Du hast ja immer mal wieder Probleme mit dem, was da im Gesetz so schönes steht und was nicht.
Interessant wie ein juristischer Laie versucht mittels Polemik geltendes Recht in Abrede zu stellen.
Wenn man des Lesens und Verstehens nicht mächtig, ist sollte man nicht versuchen Fachleuten
in ihrem Fachgebiet ihr Fach erklären zu wollen.
Da der Händler hier bereits durch erste Reparaturversuche den bemängelten Umstand als einen zu behebenden Umstand durch die Kausalität des Reparaturversuchs eingestanden hat,
befindet er sich in der durch sein kausales Handeln eingestandenen Gewährleistungspflicht.
Wenn der Beitragsersteller hier eine Kaufpreisminderung geltend machen möchte so geht dieses rechtlich gesehen anhand der Geringfügigkeit der Beeinträchtigung nicht eben auf dem direkten Wege;
sondern allenfalls unter Ausschöpfung seiner Rechte aus der europäischen Gewährleistungsrichtlinie,
in welcher eben jedweder Reparaturversuch unter Inanspruchnahme der aus höchstinstanzlicher Rechtssprechung resultierenden ( sogenannten rechtssprechenden Gesetzgebung ) heraus,
jedwede Handlung zu Reparaturversuchen dem Gewährleistungsgeber in Rechnung gestellt wird.
Telefongebühren für vom Händler erfragte Anrufe,
Portogebühr für Schriftverkehr,
Kosten eines Rechtsbeistandes bei dauerhaft erfolglosen Reparaturversuchen,
Nutzungsausfall des Fahrzeuges / Verlangen nach einem Ersatzfahrzeug,
Anfrage zur Abholung des zu reparierenden Fahrzeugs durch den Händler,
Verbrauchskostenberechnung / Pauschalberechnung der Fahrten zur Werksatt ( 0.30 € / Km ),
Berechnung des Zeitaufwands der Verbringung des Fahrzeugs nebst Wartezeit,
ggf. Kostenerstattung für einen Babysitter,
unter solchen Umständen wird eine vorher angesprochene Kaufrückabwicklung durch einen Gewährleistungsgeber mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit von diesem aufgegriffen.
Hierbei ist dann aber zu beachten das bis dahin gefahrene Km des Fahrzeugs dem Gewährleistungsgeber zu erstatten sind ( unter Ausnahme derer die im Rahnen der Inanspruchnahme der Gewährleistung angefallen sind ).
Berechnungsbeispiele hierzu sind im Internet sehr Unterschiedlich, jedoch liegen auch hier bereits wegweisende Gerichtsurteile vor. ( Zuletzt wurde durch den deutschen BGH eine Nutzungsvergütung in Höhe von 0,5 % des Kaufpreises je gefahrene 1.000 km angesetzt )
Anbei können auch Kaufnebenkosten ( anteilig unter Anberechnung der erfolgten Nutzung )
dem Gewährleistungsgeber bei Rückabwicklung in Rechnung gestellt werden wie auch Kosten für Anmeldung und Fahrzeugüberführung.
Dem geneigten Leser sei versichert das genau dieses der derzeitigen höchstinstanzlichen Rechtsprechung zur Thematik der Gewährleistungspflicht entspricht.
Des Weiteren zu erstatten sind auch Anbauten am Fahrzeug welche nach Rückabwicklung vom Kunden nicht weiter genutzt werden können, aber zu beachten ist das auch hier ein Abzug für bereits erfolgte Nutzung vorzunehmen ist.
( Dieser Absatz gilt nicht nur für private Endkunden sondern auch für gewerbliche Kunden die eine Rückabwicklung vornehmen ) Auch hierzu gibt es ein Urteil des BGH welches ausdrücklich gewerbliche Kunden einschliesst
Etwaige widersprechende Hinweise in diesem Beitragspfad unter Bezugnahme auf
Garantiebedingungen
sind schlichtweg Uninteressant, da Garantiebedingungen bekanntlich dem ( frei verhandelbaren - jedoch mittlerweile gerichtlich eingeschränkten ) Vertragsrecht unterliegen;
Gewährleistungsrecht jedoch gesetzlich bestimmt ist und durch Gerichtsentscheidungen definiert wurde.
Wer dem wf glauben möchte - kann dieses gerne machen,
wer jedoch an realen Tatsachen interessiert ist - folgt dem was die Gerichte bisher ( bei gleichen Sachlagen )
in höchsten Instanzen entschieden haben.
Wer direkte Fragen hierzu hat - kann diese gerne an unser Cabinet im Elsass stellen,
gerne sind wir zur ( gebührenfreien ) ( Er- ) Klärung von Ansprüchen behilflich,
Vertretungen übernehmen wir dabei nicht - da dieses unsere Bürokapazität übersteigen würde.