Ab welcher Schadensumme (bezogen auf den Neupreis oder den Zeitwert) ist es gesetzlich ein Totalschaden ?
Hierzu der Ratgeber einer bekannten Autozeitschrift:
Ist ein Auto bis über die A-Säule hinaus zusammengedrückt, sieht selbst der Laie, dass es kaum mehr zu retten ist. Dann liegt ein "technischer Totalschaden" vor. Der Wagen ist also nicht wieder auf die Straße zu bringen. Die zweite Möglichkeit ist der "wirtschaftliche Totalschaden". Der tritt ein, wenn die Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert des Wagens vor dem Zeitpunkt des Unfalls überschreiten.
Besonders ärgerlich läuft es für den Halter eines
Neuwagens, der zum Totalschaden wird. Denn eine gegnerische Haftpflicht zahlt nur den "Wiederbeschaffungswert eines
gleichwertigen Modells am Schadenstag", umgangssprachlich "Zeitwert" genannt. Und bekanntlich setzt der
Wertverlust eines Neuwagens bereits mit der
Zulassung ein.
Eine Neupreiserstattung gibt es nach der Rechtsprechung aber meist nur, wenn das Auto höchstens vier Wochen alt ist und zugleich maximal 1000 Kilometer zurückgelegt hat. Und eine eigene
Vollkasko zahlt den Neuwert nur insoweit, wie das vertraglich vereinbart wurde.
Wie setzt sich die Zahlung der Versicherung zusammen? In jedem Fall wird der Restwert, den ein Auto auch nach einem Totalschaden noch hat, in die Zahlung der Versicherung einbezogen. Die Entschädigung setzt sich zusammen aus der Leistung der Versicherung plus dem von einem Sachverständigen ermittelten Restwert. Aber Achtung: Den Sachverständigen darf im Kaskofall nur die Versicherung beauftragen. Bei einem Haftpflichtschaden darf dagegen der Geschädigte den Sachverständigen frei wählen. Um den Restwert gibt es mitunter Streit. Denn je höher er ausfällt, desto billiger wird es für die Versicherung. Deshalb gilt, dass diese dem Geschädigten auch nachweisen muss, wo der angesetzte Restwert tatsächlich zu erzielen ist. Der Betroffene kann seinen Wagen dann bei dieser Adresse veräußern, muss es aber nicht. Er kann ihn auch anderweitig verwerten.
Gibt es Ausnahmeregeln? Ja, eine: Liegen die Reparaturkosten bei bis zu 130 Prozent des Wiederbeschaffungswerts, müssen sie von einer Haftpflichtversicherung trotz Überschreitung der Zeitwertgrenze erstattet werden ("130-Prozent-Regel"). Bedingung: Der Besitzer muss seinen Wagen fachgerecht reparieren lassen und dies auch nachweisen. Und er muss ihn danach mindestens sechs weitere Monate nutzen. Beispiel: Der Wiederbeschaffungswert des Wagens betrug 10.000 Euro, und die Reparaturkosten liegen bei 12.950 Euro, dann übernimmt die Haftpflicht diese Kosten. Liegen die Reparaturkosten dagegen bei 13.050 Euro, zahlt die Versicherung nur den Wiederbeschaffungswert abzüglich des Restwerts.
Totalschaden, das ist ein schwerer Schlag ins Portemonnaie – und er strapaziert die Nerven. Ich rate, als Geschädigter unbedingt einen Anwalt zu nehmen. Der sorgt dafür, dass kein Euro verschenkt wird.