- Fahrzeug
- Dacia Lodgy 1.5 dCi Twingo III Sce 75 Polo CL Steilheck
Laut BGH Urteil aus 4.2015 nicht.
Zitat:
Beim Gebrauchtwagenverkauf ist der Händler gesetzlich zur Gewährleistung verpflichtet. Das bedeutet, dass Verkäufer zwei Jahre ab der Übergabe des Wagens dafür einstehen müssen, dass das Fahrzeug einwandfrei funktioniert. Am Mittwoch hatte der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden, dass die Herabsetzung dieser Frist - etwa auf ein Jahr - durch die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Kaufvertrages unwirksam ist. Allerdings können private Verkäufer, anders als gewerbliche Händler, die gesetzliche Gewährleistung ausschließen.
Die Gewährleistung gibt dem Autokäufer Sicherheit gegenüber dem Händler. Der kann sich nicht damit herausreden, dass für einen etwaigen Mangel zum Beispiel der Hersteller verantwortlich ist.
Zitat Ende
Oder gibts da schon wieder neues?
Gruß
Gerd
§475 BGB
(1)...
(2) Die Verjährung der in § 437 bezeichneten Ansprüche kann vor Mitteilung eines Mangels an den Unternehmer nicht durch Rechtsgeschäft erleichtert werden, wenn die Vereinbarung zu einer Verjährungsfrist ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn von weniger als zwei Jahren, bei gebrauchten Sachen von weniger als einem Jahr führt.
Die Verjährung der Gewährleistungsansprüche bei gebrauchten Gegenständen kann also durch Vereinbarung auf minimal 1 Jahr reduziert werden. Und in den üblichen Gebrauchtwagenkaufverträgen steht diese Reduzierung der Gewährleistung auch explizit drin. Ein Mangel muss demnach innerhalb eines Jahres nach Übergabe des Gegenstandes dem Verkäufer gegenüber angezeigt werden.
Sollte im Vertrag nichts vereinbart sein gilt natürlich auch bei Gebrauchtwagen die 2-jährige Gewährleistung.
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