften der Verkäufer dann auch noch Ausbau & Einbau selbiger nebst Transportkosten zu erstatten hat.

Vertragliche Regelungen welche dem Gesetz entgegenstehen sind per Gesetz Nichtig und somit Wirkungslos.
 
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  • Themenstarter Themenstarter
  • #22
Sorry, 15% vom Fahrzeugwert, nur dafür, dass der Zeiger nach dem ersten Start etwas "zappelt"?
Wo ist da eine Beeinträchtigung?
Ich würde den Händler auffordern, dass in die Fahrzeughistorie auf zu nehmen, für den Fall, das der Fehler sich ausweitet.
Mehr wirst Du nicht bekommen und mehr kann man da wohl auch nicht verlangen.
Für eine Preisminderung müsste auch eine Gebrauchsminderung oder ein Schaden vorliegen.

Ich habe es einfach mal reingeworfen. Noch steht ja nix fest.... und deshalb ja auch dieses Thema um zu erfragen ob jemand erfahrung hat ect...
 


Deswegen ja Thematik Gewährleistungsrecht.

Haben wir bereits mehrfach für unsere Clientel so durchgezogen.


Beitrag automatisch zusammengeführt:

Du hast ja immer mal wieder Probleme mit dem, was da im Gesetz so schönes steht und was nicht.




Im Rahmen der Gewährleistungspflicht steht dem Käufer
eine einwandfreie somit mangelfreie Beschaffenheit zu.

Sämtliche mit der Gewährleistung verbundenen Kosten sind vom Gewährleistungsgeber zu erstatten.

Übrigens stellt Deine Unterstellung den Straftatbestand der Beleidigung dar,

sollte ich nicht binnen einer Stunde hierzu eine Entschuldigung erhalten ergeht direkter Strafantrag.
 
Zuletzt bearbeitet von einem Moderator:
Übrigens stellt Deine Unterstellung den Straftatbestand der Beleidigung dar,
Das hat doch überhaupt keinen Bezug zu einen Fahrzeugneukauf, @wf wollte Dir lediglich helfen, damit Du Dich nicht in irgendwas verrennst.

Wenn mein neuer Staubsauger defekt ist, dann habe ich auch lediglich Anspruch auf die für mich kostenlose Instandsetzung desselben.

Wenn der Verkäufer aber 25km entfernt sein Geschäft hat und ich liefere den Staubsauger dort an und hole ihn nach einer Woche repariert wieder ab, dann bleiben die 25km an mir hängen, ebenso 2x 45 Minuten verlorener Arbeitszeit, die mir mein Arbeitgeber vom Lohn abzieht, weil ich 2x früher Feierabend machen mußte, um meinen Staubsauger zu verbringen, bzw. abzuholen.

Ich habe zwar bei Dacia auf die schnelle keine Vertragsbedingungen gefunden, wohl aber bei VOLVO.

Die Fahrzeughersteller schenken sich gegenseitig nichts und von daher ist auszugehen, daß Dacia um keinen Deut toleranter als VOLVO sein wird.

Und bei VOLVO steht:

1554840756699.png
 
[von Moderation gelöscht....

Das hat doch überhaupt keinen Bezug zu einen Fahrzeugneukauf,


Das sehen die Gerichte bekanntlich anders.

Wir haben u.a. ein Urteil gegen Dacia betreffend Fahrtkosten bei Gewährleistung selbst zu erstreiten gesucht,
allerdings hat der Händler ( auf Hinweis des Gerichts zur Rechtslage ) die Kosten sofortig beglichen.
Beitrag automatisch zusammengeführt:

Und bei VOLVO steht:

1554840756699-png.75483


Man beachte:

Bei dem von Dir zitierten handelt es sich um Garantie - bedingungen

Hier geht es aber um Gewährleistung welche keinerlei Vertragsbedingungen zu Grunde liegen,
sondern eben eine ( EU ) gesetzliche Verpflichtung.

