Also dann gehts wieder los mit den lieben Vorschriften.
Ich fasse mal grob zusammen:
Alles, was Licht reflektiert ("retroreflektierend" ist), gilt als lichttechnische Einrichtung.
Reflektoren in Rot werden gefordert (die serienmäßigen roten Aufkleber im Stoßfänger). Mehr nicht.
Zusätzliche Umrissmarkierungen oder Linien sind nur beim Dokker Express (LKW, N1) erlaubt, beim PKW (M1) sind sie verboten.
Außen am Fahrzeug müssen an privaten und gewerblich genutzten KFZ rot-weiße Warnmarkierungen angebracht sein, wenn das Fahrzeug Sonderrechte (NICHT Wegerechte!) nutzen will (Siehe Sonderrechte §35 Abs.6 StVO: "Fahrzeuge, die dem Bau, der Unterhaltung oder Reinigung der Straßen und Anlagen im Straßenraum oder der Müllabfuhr dienen und durch weiß-rot-weiße Warneinrichtungen gekennzeichnet sind ..."). Diese Regelung ist vielen Polizisten auch bekannt unter dem Begriff "Privatfahrzeug des Bauleiters". Sonderrechte nur in Verbindung mit gelber Warnleuchte nach ECE-R 65.
Die ECE-Richtlinien regeln den ganzen Rest, also Aufkleberfarbe, Zulassung (E-Prüfnummer), Anzahl, Höhe, Füllung mit reflektierender Werbung, ... .
Und jetzt kommen zwei Hintertürchen für Türkantenaufkleber:
Alle Regeln von StVO, StVZO und ECE-R für lichttechnische Einrichtungen gelten für Fahrzeuge und deren Anbauteile in normaler Gebrauchslage*. Das bedeutet: Bei geschlossenen Türen. Somit befinden sich die Türkantenaufkleber per Definition im Innenraum, müssen also weder ein Prüfzeichen aufweisen noch sonstigen Regeln folgen. Sie sollten, müssen aber nicht, dem allgemeinen Lichtschema für Reflektoren entsprechen (vorn weiß, seitlich weiß oder gelb, hinten gelb oder rot oder weiß**). Sie wirken nicht nach außen, weil sie nicht durch ein Fenster sichtbar sind. Dadurch sind die Reflektoren sogar weniger reglementierbar als die Lichtfarbe der Leselampe oder der Innenbeleuchtung.
Und falls doch noch ein kritischer Prüfer oder Polizist auf gemeine Ideen kommt, bezeichnet man die Türkantenaufkleber nach ECE-R48 Punkt 6.24 als Ausstiegsleuchte. Frech, aber möglich. Reflektoren sind lichttechnische Einrichtungen. Werden sie Angestrahlt, sind sie "eingeschaltet" und strahlen Licht aus/zurück. Somit erfüllen sie auch Punkt 6.24.9 b) und c), indem sie nur eingeschaltet sein können, wenn eine Tür geöffnet ist. Auch die Zusatzforderung nach 5.10 ist erfüllt, weil das nach hinten zurückgeworfene Licht eines langen, weißen, reflektierenden Streifens nicht "zu Verwechslungen*** führen" kann.
* ECE-R48 Punkt 2.23 „Normale Gebrauchslage eines beweglichen Bauteils“ ist die vom Fahrzeughersteller für den normalen Gebrauch des Fahrzeugs und für das geparkte Fahrzeug angegebene Lage(n) eines beweglichen Bauteils.
** "weiß" muss für hinten in einer nationalen Verordnung freigegeben werden. Die habe ich für Deutschland noch nicht gefunden. Es muss sie aber geben, da sich auch Polizeifahrzeuge an die ECE-Richtlinien halten müssen und bei diesen Fahrzeugen weiße Umrissmarkierungen und die weiße Aufschrift "POLIZEI" am Heck vorhanden ist.
*** Hier: Verwechslungen mit vorderer Beleuchtung eines KFZ
Das heißt:
Die Türkantenaufkleber erhöhen die Sicherheit in einem gefährlichen Moment (beim Ein- und Aussteigen), befinden sich aber beim "normalen Gebrauch" des Fahrzeugs, also beim Betrieb und beim Parken, im Innenraum des Fahrzeugs und sind dadurch auch nicht sichtbar. Sie sind nicht verboten.
Zusätzliche rote oder weiße Aufkleber außen am Auto sind lichttechnische Einrichtungen. Sie sind am Dokker (PKW) verboten und am Dokker Express (LKW) erlaubt (wenn sie in Anbau und Ausführung den ECE-Richtlinien entsprechen).
Gruß
MadGyver