Autogasfahrzeuge im Parkhaus

Im zweien Link sind alle Verordnungen nach Bundesländern getrennt in einer Tabelle aufgelistet.
genau, Bremen und Saarland haben da Einschränkungen, die anderen nicht.
Von einer Norm auf Bundesebene von 1988 weiß ich nichts und bezweifle das es sie noch gibt, falls es sie überhaupt jemals gegeben hat. So etwas zu verfügen ist eigentlich Ländersache.
Deswegen fragte ich ja nach einem Link. Da hast du mich verwirrt, weil du geschrieben hattest du hättest den Link angegeben. Aber wie du sagst, auf Bundesebene habe ich noch nie etwas gefunden, geschweige denn gehört. Alles gut @Oldy :D
 
Eine Verordnung von 1988, Auf Bundesebene.
Gemeint war der Beschluss der Bauministerkonferenz, eine Arbeitsgemeinschaft der für Städtebau, Bau- und Wohnungswesen aller zuständigen Minister und Senatoren der 16 Länder der Bundesrepublik Deutschland.

Garagenverordnung - MGaVO (Fassung März 1988)

Eine der wichtigsten Aufgaben der Bauministerkonferenz ist es, für einheitliche Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Länder im Bereich des Wohnungswesens, des Bauwesens und des Städtebaus sowie für deren einheitlichen Vollzug zu sorgen. Die Bauministerkonferenz stimmt sich zum Beispiel über eine Musterbauordnung ab, welche die Grundlage für die in der Gesetzgebungskompetenz der Länder liegenden Landesbauordnungen darstellt.
 
Zuletzt bearbeitet:
Gemeint war der Beschluss der Bauministerkonferenz,
Da geht es aber nur um bauliche Vorgaben, die in Abständen immer wieder angepasst werden müsse.
Von gasbetriebenen KFZ ist da nicht die Rede. Darum wird so etwas auf Länderebene geregelt.
 
@elpege auch dazu gab es Urteile. Auf Basis von rechtswidrigen Vorschriften darf dir der Ladenbesitzer kein Hausverbot erteilen.
Wenn mich der Ladenbesitzer ohne Grund/begründeten Verdacht festhält......
Falsch (Im Rechtsbereich von Deutschland)

Zu LPG, steht an der Einfahrt einer Tiefgarage sichtbar "Keine LPG Fahrzeuge" ist die Einfahrt für LPG Fahrzeuge untersagt. Deine Versicherung wird das im unmittelbaren Schadensfall interessieren, bei Personenschäden auch den Staatsanwalt

Ähnlich wie Einfahrtsverbote zu Fahrzeugabmessungen oder Fahrzeuggewicht.

Die ursprüngliche Frage wurde übrigens schon in #2 beantwortet, vor ca. 13 Jahren
Man unterscheide aber bitte Tiefgaragen (häufig unter Erdniveau> Gasansammlung möglich) und Parkhäuser (häufig über Erdniveau und in der Regel natürlich belüftet)
 
Zuletzt bearbeitet:
nur um bauliche Vorgaben
Nein,
in Teil III - Betriebsvorschriften
§ 18 u. 19 Betriebsvorschriften für Garagen
werden auch diese definiert. Zum Beispiel wo, welcher Kraftstoff, wie und in welcher Menge eingebracht und auch gelagert werden darf.
Da es keine Aussagen oder Vorgaben zu LPG und deren Fahrzeugen in der MGaVO gibt ... kann man daraus schließen, was nicht verboten oder reglementiert ist, sollte gestattet sein. :)
 
Zuletzt bearbeitet:
Zum Beispiel wo, welcher Kraftstoff, wie und in welcher Menge eingebracht und auch gelagert werden darf.
Dabei geht es aber eher um die Lagerung in Reservekanistern. Der Fahrzeugtank ist von diesen Regelungen selbstverständlich ausgenommen. Ist also für LPG ebenfalls nicht relevant.
 
Super, genau der Link ist von @Oldy schon in Beitrag #19, zweiter Link, gepostet worden. Vielleicht den ganzen Thread lesen, bevor noch ein Beitrag ohne Erkenntniszugewinn erstellt wird?
Oh sorry. "Erkenntniszugewinn"! Klasse Wort!
 
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