Funktion und Verwendung
Werden Nebelscheinwerfer zusammen mit dem
Abblendlicht verwendet, ergibt sich lediglich eine breitere Ausleuchtung im Nahfeld. Die Eigen
blendung bei starkem Nebel wird nicht reduziert. Bei verschiedenen Fahrzeugmodellen wird bei Kurvenfahrten der innenliegende Nebelscheinwerfer zur besseren Ausleuchtung (einfaches
Kurvenlicht) genutzt.
Nebelscheinwerfer alleine (oder zusammen mit dem
Standlicht, aber ohne gleichzeitige Verwendung des Abblendlichts) reduzieren die Eigenblendung des Fahrers und verbessern somit die Sicht. Allerdings ist ihre Reichweite geringer als die des Abblendlichts, daher ist diese Beleuchtung technisch nur bei dichtem Nebel sinnvoll. Bei Fahrten bei Dunkelheit und starkem Nebel ist es zweckmäßig, dass der Fahrer die Fahrzeugbeleuchtung ständig den aktuellen Verhältnissen anpasst und gegebenenfalls zwischen Abblendlicht und Nebelscheinwerfer wechselt.
Rechtsvorschriften
Deutschland
Nebelscheinwerfer dürfen in
Deutschland bei erheblicher Sichtbehinderung durch
Regen,
Nebel oder
Schneefall benutzt werden. Sie dürfen nur zusammen mit dem Stand- und/oder dem Abblendlicht leuchten.
[2] Eine Benutzung dieser Scheinwerfer, ohne dass eine erhebliche Sichtbehinderung durch
Witterung vorliegt, ist verboten.
[2] Nebelscheinwerfer dürfen in
Deutschland als einzige Scheinwerfer nicht nur weißes, sondern auch
hellgelbes Licht ausstrahlen.
[3]
Quelle: Wikipedia
Rechtstipp: Benutzung von Nebelscheinwerfern und Nebelschlussleuchten
In den Herbst- und Wintermonaten ist die richtige Benutzung von Nebelscheinwerfern und Nebelschlussleuchten bei entsprechenden Witterungsbedingungen ein bedeutender Sicherheitsgewinn. Eine unsinnige Benutzung stellt aber eine Belästigung anderer Verkehrsteilnehmer dar, die gegebenenfalls sogar verkehrsrechtlich geahndet werden kann. Daher sollte jeder Autofahrer, dessen Fahrzeug über Nebelscheinwerfer und/oder Nebelschlussleuchte verfügt, auch die verkehrsrechtlichen Regeln zur Benutzung kennen.
§ 17 Absatz III StVO beschäftigt sich mit der Benutzung von Nebelscheinwerfern.
Der Gesetzgeber hat dort Folgendes geregelt: „Behindert Nebel, Schneefall oder Regen die Sicht erheblich, dann ist auch am Tage mit Abblendlicht zu fahren. Nur bei solcher Witterung dürfen Nebelscheinwerfer eingeschaltet sein. Bei zwei Nebelscheinwerfern genügt statt des Abblendlichts die zusätzliche Benutzung der Begrenzungsleuchten“.
Das Wort „erheblich“ ist gesetzlich nicht weiter definiert. Bei der Auslegung ist man daher an die Entscheidungen der Rechtsprechung zu diesem Begriff gebunden.
Die Gerichte sagen hierzu zumeist, dass eine erhebliche Sichtbehinderung dann vorliegt, wenn:
- die Sicht auf Autobahnen unter 150 Metern liegt
- die Sicht auf außerörtlichen Straßen unter 100 bis 120 Metern liegt
- die Sicht auf innerörtlichen Straßen unter 70 Metern liegt.
Bei Nebelbänken dürfen Nebelscheinwerfer brennen, bis mit Sicherheit kein Nebel mehr auftreten wird. Dabei ist dem Autofahrer einige Prüfzeit zuzubilligen.
Die Nebelschlussleuchte darf gemäß § 17 Absatz III StVO nur dann eingeschaltet werden, wenn durch Nebel die Sichtweite weniger als 50 Meter beträgt. Dies gilt inner- und außerorts. Sollten solche Witterungsverhältnisse herrschen, darf gemäß § 3 Absatz I StVO aber auch nur maximal mit 50 km/h gefahren werden.
Quelle ADAC, 2004
ADAC Juristische Zentrale, 16.12.2004
Insbesondere Rolli22 und Tomruevel habens ja schon deutlich gemacht.
Nebelscheinwerfer sind nicht mit Abblendlicht vergleichbar.
Meine Meinung:
egal, ob Dunkelheit, Nebel, Schnee, Regen oder sonst was....
Die vorhandenen technischen Möglichkeiten nutzen und ....
einfach angepasst fahren
Gruß
Gerd