Dazu haben viele Gerichte und das BGH mehrer Urteile gesprochen!
Und immer gibt es den gleichen Ausgang: Der Käufer muß erst dem Verkäufer die Möglichkeit zur Nachbesserung geben, bevor es eine Rückabwicklung geben kann.
Ganz gleich ob der Käufer 500km entfernt ist, oder nur 5km.
Begründet wird dies als zumutbar im Übrigen, weil der Käufer ja auch gewillt war, für den Kauf diese Strecke zurück zu legen!
Und passend zu Deinen 500km.
Keine Unzumutbarkeit der Nachbesserung trotz großer Distanz (https://autokaufrecht.info/2013/09/keine-unzumutbarkeit-der-nachbesserung-trotz-grosser-distanz/)
Es geht dabei letztlich um die Frage: Verspiele ich leichtsinnig mein Recht auf die Möglichkeit der Rückabwicklung, oder nehme ich das in Kauf und lasse diese Reparaturen auf die bestehende Garantie erledigen. Diese weitreichende Entscheidung kann nur jeder selbst treffen, leider (und das trotz vieler Beiträge in den verschiedenen Medien) Wissen aber einige nicht, das man so sehr schnell ein sehr gutes Käuferrecht in die Tonne kloppen kann.