Noch etwas zum Satzbau:
„Die Montage von Trägerelementen auf dem Dach von Fahrzeugen ohne werkseitig verbauten Längsträger oder modulare Dachgalerie ist untersagt.“
Der Satz sagt Fahrzeuge ohne A oder B
Könnte es heißen: „Die Montage ist verboten, wenn
(1) keine Längsträger vorhanden sind oder
(2) eine modulare Dachgalerie vorhanden ist?
Dafür müsste der Satz eigentlich lauten: Fahrzeugen ohne werkseitig verbauten Längsträger oder mit modularer Dachgalerie...
Das heißt, diese Lesart ist grammatisch nicht naheliegend, Das „ohne“ bezieht sich auf beide Merkmale (Längsträger oder Dachgalerie). Würde sich "ohne" nur auf das erste Element beziehen dann müsste vor dem zweiten Element ein "mit" stehen. In dieser Form sagt der Satz klar:
Verbot gilt, wenn das Fahrzeug weder werkseitige Längsträger noch eine modulare Dachgalerie hat.
Eine modulare Dachgalerie ist gerade eine werkseitige Befestigungsmöglichkeit, die eine Montage von Trägerelementen ermöglichen soll. Es wäre unlogisch, zu verbieten, Träger zu montieren, wenn so eine Galerie vorhanden ist. Genau dafür ist sie ja da.
Eine andere Interpretation ist grammatikalisch sehr unwahrscheinlich und ergibt meiner Meinung inhaltlich und sachlich keinen Sinn, weil eine Dachgalerie eine zugelassene Basis ist.