Und zu dieser gibt es eben auch bereits einschlägige Gerichtsurteile.
 
Wenn mein neuer Staubsauger defekt ist, dann habe ich auch lediglich Anspruch auf die für mich kostenlose Instandsetzung desselben.

Auch nicht ganz Richtig,

der Verbraucher ist in der Pflicht den Verkäufer als Gewährleistungsgeber zu informieren,
dann kann der Gewährleistungsgeber die Art der Verbringung der Ware zu ihm entscheiden
und muss die Kosten für den Transportweg begleichen.

Er kann z.B. selbst abholen, den Postversandweg wählen oder den Kunden bitten zu bringen,
und er kann sogar die direkte Entschädigung aus Erstattung des Kaufpreises wählen,

wie er sich jedoch entscheidet - es zahlt der Gewährleistungsgeber alle mit der Gewährleistung
verbundenen Kosten ( dabei ist aber zu beachten das diese dem Gewährleistungsgeber vorab
anzukündigen und ihm damit Gelegenheit zur Schadensminderung einzuräumen ist ).



Auch hierzu gibt es bereits einschlägige Urteile.

Es geht sogar so weit das bei z.B. schadhaften Fliesen / Parkett komplette neue Fussböden
seitens des Gewährleistungsgebers erstattet werden mussten,

d.h. Ausbrechen der alten Beläge, Material und Erneuerung des Belags.


Man beachte das der deutsche BGH hierzu sogar bereits ein Urteil gefällt hat nach welchem der Kunde vom ( Auto ) Händler einen Vorschuss dafür verlangen kann ein Fahrzeug zum Händler zu bringen.

BGH (Urt. v. 19.7.2017, VIII ZR 278/16)
 
Zuletzt bearbeitet von einem Moderator:
Als Mod:
ich gebe jetzt eine eindeutige Ansage: wer persönliche Fehden ins Forum trägt, bekommt Kurzurlaub. Hier ist jetzt Schluß. Ich werde keine Prognosen zu juristischen Fragestellungen abgeben, aber ich dulde keine öffentliche Beschuldigungen und Androhungen von juristischen Schritten.

Ich empfehle allgemein eine etwas gelasseneneren Umgang mit bestimmten Aussagen.

Wer dennoch meint sich juristisch durchsetzen zu müssen möge das versuchen. Dass Forum ist aber kein Platz für juristischen Schwanzvergleiche.
Ich bitte um Beachtung
 
Nun mal zum Thema. Ist kein Mangel, sondern ein normales Phänomen bei Spannungsspitzen des Energiemanagementsystems. Das äußert sich auch in schwankender Lüftungsdrehzahl.

Bei BMW, Mercedes, Audi ist das natürlich eleganter gelöst. Dafür sind da auch die Preise anders.

Wenn man deswegen das Auto wandeln möchte, sucht man doch nur einen Grund dafür, oder? Da kann man nur mit dem Kopf schütteln...
 
Du hast ja immer mal wieder Probleme mit dem, was da im Gesetz so schönes steht und was nicht.


Interessant wie ein juristischer Laie versucht mittels Polemik geltendes Recht in Abrede zu stellen.

Wenn man des Lesens und Verstehens nicht mächtig, ist sollte man nicht versuchen Fachleuten
in ihrem Fachgebiet ihr Fach erklären zu wollen.

Da der Händler hier bereits durch erste Reparaturversuche den bemängelten Umstand als einen zu behebenden Umstand durch die Kausalität des Reparaturversuchs eingestanden hat,

befindet er sich in der durch sein kausales Handeln eingestandenen Gewährleistungspflicht.

