Wozu ein Dacia auch ganz gut sein kann

Ja super! Greifen wir doch alle zur Selbstjustiz!

das heißt also es ist Selbstjustiz wenn man bei irgendeiner Straftat helfend eingreift. Jetzt ist mir auch klar weshalb immer weniger eingreifen und ich kann nur hoffen das wenn ich mal hilfe benötige von diesem Personenkreis niemand anwesend ist.
Gruß Günter
 
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Kurz:
Jedermann-Festnahme § 127 StPO

"...Sobald sich die festgenommene Person der Festnahme nicht lediglich durch Flucht erwehrt, sondern den Festnehmenden angreift, so ist auch der Einsatz von Gewalt zulässig. Diese ist dann jedoch nicht mehr durch das Festnahmerecht des § 127 Abs. 1 StPO, sondern durch Notwehr gemäß § 227 Bürgerliches Gesetzbuch, § 32 Strafgesetzbuch gerechtfertigt, da in diesem Fall die Gegenwehr des Täters einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff darstellt. Der Festgenommene handelt nicht in Notwehr, wenn er sich gegen den Festnehmenden zur Wehr setzt, soweit die Festnahme durch § 127 StPO gedeckt ist. Überschreitet der Festnehmende die Grenzen der Festnahmebefugnis, weil er z. B. Gewalt anwendet obwohl der Festgenommene „nur“ zu fliehen versucht, oder handelt er gar außerhalb der Festnahmebefugnis, weil der Täter z. B. nicht auf frischer Tat ertappt wurde, so ergäbe sich für den Festgenommenen eine Notwehrsituation in der er seinerseits den rechtswidrigen Angriff gegen sich, hier die Festnahme, auch unverhältnismäßig stark abwehren darf..."

Der Wirt hat somit nichts zu befürchten und hat seine Bürgerpflicht erfüllt.
Ob ich genauso beherzt gehandelt hätte, bezweifel ich.

Dennoch hat der Wirt meinen größten Respekt! Mein lieber Herr Gesangsverein.

edit:
Nur zur allgemeinen Belehrung - Ihr dürft einen vermeindlich straffällig gewordenen Täter immer festhalten, bis die Polizei eintrifft. Wird dieser Handgreiflich, dürft ihr euch dem entsprechend verteidigen. Hat man doch beim Bund gelernt...
 
Zuletzt bearbeitet:
Das du in der Anzeige auch stehst, ist doch klar. Muß ja auch so sein.
Bist du denn wegen Körperverletzung verurteilt worden? Das ist die Frage.

Marcus

In erster Instanz, in zweiter Freigesprochen, Eintrag in amtl Führungszeugnis gelöscht.
Hat sich aber zwei Jahre hingezogen, in denen ich Vorbestraft war. Ohne Rechtschutzversicherung hätte ich mir das nicht leisten können, ganz zu schweigen von der ganzen Zeit und die Nerven, die mich das alles gekostet hat.
 
Kurz:
Jedermann-Festnahme § 127 StPO

"...Sobald sich die festgenommene Person der Festnahme nicht lediglich durch Flucht erwehrt, sondern den Festnehmenden angreift, so ist auch der Einsatz von Gewalt zulässig. Diese ist dann jedoch nicht mehr durch das Festnahmerecht des § 127 Abs. 1 StPO, sondern durch Notwehr gemäß § 227 Bürgerliches Gesetzbuch, § 32 Strafgesetzbuch gerechtfertigt, da in diesem Fall die Gegenwehr des Täters einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff darstellt. Der Festgenommene handelt nicht in Notwehr, wenn er sich gegen den Festnehmenden zur Wehr setzt, soweit die Festnahme durch § 127 StPO gedeckt ist. Überschreitet der Festnehmende die Grenzen der Festnahmebefugnis, weil er z. B. Gewalt anwendet obwohl der Festgenommene „nur“ zu fliehen versucht, oder handelt er gar außerhalb der Festnahmebefugnis, weil der Täter z. B. nicht auf frischer Tat ertappt wurde, so ergäbe sich für den Festgenommenen eine Notwehrsituation in der er seinerseits den rechtswidrigen Angriff gegen sich, hier die Festnahme, auch unverhältnismäßig stark abwehren darf..."
Sorry, aber für mich ist hier die Grenze der Verhältnismäßigkeit deutlich überschritten, wenn ich einen zu Fuß fliehenden Bankräuber mit einem Auto stoppe! :rolleyes:


... dürft ihr euch dem entsprechend verteidigen. Hat man doch beim Bund gelernt...
;)
a - wer geht den heute noch zum Bund?
b - ich war auch beim Bund und hab da nicht gelernt mich zu verteidigen!
;)
 
Da im Artikel nicht genau steht WIE er den Täter gestoppt hat kann man da auch nix zu sagen. Offenbar war der Typ ja noch fit genug den Wirt zu bedrohen und zu verletzen. Überfahren wird er ihn also wohl kaum haben. Er hat ihn wohl mit dem Wagen zu Fall gebracht, wie auch immer...
 
Mit der Front rammt er den Flüchtenden ......... das ist zunächst mal grenzwertig, denn ein Fahrzeug als „Waffe" einzusetzen ist ohne triftigen Grund strafbar.

Was anderes wäre es, wenn er mit einer MP wild auf Politisten ballert und er bügelt ihn mit dem Fahrzeug nieder.

