Laut Wikepedia:
Dachgepäckträger müssen keine allgemeine Betriebserlaubnis (ABE) besitzen und müssen nicht in die Fahrzeugpapiere eingetragen werden.
Nach § 30c (1) der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) gilt
„Am Umriß der Fahrzeuge dürfen keine Teile so hervorragen, daß sie den Verkehr mehr als unvermeidbar gefährden.“
Zu beachten sind auch die Richtlinien über die Beschaffenheit und die Anbringung der äußeren Fahrzeugteile vom 24. September 1963 (VkBl 1963 S. 478), zuletzt geändert am 28. Mai 1985 (VkBl 1985 S. 436), die u.a. fordern
„Gepäckträger (z.B. Dachroste und Skiträger) dürfen keine Spitzen und müssen abweisende Wirkung haben.“