Wenn der Beitragsersteller hier eine Kaufpreisminderung geltend machen möchte so geht dieses rechtlich gesehen anhand der Geringfügigkeit der Beeinträchtigung nicht eben auf dem direkten Wege;

sondern allenfalls unter Ausschöpfung seiner Rechte aus der europäischen Gewährleistungsrichtlinie,

in welcher eben jedweder Reparaturversuch unter Inanspruchnahme der aus höchstinstanzlicher Rechtssprechung resultierenden ( sogenannten rechtssprechenden Gesetzgebung ) heraus,

jedwede Handlung zu Reparaturversuchen dem Gewährleistungsgeber in Rechnung gestellt wird.

Telefongebühren für vom Händler erfragte Anrufe,
Portogebühr für Schriftverkehr,
Kosten eines Rechtsbeistandes bei dauerhaft erfolglosen Reparaturversuchen,
Nutzungsausfall des Fahrzeuges / Verlangen nach einem Ersatzfahrzeug,
Anfrage zur Abholung des zu reparierenden Fahrzeugs durch den Händler,
Verbrauchskostenberechnung / Pauschalberechnung der Fahrten zur Werksatt ( 0.30 € / Km ),
Berechnung des Zeitaufwands der Verbringung des Fahrzeugs nebst Wartezeit,
ggf. Kostenerstattung für einen Babysitter,

unter solchen Umständen wird eine vorher angesprochene Kaufrückabwicklung durch einen Gewährleistungsgeber mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit von diesem aufgegriffen.

Hierbei ist dann aber zu beachten das bis dahin gefahrene Km des Fahrzeugs dem Gewährleistungsgeber zu erstatten sind ( unter Ausnahme derer die im Rahnen der Inanspruchnahme der Gewährleistung angefallen sind ).
Berechnungsbeispiele hierzu sind im Internet sehr Unterschiedlich, jedoch liegen auch hier bereits wegweisende Gerichtsurteile vor. ( Zuletzt wurde durch den deutschen BGH eine Nutzungsvergütung in Höhe von 0,5 % des Kaufpreises je gefahrene 1.000 km angesetzt )

Anbei können auch Kaufnebenkosten ( anteilig unter Anberechnung der erfolgten Nutzung )
dem Gewährleistungsgeber bei Rückabwicklung in Rechnung gestellt werden wie auch Kosten für Anmeldung und Fahrzeugüberführung.

Dem geneigten Leser sei versichert das genau dieses der derzeitigen höchstinstanzlichen Rechtsprechung zur Thematik der Gewährleistungspflicht entspricht.

Des Weiteren zu erstatten sind auch Anbauten am Fahrzeug welche nach Rückabwicklung vom Kunden nicht weiter genutzt werden können, aber zu beachten ist das auch hier ein Abzug für bereits erfolgte Nutzung vorzunehmen ist.
( Dieser Absatz gilt nicht nur für private Endkunden sondern auch für gewerbliche Kunden die eine Rückabwicklung vornehmen )
Auch hierzu gibt es ein Urteil des BGH welches ausdrücklich gewerbliche Kunden einschliesst

Etwaige widersprechende Hinweise in diesem Beitragspfad unter Bezugnahme auf Garantiebedingungen
sind schlichtweg Uninteressant, da Garantiebedingungen bekanntlich dem ( frei verhandelbaren - jedoch mittlerweile gerichtlich eingeschränkten ) Vertragsrecht unterliegen;

Gewährleistungsrecht jedoch gesetzlich bestimmt ist und durch Gerichtsentscheidungen definiert wurde.

Wer dem wf glauben möchte - kann dieses gerne machen,

wer jedoch an realen Tatsachen interessiert ist - folgt dem was die Gerichte bisher ( bei gleichen Sachlagen )
in höchsten Instanzen entschieden haben.

Wer direkte Fragen hierzu hat - kann diese gerne an unser Cabinet im Elsass stellen,
gerne sind wir zur ( gebührenfreien ) ( Er- ) Klärung von Ansprüchen behilflich,
Vertretungen übernehmen wir dabei nicht - da dieses unsere Bürokapazität übersteigen würde.
 
Zuletzt bearbeitet von einem Moderator:
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