Mit der Front rammt er den Flüchtenden ........ genauso könnte er auch dem Flüchtenden den Weg abgeschnitten haben, wobei dieser dann in vollem Schwung über die Haube geflogen ist.

Ich denke und hoffe, daß der Gastwirt vor einem Richter landet, der dieses handeln unter der Überschrift „Zivilcourage" bucht und ihn von einer eventuellen Klage freispricht.

Jedenfalls ich ziehe meinen imaginären Hut vor diesem Mann und verneige mich! -_-
 
eindeutige Aussage, oder? ;)

Also wenn er den Flüchtenden tats. "gerammt" hat (Also mit Geschwindigkeit "feste druff", dann frage ich mich, warum kein Wort über Verletzungen des Täters im Text steht. Oder sollten unsere Politiker bei der Gefährdung von Fußgängern etwas maßlos übertreiben?

Ich denke auch, dass er seinen Wagen dem Flüchtenden eher in den Weg gestellt hat und dass wäre ja kein direkter Angriff...

Da wir alle nicht dabei waren, sollten wir gerade mit Verurteilungen vorsichtig sein...
 
Rondrian
Das festhalten eines Straftäters nennt unsere Justiz auch mal gerne FREIHEITSBERAUBUNG !! Der Bayer war durchaus ein mutiger mann , aber ......... ! Für mich überwiegt das aber !
 
im übrigen ist das Fahrzeug nicht als Waffe eingesetzt worden, siehe auch Brisant bei der ARD von heute.
Gruß Günter
 
Rondrian
Das festhalten eines Straftäters nennt unsere Justiz auch mal gerne FREIHEITSBERAUBUNG !! Der Bayer war durchaus ein mutiger mann , aber ......... ! Für mich überwiegt das aber !

Kannst Du eine beweisbare Situation schildern oder belegen?
Das Festhalten eines Straftäters nennt man auch vorläufige Festnahme.
Diese kann jede Person vornehmen, so sie kräftig genug ist. Das kann auch unter zuhilfenahme eines angsteinflössenden Hundes geschehen.
Siehe hier:
JuraForum.de > Gesetze > StPO > § 127 StPO - Befugnis zur vorläufigen Festnahme
§ 127 StPO - Befugnis zur vorläufigen Festnahme

Wird jemand auf frischer Tat betroffen oder verfolgt, so ist, wenn er der Flucht verdächtig ist oder seine Identität nicht sofort festgestellt werden kann, jedermann befugt, ihn auch ohne richterliche Anordnung vorläufig festzunehmen.
 
Das Festhalten eines Straftäters nennt man auch vorläufige Festnahme.
Diese kann jede Person vornehmen, so sie kräftig genug ist. Das kann auch unter zuhilfenahme eines angsteinflössenden Hundes geschehen.

Es geht sogar noch weiter, denn dem Bürger werden in Grenzsituationen weitaus mehr Rechte eingeräumt, als im allgemeinen bekannt.

Rechtfertigender Notstand ? Wikipedia

So läßt sich damit z.B. ungestraft ein Fahrzeug gewaltsam und sachbeschädigend öffnen, das in der Sonne mit einem Kind oder Tier im inneren geparkt ist und es offensichtlich ist, daß hier gesundheitliche Schäden drohen.
 
Da wär ich aber vorsichtig!
zB hat es letzten Sommer am LG Stade einen Fall gegeben, wo jmd einen Hund aus einem geparktem Auto "befreit" hatte. Scheibe eingeschlagen, stand bei 29°C vor einem EKZ in der Sonne, nach eigener Angabe 30min das Auto beobachtet.

Der Besitzer erstellte Anzeige wegen Sachbeschädigung (am Auto, wegen der kaputten Scheibe) und bekam am LG Stade recht zugesprochen.
Wie es weitergegangen ist, wurde leider nicht berichtet, also ob Einspruch eingelegt wurde, oder durch eine höhere Instanz das Urteil aufgehoben wurde.
 
Da wär ich aber vorsichtig!
zB hat es letzten Sommer am LG Stade einen Fall gegeben, wo jmd einen Hund aus einem geparktem Auto "befreit" hatte. Scheibe eingeschlagen .......

Genau das wurde mir sogar von der Polizei nahegelegt.

Vor meinem Geschäft stand ein PKW in der prallen Sonne, in dem ein älterer kleiner Hund in Mopsgröße im Beifahrerfußraum kauerte und schon die Augen verdrehte.

Mit einem aufgezwickten Drahtkleiderbügel von der Reinigung öffnete ich die Beifahrertüre, nahm den Hund brachte ihn ins Geschäft und gab ihm Wasser.

Hinter den Scheibenwischer hängte ich einen Zettel mit der Angabe, wo der Hund zu finden sein.
Zeitgleich verständigte ich sicherheitshalber die Polizei.

Die kam dann zur gleichen Zeit wie die Fahrzeughalterin, die Zeter und Mordio schrie, von Fahrzeugaufbruch und krimineller Handlung laberte.

Der Polizist (offenbar auf meiner Seite) meinte an mich gewandt nur (so daß es die Fahrzeughalterin hören konnte):

"bevor sie Zeit verschwenden das Fahrzeug ohne Beschädigung zu öffnen und dabei den Kollaps des Tieres riskieren ....... hätten sie auch straffrei die Scheibe einschlagen können, denn genau das ist eine Notstandshandlung".
 
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