Zuschussregelung für Menschen mit Behinderung neu geregelt

HannesDD1156

Mitglied
Fahrzeug
Semper89
Hallo liebe Fangemeinde,

Für Menschen mit Behinderung hat sich die Zuschussregelung beim Fahrzeugkauf geändert. Wer einen Grad der Behinderung von 50 oder höher bzw. 30 Grad mit Gleichstellung hat kann jetzt Zuschüsse von bis zu 9500 EUR vom Träger der Eingliederungshilfe erhälten. Neu ist hier, und das macht das Ganze interessant, dass die Kraftfahrzeughilfe vom SGB 12 ins SGB 9 übernommen wurde.
Im SGB 12 wird schwerpunktmäßig die Grundsicherung geregelt. Menschen mit Behinderung werden im SGB 9 erfasst und es gibt andere Bemessungsgrenzen.
Wer also eine anerkannte Behinderung hat kann je nach Einkommen Kraftfahrzeughilfen in Anspruch nehmen. Diese Regelung gilt auch für Angehörige.

Nähere Informationen dazu gibt es hier:

Kraftfahrzeughilfe > Voraussetzungen - betanet (https://www.betanet.de/kraftfahrzeughilfe.html)
 
  • Themenstarter Themenstarter
  • #2
..... Wer also jemanden in der Familie hat, der den Anspruch erfüllt, kann seinen Neuwagen auf das Familienmitglied anmelden und erhält bis zu 9500 EUR!

Heißt, bei einigen Dacia Modellen in der Grundausstattung zahlt man keinen EUR
 
Gilt das nur für den Fall einer beruflichen Wiedereingliederung oder auch z. B. für einen Rentner?

Und was passiert, wenn das angeschaffte Fahrzeug weiterveräußert wird? Ist dann der Zuschuss zurückzuzahlen? Nach welchem Zeitraum kann das Fahrzeug weiterveräußert werden, ohne dass eine Rückzahlung erforderlich ist?

Dankeschön :)
 
Es wurde auch Zeit das diese Regelung aus der Sozialhilfe (SGB 12) herausgenommen wurde.
 
Gilt das nur für den Fall einer beruflichen Wiedereingliederung oder auch z. B. für einen Rentner?

Und was passiert, wenn das angeschaffte Fahrzeug weiterveräußert wird? Ist dann der Zuschuss zurückzuzahlen? Nach welchem Zeitraum kann das Fahrzeug weiterveräußert werden, ohne dass eine Rückzahlung erforderlich ist?

Dankeschön :)

Im Text steht..........für welche Menschen es zutrifft. Von Rentnern habe ich da nichts gelesen.
 
  • Themenstarter Themenstarter
  • #6
Gilt das nur für den Fall einer beruflichen Wiedereingliederung oder auch z. B. für einen Rentner?

Und was passiert, wenn das angeschaffte Fahrzeug weiterveräußert wird? Ist dann der Zuschuss zurückzuzahlen? Nach welchem Zeitraum kann das Fahrzeug weiterveräußert werden, ohne dass eine Rückzahlung erforderlich ist?

Dankeschön :)

Hallo und guten Abend,
Ja natürlich, bei der beruflichen Eingliederung ist entweder der Rententräger oder das Amt für Arbeit zuständig. Es kommt immer auf den Träger der Eingliederungshilfe an.
Mein Sohn ist Autist und fängt im September 19 eine Ausbildung an. Er hat 70 Grad mit Merkzeichen "B" und "H". Jetzt ist er Schüler und ich habe den Antrag beim Sozialamt gestellt, die haben auf SGB 12 gepocht und haben das ganze an den Kommunalen Sozial Verein (KSV) in Leipzig weitergeleitet. Dort gab es Widerstand und ma verwies auf den Reha Status der beruflichen Eingliederung. Träger wäre dann die Agentur für Arbeit.... Jedoch erst ab Sept. 19.
Nun war ich beim Anwalt und der steht im Schriftverkehr mit dem KSV. Ich gehe jetzt mit dem bestellten Dokker in Vorkasse und hole mir das Geld im Nachhinein. Ich plane auch das Verfahren in der Presse zu veröffentlichen.
Durch das neue Bundesteilhabegesetz kommen viele Veränderungen auf die Ämter zu.

Das Fahrzeug muss man ein Jahr halten. Nach 5 Jahren kann man wieder den Zuschuss beantragen.
 
  • Themenstarter Themenstarter
  • #9
Kommt darauf an. Denke ich? Wenn Du genau liest geht es auch um die soziale Teilhabe.
Und Rentner haben einen Anspruch darauf am Leben teilzunehmen. Die Kostenträger verweisen immer auf gern auf einen Fahrdienst. Es ist immer auch eine Einzelfallentscheidung und man muss es gut begründen. Das Fahrzeugmuss auch angemessen sein....
 
Also meine Frau kennt sich in den Sachen aus. Der von dir verlinkte Bericht stimmt und betrifft Menschen mit Behinderung welche nach einem Schulabschluss ins Berufsleben/Ausbildung übergehen. So weit alles gut.
Wir finden es nicht optimal das da hohe Hürden zu überwinden sind. Wie ich lesen konnte ist euer Lebensmittelpunkt in den neuen Bundesländern. Gesetze,Verordnungen sind in allen Bundesländern gleich.. In diesem Fall SGB 9
In Sachen Förderung gibt es klare gesetzliche Spielregelungen. Egal wer eine Förderung haben möchte, muss diese beantragen und begründen. Die zuständigen Behörden prüfen den Antrag und entscheiden. Gegen einen negativen Bescheid kann jeder vor einem Verwaltungsgericht klagen wenn Aussicht auf Erfolg besteht. Die Kosten sind sehr gering. Nur darf er nicht vor einem positiven/negativen Bescheid tätig werden. In diesem Fall ein Fahrzeug erwerben um im nachhinein noch Fördergelder zu bekommen.

Die Fördergelder in diesem Fall sind 1 Jahr Zweckgebunden. Nach 5 Jahren kann ein neuer Antrag gestellt werden welcher aber nicht das zuvor von den Fördergelder bezuschusste Fahrzeug/Rollstuhl und andere Hilfsmittel betrifft.

Auch in den neuen Bundesländern gibt es Beratungsstellen die NICHT kostenpflichtig sind. Anwälte helfen da in der Regel nicht, sondern kosten nur.

Ist das Renteneintritsalter erreicht, gibt es gesonderte Regelungen.
 
  • Themenstarter Themenstarter
  • #11
Seit 2011 habe ich mit Hilfe zweier Rechtsanwälte folgendes einklagen müssen:

Geeigneten Schulplatz für unseren Sohn,
Schulbegleiter nach Paragraph 35a,
Schulgeld, da die Bildungsagentur keine Schulformen anbieten konnte,
Persönliches Budget......

Jetzt aber wieder zum Thema....
 
Seit 2011 habe ich mit Hilfe zweier Rechtsanwälte folgendes einklagen müssen:

Geeigneten Schulplatz für unseren Sohn,
Schulbegleiter nach Paragraph 35a,
Schulgeld, da die Bildungsagentur keine Schulformen anbieten konnte,
Persönliches Budget......

Jetzt aber wieder zum Thema....


den Paragepf 35a wollte schon näher bezeichnet werden um nachschlagen zu können um welchen Gesetztestext in welchen Gesetztbuch es sich handelt.

Frage: was verbirgt sich hinter der Bildungsagentur.
 
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